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Beschluss: Abriss von „Haus Seeblick“

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat sich in zwei Eilverfahren mit der Frage befasst, ob der Abriss von „Haus Seeblick“ angeordnet werden durfte.

Letzte Aktualisierung: 24.02.2026

Ein Bild einer Statue der Justitia.
Symbolbild

Was ist passiert?

Das „Haus Seeblick“ steht in Lübeck-Travemünde am Brodtener Ufer. Die Abbruchkante der Steilküste ist in den vergangenen Jahren immer dichter an das Haus herangerückt.

Die Hansestadt Lübeck sieht darin eine Gefahrensituation. Sie hat den Eigentümer des Hauses deshalb dazu verpflichtet, das Haus abzureißen und setzte ihm eine Frist. Da der Eigentümer dem nicht nachkam, will die Hansestadt Lübeck das Haus selber abreißen lassen - auf Kosten des Eigentümers (sog. Ersatzvornahme).

Gegen beide Anordnungen wandte sich der Eigentümer im Eilverfahren an das Verwaltungsgericht.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Anträge abgelehnt. Es hat entschieden, dass von dem Haus eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auf dem Grundstück, in der Nähe des Hauses und unten am Ufer ausgehe. Das Haus befinde sich nur noch ca. 4 Meter von der Abbruchkante des Steilufers entfernt. Die Standsicherheit sei nicht mehr gewährleistet. Durch die sich stetig verschlechternde Festigkeit des Untergrundes bestehe zudem die Möglichkeit eines spontanen Abbruchs. Das Gericht wertete hierzu unter anderem geotechnische Berichte und sachverständige Stellungnahmen aus.

Das Gericht entschied deshalb auch, dass die Hansestadt Lübeck sogar den Abriss anordnen durfte. Der Schutz von Leben und Gesundheit anderer Personen überwiege das Interesse des Eigentümers am Bestand des Gebäudes. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer das Gebäude erst im März 2024 erworben habe und ihm die örtliche Situation bekannt gewesen sei.  

Den Gegenvorschlägen des Eigentümers folgte das Gericht nicht. Die Sicherung der Steilküste durch mit Sand gefüllte „Big Bags“ sei rechtlich unsicher, technisch schwierig umzusetzen und teuer. Eine Versetzung des Gebäudes um 20 Meter nach Süden sei baurechtlich unzulässig. Das Grundstück befinde sich im sog. Außenbereich, wo grundsätzlich nicht gebaut werden dürfe. Bei einem Teilabriss des Gebäudes sei bereits unklar, ob dieser überhaupt möglich ist.

Das Gericht entschied schließlich, dass die Hansestadt Lübeck das Gebäude selbst abreißen lassen dürfe. Die Gefahr sei zu groß, um weiter abzuwarten.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

§ 58 Abs. 2 der Landesbauordnung ermächtigt die Behörde im Rahmen der Überwachung, ob bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Nach § 238 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetz kann die Behörde eine Handlung auf Kosten des Pflichtigen ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen, wenn eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist, nicht erfüllt wird.

Die Beschlüsse vom 17.02.2026 (Az. 8 B 6/26) und vom 23.02.2026 (Az. 8 B 7/26) sind nicht rechtskräftig. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Sie sind in Kürze hierkostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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