Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat heute eine das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz) betreffende Vorlage des Verwaltungsgerichts als bereits unzulässig verworfen. Zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung kommt es damit nicht.
In dem heute ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss stellt das Gericht klar, dass die Entscheidung über eine Vorlage zum Landesverfassungsgericht wegen angenommener Verfassungswidrigkeit einer anzuwendenden Norm des Landesrechts grundsätzlich vom gesamten Spruchkörper eines Gerichts und nicht wie geschehen von einem einzelnen Mitglied zu treffen ist. Zudem genüge die Vorlage nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen, insbesondere weil sie sich nicht ausreichend mit der zum Gefahrhunderecht bereits ergangenen Rechtsprechung auseinandersetze.
Konkreter Gegenstand der Vorlage ist § 3 Abs. 3 Nr. 4 desGefahrhundegesetzes. Danach gelten Hunde u.a. dann als gefährlich, wenn sie ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Die vorlegende Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass diese Vorschrift nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen entspreche und auch nicht geeignet sei, die mit dem Halten und Führen von Hunden einhergehenden Gefahren abzuwenden.
Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beklagte Amt Schlei-Ostsee hatte in Anwendung dieser Vorschrift verfügt, dass der Schäferhund des Klägers als gefährlicher Hund gilt und der Kläger als Halter des Hundes deshalb künftig bestimmte gesetzliche Pflichten beachten muss (Anleinpflicht, kennzeichnendes Halsband, ggf. Maulkorb). Nach den Feststellungen des Amtes war der Hund über den Zaun des klägerischen Grundstücks gesprungen und hatte dort einen an der Leine geführten Cairn-Terrier durch einen Biss in den Nacken verletzt.
Der Beschluss vom 21. Mai 2012 (Aktenzeichen LVerfG 1/11) ist einstimmig ergangen und unanfechtbar.
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