Vollzug der Freiheitsstrafe
Die Grundsätze der Freiheitsstrafe sind im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) geregelt. Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen Gefangene befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 StVollzG). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Untersuchungshaft
Die Grundsätze des Untersuchungshaftvollzuges sind derzeit im Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG) geregelt. Die Untersuchungshaft dient der Verfahrenssicherung.
Vollzug der Jugendstrafe
Die Grundsätze des Jugendstrafvollzugs sind im Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Schleswig-Holstein - Jugendstrafvollzugsgesetz - (JStVollzG) geregelt. Der Vollzug dient nach § 2 JStVollzGdem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gleichermaßen hat er die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Der Vollzug der Jugendstrafe ist nach § 3 des JStVollzG erzieherisch zu gestalten. Die Gefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte Anderer befähigt werden.