Das dortige Angebot kann auch an interessierte Gefangene anderer Anstalten vermittelt werden.
Im § 37 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz heißt es: "Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.“ Dazu soll geeigneten Gefangenen Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung, Umschulung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.
Nach § 38 Strafvollzugsgesetz soll für geeignete Gefangene, die den Abschluss der Hauptschule nicht erreicht haben, Unterricht in den zum Hauptschulabschluss führenden Fächern oder ein der Förderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. Bei der beruflichen Ausbildung oder Umschulung ist Berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Fortbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.