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Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz : Thema: Ministerien & Behörden

Cornelia Schmachtenberg

Ministerin für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Agrarministerkonferenz stimmt nach Klarstellungen einstimmig für befristete Ausnahmeregelung zu Flächenstilllegungen und Fruchtwechsel

Letzte Aktualisierung: 16.08.2022

KIEL. Die Agrarministerkonferenz (AMK) hat gestern einstimmig dem Kompromissvorschlag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zum zeitlich befristeten Aussetzen der Stilllegungsflächen und des Fruchtwechsels zugestimmt. „Der Bund hat seine Hausaufgaben gemacht. Wir hatten darauf gedrungen, dass seitens des Bundes klargestellt wird, was Landwirtinnen und Landwirte bei der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu beachten haben. Das wurde jetzt nachgeholt und Dank der Klarstellungen bei der Umsetzung können wir nun ausschließen, dass die Landwirtinnen und Landwirte im Land finanzielle Nachteile bei der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu erwarten habe. Das ist ein wichtiges Signal und schafft Planungs- und Rechtssicherheit“, sagte Landwirtschaftsminister Werner Schwarz.

Die EU hatte den Mitgliedsstaaten im Juli 2022 vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Agrarmärkte angeboten, die Stilllegungspflicht sowie die geplanten Regelungen zum Fruchtwechsel im Jahr 2023 für ein Jahr auszusetzen. Das BMEL hatte Ende Juli dazu eine Sonder- Agrarministerkonferenz einberufen. „Nachdem ich dort auf mögliche Fallstricke für die Landwirtinnen und Landwirte im Land in Bezug auf bestimmte Ökoregelungen und Umweltmaßnahmen aufmerksam gemacht hatte, konnte ein Großteil der offenen Fragen in intensiven Bund-Länder Gesprächen ausgeräumt werden“, so Schwarz, der in einer Protokollerklärung den Bund gebeten hatte, zu erwartenden Wechselwirkungen sowohl für den Strategieplan zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) als auch für die Programme des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mit den Ländern abzustimmen.

Tatsächlich ist die Nutzung der Ausnahmemöglichkeit an bestimmte Bedingungen geknüpft. So ist folgendes zu beachten: Auch wer die Ausnahmeregelung in puncto Fruchtwechsel nutzen will, muss beispielsweise spätestens im dritten Jahr auf diesen Flächen eine andere Kultur anbauen. Auch eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von Flächen, die bereits 2021 und 2022 beispielsweise als sogenannte Honig-Brachen im Rahmen des Greenings stillgelegt wurden, wird nicht möglich sein, ohne an anderer Stelle die 4-Prozent-Stilllegung zu erfüllen.

Die weiteren Schritte liegen nun beim Bund. Dieser muss nun fristgerecht der EU-Kommission die Entscheidung der Inanspruchnahme der Aussetzung mitteilen. Danach gilt es die sowieso zu ändernde GAP-Konditionalitätenverordnung anzupassen.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Jana Ohlhoff| Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz | Fleethörn 29-31, 24103 Kiel | Telefon 0431 988-7158 | E-Mail: pressestelle@mllev.landsh.de |
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