Der Antrag sei bereits unzulässig. Das Gericht führte darüber hinaus zur Sache aus, dass zwar verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelungssystematik bestünden, derer sich der Bundesgesetz- und -verordnungsgeber zur Regelung des Status „vollständig geimpft“ in der SchAusnahmV bedient habe. So sei fraglich, ob die Regelung des vollständigen Impfstatus eines formellen Gesetzes bedurft hätte. Verfassungsrechtlich problematisch sei daneben die Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Voraussetzungen des vollständigen Impfstatus auf das Paul-Ehrlich-Institut als Bundesoberbehörde. Diese Bedenken könnten aber – selbst für den Fall, dass das Gericht § 2 Nr. 3 SchAusnhamV aufgrund einer unterstellten Verfassungswidrigkeit nicht anwende – nicht zur Feststellung des Status „vollständig geimpft“ bei den Antragstellern führen. Denn die Nichtanwendung der Norm hätte zur Folge, dass das Gericht selbst entscheiden müsse, welche Anzahl von Impfungen erforderlich seien, um als vollständig geimpft zu gelten. Hierzu fehle es dem Gericht an der erforderlichen Fachkenntnis. Die danach gebotene Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Schleswig eingelegt werden.
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