I. Themenblock Allgemeinwissen
Die Aufgaben und Einsatzbereiche in der Landesverwaltung sind sehr vielfältig. Als Mitarbeiter/in der Landesverwaltung sollten Sie daher vielseitig interessiert sein und über eine gute Allgemeinbildung verfügen. Insbesondere ein Grundverständnis der Staatsform und der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist unerlässlich. Mit den folgenden Fragen können Sie Ihr Wissen prüfen.
Wer war nie Ministerpräsident/in von Schleswig-Holstein?
a) Heide Simonis
b) Karl Carstens
c) Gerhard Stoltenberg
d) Björn Engholm
Lösung
b) Karl Carstens
Welches Vitamin wird bei UV-Strahlung über die Haut gebildet?
Hinweis: Bei uns im Norden ist die UV-Strahlung im Winter nicht hoch genug, so dass es häufig zu einem Mangel dieses Vitamins kommt.
a) Vitamin C
b) Vitamin A
c) Vitamin D
d) Vitamin E
Lösung
c) Vitamin D
Welche nationale Minderheit bzw. Volksgruppe steht nicht nach Art. 6 der Landesverfassung Schleswig-Holsteins unter Schutz und hat Anspruch auf Förderung?
a) die deutsche Minderheit der Sinti und Roma
b) die nationale dänische Minderheit
c) die sorbische Volksgruppe
d) die friesische Volksgruppe
Lösung
c) die sorbische Volksgruppe
II. Themenblock Rechtsmethodik und Sprachverständnis
Als Regierungssekretär/in bzw. Regierungsinspektor/in werden Sie tagtäglich mit Gesetzen und anderen Rechtsnormen arbeiten. Hierfür ist eine gute Auffassungsgabe, Textverständnis und Sprachgefühl notwendig. Einen Einblick in diese Tätigkeit vermitteln Ihnen die folgenden Aufgaben. Bitte schauen Sie sich die Rechtsnormen an und wenden Sie diese zur Beurteilung der nachstehenden Sachverhalte an.
1. Auszug aus dem Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein
(Landeswahlgesetz - LWahlG)
§ 5 Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens sechs Wochen
a) in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder
b) sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben sowie
c) nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wer in mehreren Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet.
(3) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme einzubeziehen.
Liegt nach § 5 LWahlG eine Wahlberechtigung vor?
a) Peter L. ist vor 45 Tagen von Hamburg nach Norderstedt gezogen.
b) Christine B. wird morgen 16 Jahre alt.
c) Jacob T. ist Student in Kiel und hat sein Wohnheimzimmer als Nebenwohnsitz. Von Donnerstag bis Sonntag lebt er in seinem Elternhaus in Hamburg.
d) Frederike S. aus Lübeck befindet sich zurzeit in einem 2-monatigen Ferienaufenthalt in Spanien.
Lösungen
a) Ja, denn Peter L. lebt seit mehr als sechs Wochen in Schleswig-Holstein.
b) Nein, denn Christine B. müsste am Wahltag ihren 16. Geburtstag feiern oder bereits 16 Jahre alt sein.
c) Nein, Jacob T. ist nicht wahlberechtigt. Ein Nebenwohnsitz reicht dafür nicht aus.
d) Ja, Frederike S. ist wahlberechtigt. Urlaub hat keinen Einfluss auf das Wahlrecht.
2. Knickschutz in Schleswig-Holstein nach dem Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Auszug aus § 21 LNatSchG
(4) Bei Knicks ist das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall eine zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme. Das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden ist zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 Meter Knicklänge erhalten bleibt. Ausgenommen hiervon sind
1. Bäume, die auf der Grundlage der Biotopverordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 48) in ihrer am 22. Februar 2009 geltenden Fassung als nachwachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden,
2. Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch über eine Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie
3. landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen.
4. Zulässig ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen ist ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze zulässig. Das Einkürzen ist frühestens drei Jahre nach dem „Auf-den-Stock-setzen“ und danach nur in mindestens dreijährigem Abstand zulässig. Zulässig ist die fachgerechte Pflege der Knickwallflanken im Zeitraum vom 15. November bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar.
(5) Auf Ackerflächen an Knicks darf ein 50 cm breiter Schutzstreifen, gemessen ab dem Knickwallfuß, nicht ackerbaulich genutzt, mit Kulturpflanzen eingesät oder bestellt, gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Die Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen und krautigen Pflanzen sowie die gärtnerische Nutzung des Schutzstreifens sind unzulässig.
Dürfen die beabsichtigten Maßnahmen nach §21 LNatSchG durchgeführt werden?
a) Michael E. möchte in der 4. Kalenderwoche den Knick an seinem Maisfeld knicken, der zuletzt vor 12 Jahren auf den Stock gesetzt wurde.
b) An seiner Weide ist der Knick im Februar 2009 auf den Stock gesetzt worden. Damals hat er gemäß der Biotopverordnung vom 22. Januar 2009 alle 20 m einen Überhälter zum Nachwachsen stehen lassen. Nun will er jeden zweiten dieser Bäume fällen und als Brennholz verkaufen.
c) Um den Ertrag auf seinem Weizenfeld zu erhöhen, will er den Weizen nun bis 20 cm an den Knick heran einsäen.
d) Die beiden Knicks, die die Zufahrtsstraße zu seinem Hof säumen, wurden vor 4 Jahren geknickt. Nun möchte er die Knicks im März mit einem Abstand von 1,20 m vom Knickfuß seitlich einkürzen, da die Äste und Triebe die Durchfahrt inzwischen derart verengt haben, dass er mit seinen Landmaschinen kaum noch durchkommt.
Lösungen
a) Ja, Michael E. darf den Knick an seinem Maisfeld knicken, da dies Ende Januar und alle 10-15 Jahre zulässig ist.
b) Nein, das ist nicht zulässig. Gemäß Absatz 4, Nr. 1 dürfen diese Überhälter nicht gefällt werden.
c) Nein, das darf Michael E. nicht. Bei Ackerflächen ist ein Schutzstreifen von 50 Zentimetern einzuhalten.
d) Nein, im März ist diese Maßnahme nicht mehr zulässig. Bis Ende Februar hätte er die Arbeiten allerdings durchführen können.
III. Themenblock Zahlenverständnis
Auf vielen Arbeitsplätzen ist auch die Fähigkeit zum Umgang mit Zahlen notwendig. In den folgenden Aufgaben können Sie Ihre entsprechenden Fähigkeiten unter Beweis stellen:
1. Im Jahr 2016 sind auf Schleswig-Holsteins Straßen 121 Menschen tödlich verunglückt. Das waren 18 mehr als im Vorjahr. Um wie viel Prozent ist die Anzahl der Verkehrstoten gestiegen?
Lösung
Die Zahl der Verkehrstoten ist um 17,5 Prozent gestiegen.
Erläuterung: 2015 waren es 121-18=103 Verkehrstote
2. Im Jahr 2016 erreichte die Aufklärungsquote von Straftaten in Schleswig-Holstein mit 50,5 Prozent einen historischen Höchststand. Die Aufklärungsquote ist damit um 1,7 Prozentpunkte gegenüber 2015 gestiegen. Wie hoch war die Aufklärungsquote im Jahr 2015?
Lösung
Die Aufklärungsquote lag im Jahr 2015 bei 48,8 Prozent.
Erläuterung: Es ist von Prozentpunkten, nicht von einem prozentualen Anstieg die Rede, daher gilt 50,5 - 1,7