Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 6. Mai 2026 nach zweitägiger mündlicher Verhandlung die Klagen eines Grundstückseigentümers (Az. 4 KS 4/24) und eines Umweltverbandes (Az. 4 KS 2/24) gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 25 / B 5 Ortsumgehung Geesthacht abgewiesen.
Das Vorhaben, mit dem die Stadt Geesthacht vom Durchgangsverkehr entlastet werden soll, umfasst einen Neubau zwischen der bestehenden Anschlussstelle der A 25 (westlich von Geesthacht) und der B 5 bei Grünhof (östlich von Geesthacht). Die Gesamtlänge der Baustrecke beträgt ungefähr elf Kilometer.
Der Grundstückseigentümer ist durch das Vorhaben betroffen, weil die bestehende Reit-halle seines Pferdehofes überplant und für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Der Umweltverband hat zahlreiche Verstöße gegen das Natur- und Artenschutzrecht geltend gemacht.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu der Entscheidung gelangt, dass durchgreifende Fehler der Planfeststellung nicht vorliegen. Die Abwägung der Interessen der Kläger mit den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens sei nicht zu beanstanden. Zudem werde das Natur- und Artenschutzrecht nicht verletzt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können die Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.
Ein weiteres Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss sowie ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind noch nicht entschieden.
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