Informationen für Besucherinnen und Besucher von Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt Kiel.
Für Untersuchungsgefangene gelten gesonderte Regelungen.
1. Allgemeines
Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Besuche von Angehörigen werden besonders unterstützt.
Um einen reibungslosen und harmonischen Besuchsablauf zu gewährleisten, müssen von den Besucherinnen und Besuchern jedoch einige Verhaltensvorschriften beachtet werden.
2. Besuchszeiten
Montag | 14.00 bis 18.00 Uhr |
Mittwoch | 10.30 bis 11.30 Uhr sowie 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr |
Samstag (14tägig) | 08.00 bis 12.00 Uhr |
Feiertage | Besuch nach gesonderter Regelung |
3. Besuchsanspruch
Grundsätzlich besteht ein monatlicher Anspruch von zwei Stunden. Der Anspruch kann sich wie folgt erhöhen:
Besuch durch | Anspruch pro Monat |
Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) | + 2 Stunden |
Minderjährige Kinder der Gefangenen | + 2 Stunden |
4. Voraussetzungen
Der Besuch muss von den Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt schriftlich beantragt werden.
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Namen und Adressen der Besucherinnen und Besucher,
- Angabe der Altersgruppe der Besucherinnen und Besucher (Erwachsene, Kleinkind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres),
- Art der sozialen Bindung,
- für welchen Zeitblock ein Besuch mit welcher Dauer (mindestens 30 Minuten) gewünscht wird.
Die Anzahl der Besucher wird auf 3 Personen begrenzt (Kleinkinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres nicht mitgezählt).
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendendung des 16. Lebensjahres dürfen Gefangene nur in Begleitung einer erwachsenen Person besuchen. Nach dem vollendeten 16. Lebensjahr können Jugendliche ohne Begleitung am Besuch teilnehmen, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung der personensorgeberechtigten Person mit einer Kopie eines Personalausweises / Reisepasses vorliegt.
Der Antrag ist grundsätzlich mindestens eine Woche vor dem gewünschten Besuchstermin zu stellen. Für den Fall, dass alle Tische bereits ausgebucht sind, sollte immer ein Ausweichtermin angegeben werden. Anderenfalls wird der Besuchsdienst einen Ausweichtermin festlegen.
5. Besuchsterminierung
Besuche sind grundsätzlich zu terminieren.
Die Reservierung wird dem Gefangenen eröffnet. Dieser kann Ihnen sodann den Besuchstermin und die Besuchszeiten mitteilen.
Ein Besuchsschein wird grundsätzlich nicht ausgestellt.
6. Nach der Genehmigung des Antrags
Bitte achten Sie darauf, mindestens 15 Minuten vor dem Besuchstermin in der Anstalt zu erscheinen, damit ausreichend Zeit für die Erledigung der notwendigen Formalitäten verbleibt
Es ist verboten, zu den Besuchen angetrunken oder im berauschten Zustand zu erscheinen. In diesen Fällen wird der Zugang zur Justizvollzugsanstalt nicht gestattet und der Besuch entfällt.
7. Legitimation
An der Anstaltspforte müssen sich erwachsene Besucherinnen und Besucher sowie Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen. Das Dokument bleibt für die Dauer des Besuchs an der Pforte der Justizvollzugsanstalt und wird Ihnen danach selbstverständlich wieder ausgehändigt.
Für den Besuch von Untersuchungsgefangenen müssen Sie darüber hinaus die schriftliche Besuchserlaubnis des zuständigen Gerichtes oder der zuständigen Staatsanwaltschaft vorweisen.
8. Durchführung der Besuche
Alle Besucherinnen und Besucher werden vor der Durchführung des Besuches mittels Metallrahmensonde und/oder Handsonde abgesucht. Im Anschluss erfolgt eine Durchsuchung in Form des Abtastens des Körpers und der Durchsuchung der Kleidung. Besucherinnen werden durch weibliches Personal und Besucher durch männliches Personal durchsucht. Für sonstige besuchende Personen oder bei darlegung eines berechtigten Interesses besteht eine Wahlmöglichkeit für eine Durchsuchung durch männliche oder weibliche Bedienstete.
Der Besuch wird grundsätzlich optisch durch Bedienstete überwacht.
In der Justizvollzugsanstalt Kiel herrscht ein generelles Verbot für das Mitführen von Mobiltelefonen.
Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden.
Um auf das Schamgefühl aller Anwesenden Rücksicht zu nehmen, ist der Austausch von Intimitäten zu unterlassen (z. B. Platz auf dem Schoß nehmen – Ausnahme: Kinder).
Zuwiderhandlungen können den sofortigen Abbruch des Besuches sowie ggf. weitere Maßnahmen nach sich ziehen.
Die Besucherinnen und Besucher haben den Anweisungen der Bediensteten zu folgen.
Die vorgenannten Kontrollmaßnahmen stellen keine generelle Misstrauensbekundung des Justizvollzuges gegenüber den Besucherinnen und Besuchern dar, sondern sind als notwendige Mechanismen zu begreifen, um die
innere Sicherheit der Anstalten zu gewährleisten. Entsprechende Kontrollmaßnahmen dürften Ihnen auch aus anderen sicherheitssensiblen Bereichen des öffentlichen Lebens (zum Beispiel in Flughäfen) bekannt sein. Sie dienen nicht zuletzt auch Ihrer eigenen Sicherheit.