KIEL. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) plant, mit einer Allgemeinverfügung weitere Jägerinnen und Jäger aus den Kreisen Pinneberg und Steinburg bei der Entnahme des sogenannten Problemwolfs GW 924m einzubeziehen.
"Mit dieser Maßnahme wollen wir die Maßnahmen zum Abschuss von GW 924m effizienter gestalten und damit die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die auch artenschutzrechtlich gebotene Entnahme des Tieres tatsächlich gelingt. Unsere bisherigen Bemühungen zur Entnahme des Wolfes waren trotz des großen Einsatzes aller Beteiligten bislang nicht erfolgreich. Wir arbeiten intensiv daran, den Abschuss des Problemwolfs zu erreichen
", sagte Umweltminister Jan Philipp Albrecht heute in Kiel.
Das Ministerium hatte am 31. Januar 2019 erstmals die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entnahme des Wolfs GW 924m erteilt und eine Gruppe geeigneter Personen mit der Entnahme beauftragt. Die Genehmigung ist mehrfach verlängert worden und gilt bis heute. Da das Streifgebiet des Tieres sehr groß und nur sehr schwer abzudecken ist, gelang die Entnahme bislang nicht.
Die geplante Allgemeinverfügung soll folgende Eckpunkte berücksichtigen:
- Zum Abschuss ermächtigt werden sollen die Jagdausübungsberechtigten in ihren jeweiligen Revieren innerhalb des Gebietes, in denen GW 924m bejagt werden darf. Ausdrücklich nicht zum Abschuss ermächtigt werden sogenannte Begehungsscheininhaber.
- Der Abschuss darf nur in einem bestimmten Zulassungsgebiet vorgenommen werden.
- Die Genehmigung erlischt in dem Moment, in dem ein weiterer Wolf im Zulassungsgebiet nachgewiesen wird.
- Im Falle eines Abschusses sind die zuständigen Behörden sofort darüber zu unterrichten und das getötete Tier ist an diese zu übergeben.
Die durch die geplante Allgemeinverfügung zum Abschuss berechtigten Jägerinnen und Jäger sollen als Ergänzung zu den mit der Entnahme bislang betrauten Experten aktiv werden. Die Expertengruppe wird sich zukünftig auf Gebiete konzentrieren, in denen die durch Allgemeinverfügung geregelten Maßnahmen nicht greifen können.
Hintergrund:
Bei einer Allgemeinverfügung handelt es sich um einen speziellen Verwaltungsakt, der sich an einen genau beschriebenen Personenkreis richtet und eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Bestimmungen auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes ausspricht. Vor dem Erlass dieser Allgemeinverfügung müssen die nach Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbände angehört werden.
Nach Einleitung des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens werden die Naturschutzvereine zwei Wochen Zeit haben, Stellung zu der geplanten Regelung zu nehmen. Nach Auswertung dieser Stellungnahmen soll die Allgemeinverfügung durch die Veröffentlichung im schleswig-holsteinischen Amtsblatt in Kraft gesetzt werden.
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