Was ist passiert?
Eine Arbeitnehmerin absolvierte – berufsbegleitend - eine zweijährige Weiterbildung zur Wirtschaftsfachwirtin (IHK). Zur Vorbereitung auf ein Prüfungsmodul wollte sie an einer sog. Blockwoche mit Präsenzunterricht teilnehmen. Die Arbeitgeberin verweigerte zunächst, die Klägerin überhaupt von der Arbeit freizustellen. Die Arbeitnehmerin erstritt zunächst vor Gericht in einem Eilverfahren, dass sie überhaupt von der Arbeit für die Bildungsveranstaltung freigestellt wird. Allerdings zahlte die Arbeitgeberin für diesen Zeitraum keinen Lohn, sodass die Arbeitnehmerin diesen vor Gericht einklagte.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Arbeitsgericht Kiel verurteilte die Arbeitgeberin dazu, die Zeit des Bildungsurlaubs wie Erholungsurlaub zu bezahlen. Nach den gesetzlichen Regelungen im Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein besteht ein Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Anspruch „betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Die lagen nach Überzeugung des Arbeitsgerichts nicht vor. Zwar sollten in der Bildungsurlaubswoche noch zwei Vorgesetzte der Klägerin an einer Schulung teilnehmen. Dies stand dem Anspruch der Klägerin aber nicht entgegen. Allein dass gleichzeitig mehrere Personen (teilweise) abwesend sind, reicht nicht aus, um Bildungsurlaub zu versagen. Die Arbeitgeberin hat auch nicht näher erläutert, dass und warum die Vorgesetzten der Klägerin auch dieselbe Arbeit der Klägerin machen. Außerdem hatte die Arbeitgeberin der Klägerin vor der Klage noch angeboten, dass sie ihre Bildungsurlaub gern nehmen könne, wenn sie dafür aber (teilweise) ihren Erholungsurlaub einsetzen würde. Damit habe sich die Arbeitgeberin in gewisser Weise selbst widerlegt, weil die Klägerin in der Bildungsurlaubswoche offenbar doch entbehrlich gewesen ist.
Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Hosltein (WBG SH) haben Beschäftigte einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit
zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsfreistellung). Der Umfang umfasst fünf Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 6 Abs. 2 WBG SH). Während dieser Zeit ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 12 Abs. 1 WBG SH). Die Bildungsfreistellung kann nur versagt werden, wenn betriebliche oder dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 Abs. 2 WBG SH). Solche Gründe muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten zunächst mitteilen und dann im Prozess auch genau darlegen und ggf. sogar beweisen.
Das Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 3 Ca 1024 d/25) ist rechtskräftig.
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