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Landesförderzentrum
Autistisches Verhalten
: Thema: Ministerien & Behörden

Beratung bei Übergängen und Abschlüssen

Letzte Aktualisierung: 01.09.2022

Die Pläne werden zunichte, wo man nicht miteinander berät; wo aber viele Ratgeber sind, gelingen sie.

Altes Testament: Die Sprüche Salomos (SPR 15,22)

Beratung bei Übergängen und Abschlüssen

Beratung zur Einschulung

Ich will mich nicht in einen Elefanten verwandeln!

Einschulungskind, das in die „Elefantenklasse" kommen soll

Hat ein Kind im letzten Kita-Jahr bereits eine Diagnose aus dem Autismus-Spektrum erhalten, kann eine Hospitation mit einem ersten Beratungsgespräch in der Kita stattfinden.

Die Beratungslehrkraft begleitet ggf. den Übergang an die Grundschule. Bei einem Gespräch mit den zukünftigen Lehrkräften können u.a. folgende Aspekte thematisiert werden:

  • räumliche Voraussetzungen (Sitzplatz, Arbeitsplatz, Rückzugsraum, …)
  • personelle Voraussetzungen (Schulbegleitung, Schulsozialarbeit, Lehrkräfteeinsatz, …)
  • Klassenzusammensetzung
  • Kennenlernen des Lernortes Schule
  • Weitergabe der individuellen Lernvoraussetzungen des Kindes
  • Erarbeitung grundlegender förderlicher Bedingungen

Beratung zur Schullaufbahn und bei Übergängen

Veränderungen begünstigen nur den, der darauf vorbereitet ist.

Louis Pasteur, 1822-1895

Steht ein Wechsel des Lernortes an, kann die zuständige Beratungslehrkraft des LFZ-AV an den Vorbereitungen des Übergangs beteiligt sein und diesen mit begleiten. Bei einem Gespräch mit den zukünftigen Lehrkräften können u.a. folgende Aspekte thematisiert werden:

  • räumliche Voraussetzungen (Sitzplatz, Arbeitsplatz, Rückzugsraum, …)
  • personelle Voraussetzungen (Schulbegleitung, Schulsozialarbeit, Lehrkräfteeinsatz, …)
  • Klassenzusammensetzung
  • Kennenlernen des neuen Lernortes
  • Weitergabe der individuellen Lernvoraussetzungen des Kindes
  • Anpassung der förderlichen Bedingungen
  • Anpassung des Nachteilsausgleiches

Liegt der sonderpädagogische Förderschwerpunkt Autistisches Verhalten vor, wird der Übergang an eine andere Regelschule/an einen anderen Lernort seitens des Schulamtes des jeweiligen Kreises koordiniert. Die zuständige Beratungslehrkraft des LFZ-AV bereitet die Koordinierungsgespräche vor und hält im Rahmen dessen Rücksprache mit allen am Schulwechsel beteiligten Personen und Institutionen.

Beratung zu Schulabschlüssen

Ich will das hier hinter mich bringen!

Drittklässler, der plötzlich anfängt fleißig mitzuarbeiten.

ESA und MSA

Nimmt ein Schüler oder eine Schülerin mit dem Förderschwerpunkt Autistisches Verhalten oder mit einer nachgewiesenen Beeinträchtigung aus dem Autismus-Spektrum an den Abschlussprüfungen zum ESA oder MSA teil, gilt der Nachteilsausgleich. Die zuständige Beratungslehrkraft kann in Zusammenarbeit mit den an der Förderung beteiligten Personen mögliche prüfungsspezifische Aspekte erarbeiten. Die Schulleitung der Regelschule gewährt den Nachteilsausgleich und legt Art und Umfang der den Nachteilsausgleich betreffenden Maßnahmen fest.

Die Regelschule hat die Möglichkeit, autismusspezifisch angepasste Abschlussarbeiten in Mathematik, Deutsch und Englisch bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung anzufordern.

Abitur

Nimmt ein Schüler oder eine Schülerin mit dem Förderschwerpunkt Autistisches Verhalten oder mit einer nachgewiesenen Beeinträchtigung aus dem Autismus-Spektrum an den Abiturprüfungen teil, gewährt die Schulleitung der Regelschule auf der Grundlage der Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung ( NuNVO vom 16.02.2022) einen prüfungsspezifischen Nachteilsausgleich. Die zuständige Beratungslehrkraft kann in Zusammenarbeit mit an der Förderung beteiligten Personen mögliche prüfungsspezifische Aspekte erarbeiten. Die Schulleitung der Regelschule gewährt den Nachteilsausgleich und legt Art und Umfang der den Nachteilsausgleich betreffenden Maßnahmen fest.

Der gewährte Nachteilsausgleich wird über das Landesförderzentrum Autistisches Verhalten an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK) weitergeleitet.

Grundsätzlich werden die zentral gestellten Aufgaben nicht autismusspezifisch angepasst. Soweit für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs eine Änderung bei zentral gestellten Aufgaben in den Abiturprüfungen vorgesehen werden soll, ist die Zustimmung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK) erforderlich.

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