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Landesamt für Vermessung
und Geoinformation
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Liegenschaftskataster



Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

Analoge Auszüge aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem ALKIS®

Das Liegenschaftskataster ist der einzige flächendeckende Nachweis aller Flurstücke in Schleswig-Holstein. Es enthält Angaben über Flurstücke und ihre Grenzen sowie Gebäude und vieles weitere mehr. Das Liegenschaftskataster wird im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS®) geführt. Als Standardausgaben werden Liegenschaftskarten und Liegenschaftsbeschreibungen erzeugt. Die Daten des Liegenschaftskatasters werden ständig aktualisiert.

Bestellmöglichkeiten für private Kunden

Auszüge aus ALKIS® erhalten Sie vor Ort in den Kundencentern des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH), per Bestellformular auf unserer Homepage oder bei unseren Vertragspartnern.

Bestellformular für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (mit JavaScript)

Vertragspartnerliste (PDF, 190KB, Datei ist barrierefrei)

Bestellmöglichkeiten für Firmennutzer

Kunden, die regelmäßig Auszüge aus ALKIS® benötigen, können zusätzlich den Geoserver 3.1 im Verwaltungsportal Schleswig-Holstein nutzen. Hierfür ist eine Registrierung und das Abschließen einer Nutzungsvereinbarung notwendig.

Die Liegenschaftskataster-Auskunft im Geoserver 3.1 bietet die Möglichkeit, aktuelle amtliche Auszüge mit Angaben über Flurstücke und ihre Grenzen, Gebäude, Bodenschätzungen, ggf. Eigentümerangaben und vieles mehr online per Download-PDF zu beziehen.

Hinweis bezüglich Drittanbieter

Sofern Sie ein anderes Online-Portal zur Beantragung eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster nutzen, handelt es sich hierbei um kostenauslösende Dienstleistungsangebote gewerblicher Drittanbieter. Diese fremden Kosten können zum Teil deutlich über der seitens des LVermGeo SH erhobenen Gebühr liegen.

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

Liegenschaftskarte

Ausschnitt aus einer farbigen Liegenschaftskarte 1:1.000
Ausschnitt aus einer farbigen Liegenschaftskarte 1:1.000
Ausschnitt aus einer schwarz-weißen Liegenschaftskarte 1:1.000
Ausschnitt aus einer schwarz-weißen Liegenschaftskarte 1:1.000

Die Darstellung der Liegenschaftskarten ist grundsätzlich für die Ausgabe im Maßstab 1:1.000 aufbereitet. Eine Abgabe in anderen Maßstäben erfolgt durch Verkleinerung oder Vergrößerung. In unbebauten Gebieten wird häufig der Maßstab 1:2.000 verwendet, während sich bei bebauten Gebieten die Maßstäbe 1:500 oder 1:250 anbieten.

Die amtlichen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster können als farbige oder schwarz-weiße Liegenschaftskarten ausgegeben werden. Zudem gibt es jeweils eine Abgabeform mit und ohne Bodenschätzung. Die farbigen Liegenschaftskarten mit Bodenschätzung bestehen aus dem schwarz-weißen Grundriss mit farbiger Darstellung der Bodenschätzung. In der schwarz-weiß Ausgabe der Liegenschaftskarten mit Bodenschätzung wird die Bodenschätzung in Grautönen dargestellt.

Legende der Liegenschaftskarte, farbig  (PDF, 50KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kombi-Produkt

Ausschnitt aus einem digitalem Orthophoto mit Elementen der Liegenschaftskarte 1:1.000
Ausschnitt aus einem digitalem Orthophoto mit Elementen der Liegenschaftskarte 1:1.000

In diesem kombinierten Produkt werden ausgewählte Elemente der Liegenschaftskarte wie Flurstücksgrenzen, Straßennamen, Hausnummern, u.a. mit einem Digitalen Orthophoto (DOP) des entsprechenden Gebietes vereint. Auf diese Weise erhalten Sie flurstücksbezogene Informationen, die um die Topographie eines hinterlegten Orthophotos ergänzt werden. Es können analoge oder digitale Auszüge in den Maßstäben 1:1.000 und 1:2.000 bestellt werden. Dieses Produkt ist nicht zur Entnahme von Maßen, insbesondere von Grenzmaßen oder Grenzabständen geeignet.

