Im Streit um die Genehmigung zur Förderung von Erdöl aus dem Erdölfeld Mittelplate hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute in einem Eilverfahren eine Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) erlassen und die Förderung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens wieder erlaubt (Az. 5 MB 5/26).
Hintergrund sind ein Eilantrag und ein Klageverfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Diese hatte bereits im Oktober 2024 gegen die sog. Hauptbetriebsplanzulassung des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie für die Jahre 2024 bis 2026 geklagt. Die Bohr- und Förderinsel Mittelplate A wird seit 1987 betrieben. Sie fördert Erdöl aus dem Erdölfeld Mittelplate, das sich im gleichnamigen Wattgebiet vor dem Kreis Dithmarschen bis zur Elbmündung erstreckt.
Im Eilverfahren war das Verwaltungsgericht dem Antrag der DUH in einem Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. 6 B 17/24) nachgekommen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass es für die Hauptbetriebsplanzulassung an einer sog. FFH-Verträglichkeitsvorprüfung fehle. Diese sei erforderlich, weil die Ölförderung in einem Natura 2000-Gebiet stattfinde. FFH steht für „Fauna-Flora-Habitat“ und meint die gleichnamige EU-Richtlinie von 1992, mit der ein europaweites System besonderer Schutzgebiete etabliert worden ist. Dazu gehört auch ein großer Teil des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeers. Ob eine solche Prüfung auch bei der Fortschreibung einer Hauptbetriebsplanzulassung erforderlich ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Betreiberin inzwischen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Mit dem heute ergangenen Hängebeschluss entscheidet das Oberverwaltungsgericht noch nicht über diese Beschwerde. Er dient ausschließlich dazu, eine vorübergehende Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu schaffen. Die Beschwerde selbst hat nämlich grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 149 Verwaltungsgerichtsordnung).
Der 5. Senat hat bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses nur ausnahmsweise Raum sei. Ob die Beschwerde offensichtlich Erfolg haben werde, könne noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies bedürfe einer eingehenden Prüfung. Das Oberverwaltungsgericht hat sodann eine Folgenabwägung vorgenommen. Sollte die Beschwerde nämlich im Ergebnis Erfolg haben, so wären die negativen Auswirkungen einer vorüber-gehenden Betriebseinstellung wegen des damit verbundenen technischen Aufwandes und der vielfältigen mittelbaren Folgen erheblich. Weniger schwer wären nach Auffassung des Gerichts dagegen die bereits jetzt erkennbaren Nachteile eines Weiterbetriebs für den Fall, dass die Beschwerde letztlich keinen Erfolg hätte. Es gebe keine Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer möglichen Gebietsbeeinträchtigung. Das Ergebnis einer etwaigen FFH-Verträglichkeitsprüfung sei offen. Auch gebe es die Möglichkeit eines sog. Abweichungsverfahrens (§ 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz).
Wann eine abschließende Entscheidung des Senats über die Beschwerde ergehen wird, lässt sich noch nicht sagen. Hierüber wird durch gesonderte Presseinformation berichtet werden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und wird zeitnah veröffentlicht unter: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.
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