KIEL. Das Kabinett hat heute den Eckpunkten für ein Digitalisierungsgesetz (DigitalG) zugestimmt. „Schleswig-Holstein soll zu einer digitalen Vorzeigeregion werden. Unter Digitalisierung verstehen wir dabei viel mehr als Nullen, Einsen, CPUs und Facebook: Digitalisierung bedeutet, dass wir unsere Art zu leben, zu wirtschaften und den Staat zu verwalten radikal hinterfragen. Mit dem Gesetz wollen wir digital nahbarer für die Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen werden und bessere und offenere Datengrundlagen für gutes Regieren schaffen. Die jüngsten Herausforderungen und Entwicklungen in der Corona-Pandemie zeigen, wie wichtig innovative und verlässliche digitale Strukturen für Information, Kommunikation und Transparenz sind – nicht nur in Krisenzeiten“, sagte Digitalisierungsminister Jan Philipp Albrecht.
Die Nutzung von Onlinediensten und die allgegenwärtige Verfügbarkeit von Informationen über das Internet ist für viele Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen inzwischen Normalität und Lebensrealität. Vereinzelt stellt die Verwaltung bereits heute Verwaltungsleistungen als digitales Angebot und im begrenzten Umfang auch Informationen über staatliches Handeln online zur Verfügung. „Dieses Angebot kann und muss zukünftig deutlich ausgebaut werden“, so Albrecht. „Das Digitalisierungsgesetz soll den rechtlichen Rahmen dafür schaffen, damit langfristig alle Verwaltungsleistungen und Informationen elektronisch zur Verfügung stehen. Zugleich muss die öffentliche Verwaltung den Einsatz neuer Technologien ermöglichen. Dieses Gesetz beschreit und sichert digitale Zukunft.“
Die Eckpunkte des DigitalG im Überblick:
- Digitale Verwaltung
Ab Ende 2022 sollen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ihre Behördengänge vollständig online abwickeln können. Die Antragstellung, das Einreichen von erforderlichen Dokumenten und das Begleichen notwendiger Gebühren (E-Payment) sollen unabhängig von Öffnungszeiten und ohne lange Wartezeiten möglich sein. Ziel ist es, Verwaltungsleistungen standardmäßig digital anzubieten. Gleichzeitig soll gewährleistet bleiben, dass denjenigen, die Verwaltungsleistungen analog oder persönlich nutzen wollen, ein entsprechender Zugang zu diesen Leistungen wie bisher ermöglicht wird. Zudem sollen Verfahren dadurch vereinfacht werden, dass Antragstellende die benötigten Informationen, wie z. B. Angaben zur Person, nur noch einmal angeben müssen (Once-Only). Zu diesem Zweck müssen gesetzliche Grundlagen geschaffen bzw. geändert werden, dies gilt beispielsweise für die Einführung eines Servicekontos für Bürger bzw. Unternehmen als zentraler Schnittstelle zur Interaktion zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen.
2. Open Data
Informationen der öffentlichen Verwaltung sollen künftig grundsätzlich über das Open-Data-Portal des Landes veröffentlicht werden. Ziel ist es, auch die im Bereich der Kommunen vorliegenden Datenbestände durch die Schaffung entsprechender Schnittstellen einzubeziehen. Darüber hinaus sollen auch Unternehmen, Vereine und Privatpersonen die Möglichkeit erhalten, ihre Datenbestände über das Open-Data-Portal verfügbar zu machen.
Die bereitgestellten Daten sollen auf möglichst vielfältige Weise in Gesellschaft, Wirtschaft und Forschung Innovationen ermöglichen. Politische wie staatliche Entscheidungen sollen transparenter werden und dazu beitragen, den Dialog zwischen Politik und Bürgerinnen und Bürgern zu vertiefen.
Das Open Data-Gesetz wird Ausnahmekriterien von der Veröffentlichungspflicht entsprechend berücksichtigen. Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden werden von einer Veröffentlichungspflicht ausgenommen, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig sind oder waren.
3. Neue Technologien
Im Zuge der Digitalisierung der Landesverwaltung werden neue Technologien und moderne Anwendungen sinnvoll eingesetzt. Das DigitalG legt die Bedingungen und Grenzen hierfür fest. Ziel ist es, Verwaltungsleistungen effizienter zu machen und die Qualität zu steigern, ohne hierfür zusätzliche Ressourcen einzusetzen. Ob Assistenzsysteme, vollautomatisierte Verfahren oder selbstlernende Algorithmen – immer muss die Kontrolle und Verantwortung durch den Menschen vollständig erhalten bleiben. Insbesondere der Einsatz von Künstlicher Intelligenz muss den Anforderungen, die grundrechtlich verankert sind oder auf in der EU-Grundrechte Charta verankerte Rechte zurückgehen, gerecht werden. Darüber hinaus muss der Einsatz neuer Technologien auch in Bezug auf Verbraucherschutz und Produkthaftung den Maßstäben der Europäischen Union gerecht werden.
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