Im Streit um die Kostentragung für die Sanierung des sog. Wikingecks im Stadtgebiet von Schleswig hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute entschieden, dass der Bund keine Kosten erstatten muss (Az. 5 LB 7/25).
Geklagt hatte der Kreis Schleswig-Flensburg. Er wollte erreichen, dass der Bund an den Kosten der bereits erfolgten Sanierung beteiligt wird. Auf dem Gelände hatten sich eine ehemalige Teer- und Dachpappenfabrik sowie ein ehemaliges Gaswerk befunden, was zum Eintrag giftiger Stoffe durch den kontaminierten Boden in die Schlei geführt hatte. Das Verwaltungsgericht hatte im letzten Jahr geurteilt, dass der Bund die Sanierungskosten zu 64,25 % tragen müsse, da die Flächen zu diesem Anteil in seinem Eigentum stünden (Az. 6 A 61/23).
Die Eigentumsverhältnisse sind zwischen den Beteiligten umstritten. Letztlich waren sie für das Oberverwaltungsgericht jedoch heute nicht entscheidend. Nach der mündlichen Urteilsbegründung gab es für die Erstattungsforderung des Kreises Schleswig-Flensburg gegen den Bund nämlich bereits keine ausreichende Rechtsgrundlage. Schon aus diesem Grund hatte die Berufung Erfolg.
So habe es keine vertragliche Vereinbarung gegeben, aus der sich die Kostentragungs-pflicht ergeben hätte. Über eine begrenzte Vorfinanzierung hinaus hätten die Beteiligten hier nichts geregelt, so der Vorsitzende des 5. Senats bei der Urteilsverkündung. In den gesetzlichen Regelungen, unter anderem des Bundesbodenschutzgesetzes sah der 5. Senat gleichfalls keine geeignete Rechtsgrundlage. Auch eine Erstattung von Kosten für eine sog. Ersatzvornahme sei nicht möglich. Das Landesrecht sehe nämlich eine Vollstreckung zwischen zwei Trägern der öffentlichen Verwaltung nicht vor, sondern gehe davon aus, dass diese ihren Pflichten freiwillig nachkämen. Darüber hinaus hätte der Kreis den Bund zunächst zur Sanierung auffordern müssen. Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht noch geprüft, ob sich eine Erstattungspflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. Letztlich hat es aber auch dies verneint. Unter anderem hat der Senat dies damit begründet, dass Voraussetzung eine Regelungslücke im geschriebenen Landes- oder Bundesrecht sei, die aber nicht bestehe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung kann der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.
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