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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss für den dreistreifigen Ausbau der B5 zwischen Tönning und Rothenspieker erfolglos

Letzte Aktualisierung: 01.12.2020

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat nach mündlicher Verhandlung drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums – Amt für Planfeststellung Verkehr - für den Ausbau der B5, 1. Bauabschnitt Tönning-Rothenspieker abgewiesen.

Geklagt hatten die Gemeinde Oldenswort sowie drei Privatpersonen, die Eigentümer bzw. Pächter von landwirtschaftlichen Flächen sind, die an das Bauvorhaben angrenzen. Die Gemeinde befürchtet insbesondere eine erhebliche Mehrbelastung einer Ortsdurchfahrt durch Verkehrsverlagerungen. Die Privaten kritisieren die bei Rothenspieker geplante Anschlussstelle; diese verbrauche im Vergleich zu einem Kreisverkehr oder parallelen Rampen mehr Fläche, führe zu unzumutbaren Lärmbelästigungen und beeinträchtige das Landschaftsbild mehr als nötig.

Dem ist der Senat nicht gefolgt. Vielmehr hat der Senatsvorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass die Abwägungsentscheidung der Planungsbehörde rechtmäßig sei. Das Vorhaben diene dazu, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhöhen. Die getroffenen Prognosen seien nicht zu beanstanden, insbesondere seien keine Rechtsfehler bei der Lärmprognose und der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erkennen. Das Recht der Gemeinde Oldenswort auf kommunale Selbstverwaltung in der Ausprägung des Selbstgestaltungsrechts der Gemeinde sei nicht verletzt; durch die Straßenplanung könne es zwar zu einer Mehrbelastung der Ortsdurchfahrt kommen, doch sei diese nicht erheblich. Ein Kreisverkehr oder parallele Rampen seien keine Alternative zur kreuzungsfreien Anschlussstelle; sie würden die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße als Kraftfahrtstraße vielmehr beeinträchtigen. Eine messbare Zunahme an Lärm sei durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. 4 KS 1/19, 4 KS 2/19, 4 KS 4/19).

Verantwortlich für diese Presseinformation: Birgit Voß-Güntge, stv. Pressereferentin

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