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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

FAQ - Häufig gestellte Fragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Mund-Nasen-Bedeckungen am Arbeitsplatz

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) haben Arbeitgeber:innen die Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, die mit der jeweils ausgeführten Tätigkeit verbunden sind. Hierauf basierend sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Ob und wann die Beschäftigten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz verpflichtet sind hängt von dieser Gefährdungsbeurteilung ab.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichend sind und zum Schutz der Beschäftigten das Tragen medizinischer Gesichtsmasken oder anderer Atemschutzmasken erforderlich ist, hat der Arbeitgeber diese bereitzustellen. Welcher Maskentyp erforderlich ist, hängt hierbei von der Höhe des Infektionsrisikos auf dem jeweiligen Arbeitsplatz ab.

Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber bereitgestellten oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

Auch im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich Hinweise darauf ergeben, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten nicht ausreichen. In diesem besonderen Fall kann der Betriebsarzt dem Arbeitgeber für den betroffenen Beschäftigten weitergehende Maßnahmen des Arbeitsschutzes oder einen Tätigkeitswechsel vorschlagen. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin hat dazu aktuelle Mitteilungen veröffentlicht (siehe: BAuA - Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).

Darüber hinaus ist nach dem Infektionsschutzgesetz das Tragen von Atemschutzmasken für Beschäftigte in bestimmten Bereichen  vorgeschrieben.

Was passiert, wenn Beschäftigte an COVID-19 erkrankt sind?

Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 Entgelfortzahlungsgesetz).

Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. 

Ist der Beschäftigte hingegen nicht erkrankt, sondern mit einem behördlichen Tätigkeitsverbot oder einem behördlichen Absonderungsgebot belegt, so erhalten ungeimpfte Personen keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz mehr. Für weitere Informationen dazu siehe "In welchen Fällen wird mein Verdienstausfall erstattet?"

In welchen Fällen wird mein Verdienstausfall erstattet?

Wer erstattet mir meinen Verdienstausfall, wenn ich abgesondert wurde oder ein Tätigkeitsverbot erhalten habe? Gilt das auch für Selbstständige?

Die Entschädigung für Verdienstausfälle, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige infolge von behördlichen Absonderungsgeboten (Pflicht Quarantäne bzw. Isolation in der eigenen Häuslichkeit) oder infolge von Tätigkeitsverboten auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetz (IfSG) erleiden, bestimmt sich nach § 56 IfSG. Nach § 56 Absatz 5 IfSG hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Die Entschädigung von Selbstständigen richtet sich nach § 56 Absatz 4 IfSG.

Voraussetzung für die Gewährung von Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Absatz 1 IfSG ist, dass die betreffende erwerbstätige Person auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet ist, sich für einen vorübergehenden Zeitraum in der eigenen Häuslichkeit abzusondern, oder ihr die Ausübung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit untersagt wird und gleichzeitig keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Verpflichtungen infizierter bzw. ansteckungsverdächtiger Personen zur Absonderung in der eigenen Häuslichkeit sowie die Anordnung von Tätigkeitsverboten wurden in der Vergangenheit schrittweise zurückgenommen.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls, für einen vollen Monat jedoch höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 Euro für einen vollen Kalendermonat weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.

Welche Entschädigungsmöglichkeiten gibt es nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes?

Nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Personen eine Entschädigung in Geld, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder als sonstige Träger:innen von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen oder unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30 IfSG auch in Verbindung mit § 32 IfSG abgesondert wird.

Die Anträge nach § 56 Infektionsschutzgesetz sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Beendigung des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung zu stellen. Die Anträge können online über die Internetseite www.ifsg-online.de gestellt werden. Auf dieser Internetseite sind zudem weitere Informationen zu Entschädigungsansprüchen und das Antragsverfahren bereitgestellt.

Zuständige Behörde in Schleswig-Holstein ist das:

Landesamt für soziale Dienste

Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster


Hier finden Sie weitere Informationen zum Infektionsschutzgesetz

Der Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz kommt auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus nur in Betracht, wenn aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom Gesundheitsamt ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen (§ 31 IfSG) oder eine Absonderung (Isolation oder Quarantäne) nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet wurde. Gleiches gilt, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Absonderung durch Landesverordnung auf der Grundlage des § 32 Infektionsschutzgesetzes verbindlich angeordnet ist. Mit der schrittweisen Rücknahme dieser Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Coronavirus reduzierten sich auch die Zahl der Ansprüche auf Entschädigungsleistungen. Mit der vollständigen Aufhebung der Absonderungsgebote oder Tätigkeitsverbote besteht auch kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung mehr.

