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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Föhr und Amrum: Böllern erlaubt

Letzte Aktualisierung: 10.12.2025

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am Dienstag (9. Dezember 2025) in einem Eilverfahren vorläufig ein Komplettverbot für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 am 31. Dezember und am 1. Januar auf den Inseln Föhr und Amrum gekippt. Hintergrund ist eine Verordnung des Amtes Föhr-Amrum. Das Amt hatte diese Verordnung auf das Landes-Immissionsschutzgesetz gestützt. Hiergegen hatte ein Unternehmen, das Feuerwerkskörper verkauft, geklagt. Weil bis zum Jahreswechsel nicht mehr viel Zeit bleibt, hat das Unternehmen außerdem einen Eilantrag gestellt. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 (Az. 5 MR 2/25) hat das Oberverwaltungsgericht dem Antrag im Eilverfahren stattgegeben und die Verordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das Landes-Immissionsschutzgesetz keine Rechtsgrundlage für das Feuerwerksverbot enthält. Ein solches Verbot fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sprengstoffrecht. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht außerdem berücksichtigt, dass es zur Gefahrenabwehr und zum Schutz vor Umwelteinwirkungen bereits umfassende bundesrechtliche Regelungen unter anderem im Sprengstoffgesetz gibt. So kann zum Beispiel verboten werden, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden, die besonders brandempfindlich sind, abzubrennen. Hiervon hat der Amtsdirektor auch bereits in den vergangenen Jahren Gebrauch gemacht. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und wird zeitnah veröffentlicht unter: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Ein Termin für die Verhandlung in der Hauptsache (Az. 5 KN 1/25) steht noch nicht fest, wird aber jedenfalls nicht vor dem bevorstehenden Jahreswechsel stattfinden.

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