Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht wird in dem Verfahren LVerfG 5/21 auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2022 am
17. Februar 2023 um 12 Uhr
im Sitzungssaal 6 des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig,
sein Urteil verkünden.
Gegenstand der kommunalen Verfassungsbeschwerden ist die Regelung des kommunalen Finanzausgleichs durch das Finanzausgleichsgesetz. Die Beschwerdeführerinnen, 101 amtsangehörige Gemeinden, meinen, dass die Ausgestaltung des Finanzausgleichs durch das Finanzausgleichsgesetz gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben verstößt. Sie machen insbesondere geltend, dass der Gesetzgeber ihren tatsächlichen Finanzbedarf nicht richtig ermittelt habe. Außerdem verstoße der Finanzausgleich gegen das Gebot, Gemeinden grundsätzlich gleich zu behandeln. Gemeinden, die als „Zentrale Orte“ eingestuft sind, würden nämlich ohne ausreichende Gründe bevorzugt. Auch sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass nicht transparent sei, welche Mittel dem Ausgleich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit verschiedener Gemeinden dienten und welche Mittel das Land unabhängig von der Leistungskraft wegen seiner Verpflichtung zum Ausgleich von Mehrbelastungen zuweise.
Im Anhang erhalten Sie Akkreditierungs- und weitere Hinweise, etwa zur Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen.
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