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Jugendanstalt Schleswig : Thema: Ministerien & Behörden

Telefonate

Strafgefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Eingehende Gespräche können leider nicht vermittelt werden.

Letzte Aktualisierung: 09.04.2025

Strafgefangene

Den Strafgefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Eingehende Gespräche können leider nicht vermittelt werden. Gefangenen mit Telefonerlaubnis werden die Gebühren von ihrem Telefonkonto abgebucht. Auf dieses Konto können Sie wie folgt einzahlen:

Empfänger: Telio

Institut: Commerzbank

IBAN: DE95 2004 0000 0614 2947 03

BIC Swift: COBADEFFXXX

Verwendungszweck: Im Schreibfeld "Verwendungszweck" tragen Sie bitte die 8-stellige Telefon-Kontonummer ein. Diese Nummern erhalten Sie von dem Gefangenen.

Online-Einzahlungen erfolgen nicht mehr über MyTelio, sondern cyou (www.cyou.org)


Untersuchungsgefangene

Der Gefangene darf unüberwacht und auf eigene Kosten nur mit seiner Verteidigerin/seinem Verteidiger und seinen Beiständen nach § 69 JGG telefonieren. Telefonate mit anderen Teilnehmern bedürfen unter Umständen der Zustimmung des zuständigen Gerichtes. Dort kann die richterliche Genehmigung für unbeschränkte Telefonate beantragt werden. Gefangenen mit Telefonerlaubnis werden die Gebühren von ihrem Telefonkonto abgebucht. Auf dieses Konto können Sie Einzahlungen vornehmen. Es gilt die gleiche Bankverbindung wie bei Strafgefangenen.

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