Vollzugsziel ist, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Jugendstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein–JStVollzG-).
Die Ausgestaltung der Freizeit im Jugendvollzug orientiert sich am Vollzugsziel. Dazu sind geeignete Angebote vorzuhalten. Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Freizeitangeboten verpflichtet. (§ 37 JStVollzG).
Letzte Aktualisierung: 11.06.2015
Nach § 42 JStVollzG dürfen Gefangene in angemessenem Umfang Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen. Dies gilt nicht, wenn deren Besitz, Überlassung oder Benutzung das Vollzugsziel oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde.
In den Hafthäusern der Jugendanstalt befinden sich Teeküchen, Gemeinschafts- und Werkräume. Des Weiteren steht eine Bücherei und andere Freizeit-Projekte zur Verfügung.
Dem Sport kommt bei der Erreichung des Vollzugsziels eine besondere Bedeutung zu. Er kann neben der sinnvollen Freizeitgestaltung auch zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden. Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Gefangenen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen. (§ 39 JStVollzG - Jugendstrafvollzugsgesetz)
Für sportliche Aktivitäten steht seit Oktober 2010 eine Sporthalle zur Verfügung. Zudem gibt es auf dem Anstaltsgelände Außensportflächen, die für Ballspiele (Fußball, Handball, Basketball, Volleyball) geeignet sind.
In den Wohngruppen stehen darüber hinaus Freizeiträume zur Verfügung, in denen Tischtennisspielen, Kickern und das Trainieren an Fitnessgeräten ermöglicht wird.
Neben dem Schulsport, der Bestandteil des Berufsschulunterrichtes ist, stellt Sport ein wichtiges Freizeitangebot da.
Ergänzt wird das Angebot durch verschiedene Sportprojekte.
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