Das behördliche Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG bzw. das behördliche Absonderungsgebot nach § 30 IfSG muss für den erlittenen Verdienstausfall ursächlich sein. Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverbote, die aufgrund einer nach § 28 f.  Infektionsschutzgesetzes erlassenen Allgemeinverfügung ausgesprochen bzw. durch eine auf der Grundlage des § 32 IfSG erlassenen Verordnung der Landesregierung verordnet werden, begründen keine Ansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetzes.

Welchen Nachweis benötige ich für die Verdienstausfallentschädigung, um den Zeitraum der Absonderung nachzuweisen?

Seit dem 17. November 2022 gilt in Schleswig-Holstein für positiv getestete Personen keine Absonderungspflicht mehr. Die folgenden Ausführungen gelten für Absonderungen bis zum 16. November 2022.

Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung in den Gesundheitsämtern wird die Bescheinigung der Absonderungsdauer nicht mehr von den Gesundheitsämtern ausgestellt. Die Absonderungsbescheinigung der Gesundheitsämter wurde deshalb durch andere Nachweise ersetzt.

Welchen Nachweis Sie benötigen, ist abhängig vom Absonderungsgrund. Dazu folgender Überblick:

  1. Sie haben sich aufgrund eines positiven PCR-Tests abgesondert:
    Das positive Ergebnis des PCR-Tests ist der Nachweis über die Absonderung. Bei positiv getesteten Personen, denen das Gesundheitsamt das Testergebnis mitgeteilt hat, ist diese Mitteilung der Absonderungsnachweis.
  2. Sie haben sich aufgrund eines positiven PoC-Tests oder eines „Selbsttests“ abgesondert:
    Im Falle eines positiven Selbsttests oder positiven PoC-Tests sind Sie verpflichtet, das positive Ergebnis des Tests durch einen PCR-Test in einer Teststation oder bei einer Ärztin oder einem Arzt bestätigen zu lassen. Das positive Ergebnis des PCR-Tests ist der Nachweis über die Absonderung.
  3. Sie haben sich als enge Kontaktperson abgesondert:
    Quarantänepflichtige Haushaltsangehörige müssen eine Erklärung über die Absonderung als enge Kontaktperson (PDF, 265KB, Datei ist nicht barrierefrei) ausfüllen. Die Eigenerklärung ist der Absonderungsnachweis. Zusätzlich sollte das positive PCR-Testergebnis der Indexperson (der infizierten Person) vorgelegt werden, soweit die Indexperson der Weitergabe des positiven Testergebnisses zustimmt.
    Die Eigenerklärung gilt auch als Nachweis für Kontaktpersonen, die auf der Basis der zuvor geltenden Allgemeinverfügungen als enge Kontaktpersonen abgesondert wurden und denen keine Absonderungsbescheinigung durch die Gesundheitsämter ausgestellt wird.
    Im Einzelfall kann das zuständige Gesundheitsamt weitere enge Kontaktpersonen durch entsprechende Anordnung zur Absonderung verpflichten. Der Nachweis ist dann die entsprechende Mitteilung des Gesundheitsamtes. Hierbei handelt es sich um eine Absonderungsanordnung und nicht um eine Absonderungsbescheinigung.
Unter welchen Voraussetzungen haben erwerbstätige Personen aktuell Anspruch auf eine Entschädigung, weil sie sich als Infizierte oder enge Kontaktpersonen in Absonderung begeben mussten und von einem Verdienstausfall betroffen waren?

Wichtiger Hinweis: Ab dem 17. November 2022 gilt in Schleswig-Holstein für positiv getestete Personen keine Absonderungspflicht mehr. Eine Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle gibt es entsprechend ab diesem Zeitpunkt nur noch, wenn eine Person einem beruflichen Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG unterliegt.

