Was ist passiert?
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Kurz zuvor kam es zu einem Gespräch, in welchem der Arbeitnehmer erklärte, keinen Tag länger für die Beklagte arbeiten zu wollen und sich krankschreiben zu lassen. Ab dem nächsten Tag – und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (ingesamt 2 Wochen) - reichte der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Die Arbeitgeberin zahlte für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Sie hielt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für ein Gefälligkeitsattest.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Arbeitsgericht Kiel sah den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert an. Der Kläger konnte sich zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Schein") berufen. Er musste daher die Hintergründe seiner Arbeitsunfähigkeit konkret schildern und seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Das Gericht hat daraufhin den Arzt als Zeugen geladen und vernommen. Die Schilderungen und Erläuterungen des Arztes überzeugten das Gericht davon, dass es sich nicht um ein Gefälligkeitsattest handelte. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger sein eingeklagtes Geld zu.
Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Engeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Kommt es zum Streit, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Hierfür genügt in der Regel die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. die entsprechende Meldung des Arztes an die Krankenkasse. Gibt es allerdings Umstände, die den Arbeitgeber berechtigterweise zweifeln lassen, dass der Arbeitnehmer trotz ärztlicher Bescheinigung auch tatsächlich krank war, kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr nur auf die ärztliche Bescheinigung berufen. Ihm bleibt dann nur, genau zu schildern, warum er arbeitsunfähig war und zum Beweis die Vernehmung seines Arztes anzubieten.
In der Gerichtspraxis lässt sich das Ergebnis dieser Beweisaufnahme nicht vorhersagen. Entgegen verbreiteter Annahme führt nicht jede Vernehmung eines Artzes oder einer Ärtzin dazu, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann. Verbleiben am Ende - aus welchen Gründen auch immer - Zweifel, ob der Beschäftigte tatsächlich (für den gesamten Zeitraum) arbeitsunfähig erkrankt war, gehen diese Zweifel zu Lasten des Beschäftigten.
Das Urteil vom 18. September 2025 (Az. 3 Ca 1359 b/24) ist rechtskräftig.
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