BRUNSBÜTTEL/KIEL. Im Kernkraftwerk Brunsbüttel wurde bei der Durchführung von Abbaumaßnahmen in unzulässiger Weise ein Teil einer Rohrleitung entfernt. Betroffen von dem Vorgang war ein zum sogenannten Sumpfsystem des Kraftwerks zugeordneter Ent-wässerungstrichter mit einem Teil der zugehörigen Sammelleitung. Im Sumpfsystem werden radioaktive Abwässer gesammelt.
Darüber hinaus erfolgte ein fehlerhafter Trennschnitt in einer anderen Rohrleitung. Betroffen war hier eine Leckageüberwachungseinrichtung. Die Leitungsabschnitte waren noch nicht stillgesetzt und damit nicht zum Abbau freigegeben.
Nach Angaben der Vattenfall-Betreibergesellschaft wurde bei den unzulässigen Maßnahmen kein Austritt von Radioaktivität festgestellt. Die fehlerhaft getrennte Rohrleitung wurde mittels Schlauch und Schlauchsehelle wieder geschlossen.
Wegen der Einstufung der betroffenen Rohrleitungen und Komponenten als aktivitäts-führend musste die Betreibergesellschaft Vattenfall des Kernkraftwerks Brunsbüttel atomrechtlich nach der Kategorie „N“ melden. Zwar werden die Ursachen für die fehlerhaften Maßnahmen noch ermittelt, gleichwohl hat das Ministerium für Energiewende. Klimaschutz, Umwelt und Natur als zuständige Reaktorsicherheitsbehörde umgehend eine Überprüfung administrativ-organisatorischer Umstände veranlasst und hierfür Sachverständige zugezogen.
Hintergrund:
Das Kernkraftwerk Brunsbüttel ist bereits seit 2007 dauerhaft abgeschaltet. Ende 2018 wurde die Stilllegungsgenehmigung erteilt und der Abbau der Anlage hat begonnen.
Orientiert an der sicherheitstechnischen Bedeutung und der Eilbedürftigkeit von Abhilfemaßnahmen werden Meldepflichtige Ereignisse in Deutschland in drei Kategorien eingeteilt: Normalmeldung (N) = Meldefrist fünf Arbeitstage, Eilmeldung (E) = Meldefrist 24 Stunden und Sofortmeldung (S).
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