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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Wahl des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts zum Senatsvorsitzenden am Oberverwaltungsgericht vorerst bestätigt

Letzte Aktualisierung: 10.04.2025

Die für das Beamtenrecht zuständige 12. Kammer hat heute in einem Eilbeschluss die Auswahl- und Beförderungsentscheidung des Ministeriums für Justiz und Gesundheit für die Besetzung einer R 3-Stelle als Senatsvorsitz am Oberverwaltungsgericht bestätigt. Beworben hatten sich eine Richterin am Oberverwaltungsgericht sowie der amtierende Vizepräsident des Verwaltungsgerichts. Das Ministerium hatte sich dem Wahlvorschlag des Richterwahlausschusses zugunsten des Vizepräsidenten angeschlossen. Hiergegen hatte die unterlegene Konkurrentin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Einwände der Antragstellerin gegen die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungen griffen nach Auffassung der Richter nicht durch. Die anhand der Gesamturteile dieser dienstlichen Beurteilungen getroffene Auswahlentscheidung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Das Ministerium durfte in seinem Auswahlvermerk zutreffend davon ausgehen, dass die Antragstellerin und der beigeladene Vizepräsident formal gleich gut beurteilt worden seien, weil die Beurteilungen beider Konkurrenten mit dem Gesamturteil „sehr gut geeignet“ abschlössen. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Gesamturteil sich auf die Anforderungen des jeweiligen Amtes beziehe und das Amt des Vizepräsidenten am Verwaltungsgericht (R 2 mit Amtszulage) gegenüber dem der Richterin am Oberverwaltungsgericht (R 2) das höherwertige Statusamt sei. Diese höhere Wertigkeit werde u. a. mit den höheren Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein und die Führungskompetenz begründet, welche auch für das angestrebte Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht von besonderer Bedeutung seien. Damit sei der Vizepräsident am Verwaltungsgericht bei gleicher Beurteilung besser geeignet.

Der Beschluss (12 B 89/24) ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erheben.

Verantwortlich für diese Presseinformation: Friederike Küster-Lange, Pressesprecherin
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