Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat einem Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben. Eine Ölförderung durch die Bohr- und Förderinsel Mittelplate ist damit aktuell nicht möglich.
Die Deutsche Umwelthilfe wandte sich gegen die noch bis Mai 2026 laufende Hauptbetriebsplanzulassung der Bohr- und Förderinsel Mittelplate.
Grundlage für die aktuelle Hauptbetriebsplanzulassung war eine in den 1980ern erfolgte Rahmenbetriebsplanzulassung. Im Jahr 2007 wurde das Gebiet des Wattenmeers in dem sich die Bohr- und Förderinsel befindet, zum Natura 2000-Gebiet (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet– FFH-Gebiet). Es steht seitdem unter einem besonderen Schutz. Eine Prüfung, ob sich die Ölförderung mit der Natur dort verträgt, hat bisher nicht stattgefunden.
Das Gericht hat dem Antrag im Eilverfahren stattgegeben.
Wie ist die Rechtslage?
Ziel der Auszeichnung und Unter-Schutzstellung von Flächen als FFH-Gebiete ist es, den Zustand von Lebensraumtypen zu erhalten. FFH-Gebiete sind zusammen mit EU-Vogelschutzgebieten das Fundament des Naturschutzes der Europäischen Union.
Der Abbau von Bodenschätzen erfolgt hingegen nach dem deutschen Bergrecht und sieht in einigen Fällen vor, dass zu Beginn eines solchen Abbaus zunächst ein Rahmenbetriebsplan erstellt und von der Behörde zugelassen wird. Im Anschluss sind zum Betrieb der Anlage sogenannte Hauptbetriebspläne nötig, die wiederum von der Behörde zugelassen werden und weitere Details regeln.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Hauptbetriebsplanzulassung ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung unterblieben sei, obwohl die Bohr- und Förderinsel in einem FFH-Gebiet (Natura 2000-Gebiet) liege. Dass die Rahmenbetriebsplanzulassung zuvor, bereits in den 1980ern, erfolgt sei, bevor die Ausweisung als Natura 2000-Gebiet (2007) erfolgt sei, ändere hieran nichts. Eine solche sei dann nach Ausweisung im Rahmen der Hauptbetriebsplanzulassung durchzuführen.
Der Beschluss vom 26.02.2026 (Az. 6 B 17/24) ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss wurde bereits Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt.
Der Beschluss ist in Kürze hierkostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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