Ansonsten gelten unterschiedliche Regelungen je nachdem, ob die Absonderung vor oder ab dem 20. März 2022 erfolgt ist:

Ist die Absonderung vor dem 20. März erfolgt, so haben vollständig (doppelt) geimpfte Personen im Falle einer Absonderung einen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Ist die Absonderung ab dem 20. März 2022 erfolgt, so erhalten erwerbstätige Personen dann eine Entschädigung, wenn sie bis zum Absonderungsbeginn

  • eine Auffrischimpfung (sog. Booster) erhalten haben,
  • frisch geimpft sind (zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung)
  • oder doppelt geimpft und genesen sind.

Wichtiger Hinweis: Seit dem 4. Mai 2022 gilt keine Absonderungspflicht mehr für enge Kontaktpersonen.

Ebenso sind Personen weiterhin anspruchsberechtigt, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können.

Die Verdienstausfallentschädigung richtet sich bei dieser angepassten Vollzugspraxis nach § 56 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Nach dem dort normierten Ausschlusstatbestand sind erwerbstätige Personen im Hinblick auf die Verdienstausfallentschädigung nicht anspruchsberechtigt, die durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung die Absonderung hätten vermeiden können.

Die oben genannten Regelungen gelten seit dem 20. März 2022. Bis dahin hatten Bürger:innen ausreichend Zeit, eine Auffrischimpfung in Anspruch zu nehmen.

Dürfen Arbeitgeber:innen, die an Arbeitnehmer:innen die Verdienstausfallentschädigung im Rahmen der Vorleistungspflicht auszahlen, den Impfstatus oder mögliche gesundheitliche Gründe, die gegen eine Schutzimpfung gegen COVID-19 sprechen, erfragen?

Soweit Arbeitgeber:innen die Entschädigung nach § 56 Absatz 5 IfSG auszahlen, sind sie berechtigt, von den Betroffenen Angaben darüber zu verlangen, ob sie den öffentlichen Empfehlungen des Gesundheitsministerium des Landes SH bezüglich der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgekommen sind (Impfnachweis). Soweit eine Schutzimpfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich war, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich eine solche Aussage ergibt, eine konkrete Diagnose ist jedoch nicht anzugeben.

Mein Corona-Test war nach Ablauf der Absonderungsdauer von fünf Tagen noch immer positiv. Erhalten ich weiterhin eine Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle? Nein, Sie erhalten grundsätzlich keine Entschädigung mehr. Eine Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle setzt eine behördliche Absonderungsanordnung voraus. Da nach den bis zum 16.11.22 geltenden Regeln die Absonderung bei positiv getesteten Personen nach fünf Tagen automatisch endete, besteht über diesen Zeitraum hinaus kein Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt auch, wenn der am fünften Tag gemachte Corona-Test weiterhin positiv war.

Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle. In diesen Fällen haben die betroffenen Beschäftigten einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw. Anspruch auf Krankengeld nach den Bestimmungen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V).

Ausnahme:

Eine Ausnahme galt bis zum 19 Februar 2023 für Beschäftigte in teil- oder vollstationären Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie bei ambulanten Pflegediensten  Für sie galt zuletzt ein fünftägiges Tätigkeitsverbot. Dieses wurde mit Wirkung vom 20. Februar 2023 aufgehoben.

Mein Corona-Test war nach Ablauf der Absonderungsdauer von fünf Tagen noch immer positiv. Erhalte ich weiterhin eine Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle?

Nein, Sie erhalten grundsätzlich keine Entschädigung mehr. Eine Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle setzt eine behördliche Absonderungsanordnung voraus. Da nach den bis zum 16.11.2022 geltenden Regeln die Absonderung bei positiv getesteten Personen nach fünf Tagen automatisch endete, besteht über diesen Zeitraum hinaus kein Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt auch, wenn der am fünften Tag gemachte Corona-Test weiterhin positiv war.

Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle. In diesen Fällen haben die betroffenen Beschäftigten einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw. Anspruch auf Krankengeld nach den Bestimmungen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V).

Ausnahme: Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens und in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Sie durften ihre Tätigkeit nach Ende der Isolation nach fünf Tagen in der betroffenen Einrichtung nur dann wiederaufnehmen, wenn sie der Einrichtungsleitung ein negatives Antigen-Testresultat, ein negatives PCR-Testresultat oder ein positives PCR-Testresultat mit einem Ct-Wert >30 vorlegen. Der Test durfte frühestens am fünften Tag der Isolation abgenommen worden sein. Zudem mussten sie am Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit seit 48 Stunden symptomfrei sein. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, schloss sich an die fünftägige Isolation ein berufliches Tätigkeitsverbot an, das jedoch spätestens am zehnten Tag nach dem ersten positiven Test endete. Für die Dauer des beruflichen Tätigkeitsverbots besteht ein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls.

