KIEL/BERLIN. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat heute (6. März) die EU-rechtlich vorgeschriebene Schonzeit für den Aal in den deutschen Meeresgewässern bekanntgegeben und offiziell an die EU-Kommission gemeldet. Demnach wird die gewerbliche Aalfischerei vom 15. September 2023 bis zum 14. März 2024 untersagt sein.
Im Vorfeld hatte es intensive Gespräche auf fachlicher und politischer Ebene dazu gegeben. "Der Bund ist unserer Forderung, die Aalschonzeit erst vom 1. Oktober an beginnen zu lassen, leider nicht gefolgt. So wird es auch in diesem Jahr keine einheitliche Schonzeit der Ostseeanrainer geben, und die ohnehin krisengeplagte Fischerei wird hier erneut einseitig belastet
", zeigte sich Schleswig-Holsteins Landwirtschafts- und Fischereistaatssekretärin Anne Benett-Sturies enttäuscht. Dennoch erachte sie es als Erfolg, dass der Bund von seinen ursprünglichen Plänen abgerückt sei und zumindest zu einem Kompromiss bereit war.
In den Ostseeanrainerstaaten Dänemark und Schweden gilt nach aktuellem Kenntnisstand die Schonzeit für den Aal erst ab dem 1. Oktober. "Die deutsche Fischerei hat somit einen klaren Wettbewerbsnachteil gegenüber den Nachbarländern. Dies verringert die Akzeptanz der Maßnahme in der Fischerei erheblich. Schleswig-Holstein hatte daher zusammen mit den anderen deutschen Küstenländern den Bund aufgefordert, die deutsche Schonzeit nicht im Alleingang festzulegen, sondern mit den Nachbarstaaten abzustimmen. Leider hat das erneut nicht geklappt
", so Benett-Sturies.
Die Schonzeit ist in der Quoten-Verordnung der EU (VO 2023/194) verankert und gilt zunächst für ein Jahr. Die Mitgliedsstaaten waren aufgefordert, die genauen Daten der Schonzeit national festzulegen und der EU bis Anfang März zu melden. Bereits am 1. März 2023 ist ein vollständiges Fangverbot für Aal für die Freizeitfischerei in den Küstengewässern in Kraft getreten, das zunächst durchgängig bis zum 31. März 2024 gilt. Über das weitere Vorgehen wird voraussichtlich im Rahmen der EU-Fischereirat-Sitzung im Dezember 2023 beschlossen.
Hintergrund
Der Bestand des Europäischen Aals hat in den vergangenen drei Jahrzehnten deutlich abgenommen. Insbesondere zeigt sich dies im Aufkommen an jungen Aalen (sogenannten Glasaalen) an den europäischen Küsten. Die EU hatte deswegen bereits 2007 eine sogenannte „Aalverordnung“ erlassen. Diese Norm verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Aalmanagementpläne mit Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Bestände aufzustellen. Seit 2009 werden die Aalbestände auch in Schleswig-Holstein nach detaillierten und von der EU genehmigten Managementplänen bewirtschaftet.
Seitdem werden alle Aktivitäten zum Schutz und zur Nutzung des Aals an diesen Plänen ausgerichtet. Auch die umfangreichen Aalbesatzmaßnahmen in Schleswig-Holstein sind Bestandteil dieser von der EU genehmigten Managementpläne. Die nun von der EU beschlossene Schonzeit soll ergänzend zu den gemäß EU-Aalverordnung ergriffenen langfristigen Maßnahmen einen besseren kurzfristigen Schutz der Art bewirken.
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