Das Landesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tage (15. März 2017) eine Beschwerde der INITIATIVE146 (INI146) gegen die Nichtanerkennung als Partei verworfen. Am 24. Februar 2017 hatte der Landeswahlausschuss die INITIATIVE146 (INI146) nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 19. Landtag von Schleswig-Holstein zugelassen.
Das Verfahren über die Nichtanerkennungsbeschwerde ist im Jahr 2016 neu geschaffen worden und damit erstmals für die kommende Landtagswahl anzuwenden. Das Landesverfassungsgericht prüft im Wesentlichen, ob einer Vereinigung die Eigenschaft einer Partei im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz, § 2 Abs. 1 Parteiengesetz zukommt. Dafür ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.
Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass der INITIATIVE146 (INI146) nach der erforderlichen Gesamtwürdigung die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei fehlt.
Zudem war die Nichtanerkennungsbeschwerde der INITIATIVE146 (INI146) bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit der ablehnenden Entscheidung des Landeswahlausschusses auseinandergesetzt hat. Der Landeswahlausschuss hatte seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin nur über drei Mitglieder und keine ausreichende Organisationsstruktur verfüge und somit die ernsthafte Möglichkeit zur Einflussnahme auf die politische Willensbildung nicht gegeben sei.
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