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Beschluss: Verfassungswidrige Landesbesoldung

Das Verwaltungsgericht in Schleswig legt die Landesbesoldung für das Jahr 2022 dem Bundesverfassungsgericht vor.

Letzte Aktualisierung: 13.11.2025

Ein Bild einer Statue der Justitia.
Symbolbild

Was ist passiert?
Am Verwaltungsgericht sind gegen die Besoldung im Jahr 2022 mehr als 300 Klagen anhängig. Das Gericht hat nun über 16 Musterverfahren der Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie R1 bis R5 verhandelt. Die Kläger – Beamte des Landes Schleswig-Holstein – halten die Besoldung für verfassungswidrig.

Rechtlicher Hintergrund: Wie ist die Rechtslage?
Beamte haben einen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation. Dazu gehört unter anderem, dass die Besoldung einen gewissen Mindestabstand zur Grundsicherung wahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Besoldung in der niedrigsten Besoldungsgruppe rund 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegen. Darüber hinaus müssen die einzelnen Besoldungsgruppen einen gewissen Abstand untereinander wahren. Die Besoldung einer höheren Laufbahngruppe muss also über der Besoldung einer niedrigeren Laufbahngruppe liegen. Außerdem muss die Besoldungsentwicklung hinreichend mit Vergleichsgrößen wie den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex Schritt halten.

Wie hat das Gericht entschieden?
Das Verwaltungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung im Jahr 2022 verfassungswidrig gewesen sei.  Das Abstandsgebot zur Grundsicherung sei für die Besoldungsgruppen A6 bis A11 verletzt worden. Darüber hinaus hätten die im Jahr 2022 neu eingeführten Familienergänzungszuschläge die Abstände zu allen Besoldungsgruppen ab A7 aufwärts untereinander zu stark verkürzt. Diese „Einebnung“ der Besoldungsgruppen verletze das Leistungsprinzip und stelle das Besoldungsgefüge des Landes strukturell in Frage. Schließlich sei die Besoldungsentwicklung vor allem der Besoldungsgruppen A11 bis R5 nach der Kürzung des Weihnachtsgeldes im Jahr 2007 erheblich hinter der Entwicklung der Tariflöhne und des Tariflohnindexes zurückgeblieben.

Mit dem Beschluss hat die Kammer die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu ist ein Gericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, wenn es ein Gesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar hält.

Der Beschluss vom 11.11.2025 (Az. 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23, 12 A 87/23, 12 A 95/23, 12 A 101/23, 12 A 128/23, 12 A 130/23, 12 A 141/23, 12 A 202/23, 12 A 268/23, 12 A 270/23, 12 A 5/25, 12 A 45/25) ist unanfechtbar.

Der Beschluss ist in Kürze hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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