Liegenschaftsbeschreibung

Liegenschaftsbeschreibungen enthalten eine textliche Aufbereitung der Angaben zu Flurstücken. Je nach Art (z.B. Flurstücksnachweis oder Bestandsnachweis) des Auszuges enthält dieser weitere Merkmale des Flurstücks wie z. B. die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung oder die Eigentümerangaben laut Grundbuch mit Grundbuchbezirk und Grundbuchblattnummer.

Die Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch stehen auf Grund der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nur für einen beschränkten Nutzerkreis zur Verfügung. Diese Auszüge sind Personen und Stellen vorbehalten, die ein berechtigtes Interesse an den Unterlagen haben und darlegen können.

Erläuterungen zur Tatsächlichen Nutzung

Im Liegenschaftskataster wird der Nachweis aller Liegenschaften geführt (§ 12 VermKatG). Dabei wird unter anderem die Tatsächliche Nutzung flächendeckend und überschneidungsfrei als beschreibendes Element nachgewiesen. Diese stellt zum Zeitpunkt der Erhebung aus Liegenschaftsvermessungen, Luftbildern oder anderen Verfahren die vorgefundene tatsächliche Bodennutzung dar. Alle Flächen werden mit derjenigen Nutzungsart beschrieben, die dem Gesamtcharakter am ehesten entspricht. Dabei werden kleinere Flächen der vorherrschenden Nutzung zugeschlagen.

Die Angaben des Liegenschaftskatasters über die Tatsächliche Nutzung entfalten keine rechts-verbindliche Wirkung – weder für Behörden noch für Private. Ausschlaggebend für Rückschlüsse und weiterführende Entscheidungen, die auf diesen Daten beruhen, sind die Interpretationen der jeweiligen Stellen, die diese Daten weiterverwenden. Baubehörden, Grundbuchämter, Finanzämter und andere Behörden sind bezüglich ihrer eigenen Fachdaten und Fachentscheidungen nicht an die Angaben des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Tatsächlichen Nutzung gebunden, sondern haben jeweils nach ihren fachrechtlichen Normen zu entscheiden.

Damit das Liegenschaftskataster und das Grundbuch übereinstimmen, wird im Falle der Veränderung der Nutzungsart das zuständige Grundbuchamt informiert. Das Grundbuchamt führt die Tatsächliche Nutzung des Grundstücks unter dem Begriff der Wirtschaftsart als eine vereinfachte Beschreibung dessen. Dies ist jedoch inhaltlich unschädlich, da die Wirtschaftsart nicht am öffentlichen Glauben teilnimmt und deren Änderung somit auch keine Änderung von Rechten zur Folge hat.

Auch die Bebaubarkeit und der Wert des Grundstücks werden durch eine Veränderung der Angaben der Tatsächlichen Nutzung nicht berührt. Bauordnungs- und bauplanungsrechtlich können aus der Veränderung der Nutzungsart somit keine Rechtsansprüche begründet oder abgeleitet werden. Hierzu gelten ausschließlich die Regelungen der Landesbauordnung sowie des Baugesetzbuches. Verbindliche Aussagen zu einer Bebaubarkeit können nur die Bauaufsichtsbehörden treffen.

Verbindliche Auskünfte zur Besteuerung von Grundstücken können nur Steuerberater oder die Finanzverwaltung geben.

Grenz- und Abstandsmaße

Angaben aus dem Katasterzahlenwerk dürfen nach den Bestimmungen des Vermessungs- und Katastergesetzes nur den Vermessungsstellen überlassen werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn eine sachgerechte Verwendung zu erwarten ist. Über diese Ausnahmeregelung können Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure Angaben aus dem Katasterzahlenwerk erhalten.

An Bürgerinnen und Bürger werden einzelne geprüfte Zahlenangaben herausgegeben, so zum Beispiel Abstandsmaße von Gebäuden zur Grundstücksgrenze oder Grenzlängen.

Für Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartner/innen in den Kundencentern des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) zur Verfügung.

Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen (14.11.2024)

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