Was ist passiert?
Daniel Günther war am 07.01.2026 in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ zu Gast. Gegen Ende der Sendung äußerte er Kritik an der Medienqualität in Deutschland. In diesem Zusammenhang sprach er auch die Berichterstattung über Frau Brosius-Gersdorf im Zusammenhang mit der Verfassungsrichter:innen-Wahl an und erwähnte dabei das Onlinemedium „NiUS“. Günther sagte: „Ich meine wer hat denn dagegen geschossen? NiUS und solche Portale. Und es gibt Abgeordnete meiner Union, die solche Portale lesen. Die sowas teilweise auch weiterschicken. Die sowas in WhatsApp-Gruppen verteilen. Und ich glaube wir müssen viel, viel mehr aufwachen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind. […].“ Des weiteren hinterfragte Günther, ob Journalist:innen heute noch sorgfältig recherchieren und wahrhaft berichten und nicht nur Meinungsmache betrieben. Dabei sagte er: „Also, wenn ich mir NiUS-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe, kann ich nur sagen: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist einfach vollkommen faktenfrei was an der Stelle gemacht wird. Aber die treten eben auf und machen den Eindruck Leuten, als wäre das sozusagen im Sinne der Meinungsfreiheit etwas, was man in unserem Land sagen darf. […].“
Die Betreiberin des Onlinemediums „NiUS“ wandte sich daraufhin an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, um dem Land Schleswig-Holstein zu verbieten, Teile der Aussagen Günthers zu verbreiten (siehe Hervorhebungen), und sie zu widerrufen. Sie beanstandete, Günther habe mit seinen Aussagen als Ministerpräsident gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot verstoßen und die Grundrechte von NiUS verletzt.
Das Gericht hat den Antrag im Eilverfahren abgelehnt.
Wie ist die Rechtslage?
Bei der Bewertung öffentlicher Äußerungen von Hoheitsträgern, z. B. einem Ministerpräsidenten, muss unterschieden werden:
Werden die Äußerungen in amtlicher Funktion getätigt, müssen u.a. die Grundrechte der von der Äußerung Betroffenen und das Sachlichkeitsgebot beachtet werden.
Für Äußerungen ohne Amtsbezug gelten weniger strenge Regeln. Denn als Bürger oder Parteipolitiker kann auch ein Hoheitsträger von seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) Gebrauch machen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Betreiberin kein Unterlassungsanspruch gegen das Land Schleswig-Holstein zustehe. Die Äußerungen Daniel Günthers seien dem Land Schleswig-Holstein nicht zurechenbar. Daniel Günther sei bezüglich der beanstandeten Aussagen bei „Markus Lanz“ nicht in amtlicher Funktion, also als Ministerpräsident, sondern als Parteipolitiker aufgetreten. Dies ergebe sich vor allem aus dem Format der Sendung als allgemein-politischer Diskurs sowie dem konkreten (parteipolitischen) Kontext der Aussagen in der Sendung. Außerdem habe Günther bei seinen Aussagen nicht auf sein Amt Bezug genommen.
Der Beschluss vom 05.02.2026 (Az. 6 B 2/26) ist nicht rechtskräftig.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Der Beschluss ist in Kürze hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de