Die 6. Kammer hat gestern mit zwei Urteilen (6 A 228/25 und 6 A 240/25) entschieden, dass der Verlag Axel Springer keinen Anspruch auf Auskünfte zu einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft Flensburg hat. Eine Klage hielt die Kammer bereits für unzulässig (6 A 228/25), die andere jedenfalls für unbegründet, weil es im Ergebnis der Auffassung der Staatsanwaltschaft Flensburg folgte, die Auskunft sei wegen überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen abzulehnen (6 A 240/25). Den zuvor ersuchten Eilrechtsschutz hatte das Verwaltungsgericht ebenfalls wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen abgelehnt (6 B 20/25 und 6 B 27/25).
Hintergrund beider Verfahren ist vor allem eine juristische Frage: Entscheidet eine Behörde über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch durch einen Verwaltungsakt mit schriftlichem Bescheid oder durch einen Realakt durch formlose Auskunftsgewährung oder -versagung. In dem vorangegangenen Eilverfahren (6 MB 28/15, zugehörig zur Klage 6 A 228/25 und zu dem Eilverfahren 6 B 20/25) hatte der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts eine neue Rechtsprechungslinie hierzu etabliert und sich damit gegen die bisherige eigene Rechtsprechung und die Rechtsprechung der anderen Obergerichte und des Bundesverwaltungsgerichts gestellt (zur Pressemitteilung). Die Kammer hat nun in beiden Verfahren die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Gründe liegen noch nicht vor. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
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