Wichtiger Hinweis: Ab dem 17. November 2022 gilt in Schleswig-Holstein für positiv getestete Personen keine Absonderungspflicht mehr. Mit Ablauf des 19. Februar 2023 wurde auch das Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in Altern- und Pflegeheimen sowie bei ambulanten Pflegediensten aufgehoben.

Gibt es einen Lohnersatz für erwerbstätige Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen müssen, das mit dem Coronavirus infiziert ist?

Ja. Wer sein infiziertes Kind zu Hause betreuen muss und seiner Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise nachgehen kann, ist grundsätzlich gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert. Für erwerbstätige Eltern stehen im Regelfall zwei Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung:

 a) Kinderkrankengeld

Der Bund hat die Erweiterung des Kinderkrankengeldes in das Jahr 2022 hinein verlängert. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Weitere Informationen dazu hier (BMFSFJ - Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld).

Mit der Erweiterung der Kinderkrankentage wurde auf ein etabliertes Instrument zurückgegriffen, das aber nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern und gesetzlich krankenversicherte Kinder greift. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Für privat Krankenversicherte gibt es aber die Möglichkeit, eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz zu erhalten (s. nächste Frage)

Bundesgesundheitsministerium: Häufig gestellte Fragen zum Kinderkrankengeld

b) Verdienstausfallentschädigung

Eltern erhielten bis zum 23. September 2022 eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für bis zu zehn Wochen, Alleinerziehende für bis zu 20 Wochen; für einen vollen Monat wird ein Höchstbetrag von 2.016 Euro gewährt.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Anträge können online über die Internetseite https://ifsg-online.de gestellt werden. Zuständige Behörde ist in Schleswig-Holstein das Landesamt für soziale Dienste, Dienstsitz Neumünster.

Voraussetzung dafür ist, dass ein erwerbstätiger Elternteil das eigene Kind, das Pflegekind unter 12 Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind aufgrund eines behördlichen Absonderungsgebotes gegenüber dem Kind selbst zu betreuen haben, weil das Kind die Schule, Kindertageseinrichtung oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung vorübergehend nicht besuchen kann und eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden kann.

Eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn

  • auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann
  • oder andere Familienmitglieder/Verwandte oder Bekannte die Betreuung übernehmen können. Personen, die einer Risikogruppe angehören, gelten nicht als zumutbare Betreuungsmöglichkeit.

Befinden sich die Sorgeberechtigten in Kurzarbeit, entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Denn Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selbst betreuen.

Ein Entschädigungsanspruch greift nur, wenn , wenn die behördlich angeordnete Isolation des Kindes die alleinige Ursache des Betreuungserfordernisses ist. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts der Arbeit fernbleiben kann. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht. Dieses ist vorrangig abzubauen.

Eine Entschädigung kann nur für Zeitraum beansprucht werden, die vor dem 24.09.2022 liegen. Mit Wirkung vom 24.09.2022 ist die befristete Geltungsdauer der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung in § 56 Abs. 1a IfSG ausgelaufen.

Verhältnis der Unterstützungsleistungen zueinander:

Eltern, die sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für beide Unterstützungsmaßnahmen erfüllen, haben ein Wahlrecht zwischen den beiden Leistungen. Es können jedoch nicht beide Leistungen für den gleichen Zeitraum bezogen werden, eine Kombination ist also nicht möglich.

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird den Eltern empfohlen, sich für die Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes zu entscheiden. Schließlich beträgt dieses 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, während die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz 67 Prozent des erlittenen Verdienstausfalls der erwerbstätigen Person beträgt, höchstens jedoch 2.016 Euro pro Monat.

Welche Regelungen gelten für Arbeitszeiten?

Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?

Von Überstunden spricht man, wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Es kann jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt.

Besteht keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung über die Bezahlung der Überstunden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Grundvergütung für die Überstunden verlangen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Wie hoch darf die maximale wöchentliche Arbeitszeit sein?

Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen darf nicht überschritten werden. Zwischen zwei Schichten muss eine Ruhepause von jeweils elf Stunden eingehalten werden, sofern nicht durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Ausnahmen vereinbart wurden (§7 ArbZG). 

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