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Amtsgericht Norderstedt : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Zivilsachen


Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Zivilsachen.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

Zuständigkeit auf einen Blick

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Zivilsachen folgt aus §§ 12 ff. ZPO. Diese kann sich ergeben aus dem Wohnsitz der/des Beklagten, aus dem Erfüllungsort oder demjenigen Ort von Miet- oder Pachträumlichkeiten, aber auch aus dem Ort der unerlaubten Handlungen (beispielsweise bei Verkehrsunfällen).

Verpflichtende außergerichtliche Streitschlichtung

In einigen Verfahren ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem versucht wurde, die Streitigkeit einvernehmlich vor einer Gütestelle beizulegen. Dies kann Verfahren aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Nachbarrecht und wegen Verletzung der persönlichen Ehre betreffen. Sie können sich aber auch in anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Schlichtungsversuch keine Voraussetzung für eine Klage ist, an die Gütestellen wenden. Weitere Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung finden Sie hier auf der Themenseite der Justiz Schleswig-Holstein.

Zivilsachen spezifisch

Kontaktinformationen auf einen Blick

Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Zivilsachen

Allgemeine Informationen zu Zivilsachen

Das Amtsgericht ist sachlich zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand einen Wert von 5.000,00 Euro nicht überschreitet. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen insbesondere Ansprüche aus privatrechtlichen Verträgen (etwa Miet-, Werk-, Kauf- oder Pachtverträge) sowie Ansprüche wegen der Verletzung privater Rechte (beispielsweise Herausgabe von Eigentum oder Besitz, Schadensersatz für Sachbeschädigungen, Ehrverletzungen oder Körperverletzungen).

Das Amtsgericht ist unabhängig vom Wert des Streitgegenstands sachlich zuständig für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen für Wohnraum sowie Wohnungseigentumssachen.

In einigen Verfahren aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Nachbarrecht und wegen Verletzung der persönlichen Ehre muss vor Klageerhebung vor dem Amtsgericht eine außergerichtliche Streitschlichtung durchgeführt werden.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Es besteht für den Zivilprozess vor dem Amtsgericht keine Verpflichtung, sich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Vielfach werden allerdings auch ohne eine entsprechende Verpflichtung Rechtsanwälte bei Verfahren vor dem Amtsgericht eingeschaltet, weil deren fachliche Qualifikation angesichts oft komplizierter tatsächlicher und rechtlicher Fragen eine wichtige Hilfestellung bieten kann.

Es darf beim Amtsgericht jede zugelassene Rechtsanwältin und jeder zugelassene Rechtsanwalt auftreten.

Kosten eines Rechtsstreits

Die Kosten des Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren des Gerichts, Kosten für Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige) und den außergerichtlichen Kosten (zu nennen sind hier Anwaltskosten und Fahrkosten). Wer diese Kosten trägt, wird nach dem Abschluss des Verfahrens durch das Gericht bestimmt. Die Kostenentscheidung des Gerichts berücksichtigt bei der Verteilung der Kosten in der Regel den Ausgang des Rechtsstreites.

Zu Beginn des Verfahrens müssen Klägerinnen und Kläger die Gerichtsgebühren verauslagen. Eine Klage wird regelmäßig erst zugestellt, wenn die Gerichtskosten eingezahlt sind. Hierzu werden Sie nach Eingang der Klage durch das Gericht aufgefordert, einen Vorschuss zu zahlen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, besteht für Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen und eine Kostenfreiheit von den Gerichtskosten zu erlangen.

Mahnverfahren

Eine andere, häufig schnellere und einfachere Möglichkeit zur Durchsetzung von Geldforderungen bietet das gerichtliche Mahnverfahren. Im Mahnverfahren wird ein Mahnbescheid erlassen, der Grundlage für einen Vollstreckungsbescheid und damit einen Vollstreckungstitel bilden kann. Wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, kann das Mahnverfahren in einem normalen Klageverfahren vor dem Zivilgericht münden.

Landesweit für sämtliche Mahnverfahren in Schleswig-Holstein ist das zentrale Mahngericht am Amtsgericht Schleswig zuständig.

Häufige Fragen zu Zivilsachen

Ich habe eine Klage erhalten – Was kann oder muss ich machen?

Mit der Klageschrift haben Sie auch eine Verfügung des Gerichts erhalten. Aus dieser ergeben sich bereits die Folgen einer Zustellung einer Klage. Unternehmen Sie nichts, so kann zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen Sie erlassen werden. Die Kosten des Rechtsstreites hätten Sie zu tragen. Gegen ein solches Urteil können Sie Einspruch einlegen.

Ist der mit der Klage geltend gemachte Anspruch berechtigt und haben Sie Anlass zur Klage gegeben, zum Beispiel durch Nichtzahlung auf eine Mahnung, so können Sie die Klage mit unterschriebenem Schreiben oder mittels Erklärung gegenüber der Rechtsantragstelle anerkennen. Dann wird in aller Regel ein Anerkenntnisurteil gegen Sie ergehen und Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein Anerkenntnis hat allerdings zur Folge, dass sich die Gerichtsgebühren verringern, und bietet so eine günstige Möglichkeit der Verfahrensbeendigung, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg genießt.

Halten sie die Klage nicht für berechtigt, so sollten Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung der Klage mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit Schreiben oder mit Erklärung gegenüber der Rechtsantragstelle ihre Verteidigungsabsicht anzeigen. Binnen weiterer Frist, häufig ebenfalls zwei Wochen, sollten Sie schriftlich auf die Klage erwidern.

Was ist eine Notfrist?

Eine Notfrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die vom Gericht weder verkürzt noch verlängert werden kann. Sollte die Frist schuldlos versäumt worden sein, so kann auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Ich bin zum anberaumten Termin verhindert. Wie soll ich mich verhalten?

Erscheinen Sie nicht zum Termin, kann allein aufgrund der Versäumung des Termins der Prozess verloren gehen. Nur wenn ein besonderer Verhinderungsgrund vorliegt, etwa eine ernsthafte Erkrankung oder ein vor der Terminierierung gebuchter Auslandsaufenthalt, kann die Partei eine Terminsverlegung oder -aufhebung beantragen. Davon unterrichten Sie bitte umgehend das Gericht – falls vorhanden unter Beifügung der Buchungsunterlagen bzw. einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie nicht verhandlungs- und/oder reisefähig sind.

Reicht die Zeit nicht für eine Mitteilung auf dem Postwege aus, setzen sie sich bitte mit dem Gericht durch Fax-Schreiben oder zumindest telefonisch – unter der auf der Ladung angegebenen Nummer – in Verbindung. Bis zum Erhalt einer Nachricht des Gerichts gilt die Ladung in vollem Umfang weiter.

Sie können sich auch durch eine Rechtsanwältin oder einn Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch ist es unter Umständen möglich, zum Beispiel eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen zu bevollmächtigten und sich durch diese bzw. diesen vertreten zu lassen.

Hat das Gericht das persönliche Erscheinen einer Partei angeordnet, so hat diese grundsätzlich zu erscheinen. Tut sie dies nicht, so kann das Gericht Ordnungsmittel, insbesondere Ordnungsgeld, gegen die Partei verhängen. Allerdings ist es möglich, dass die Partei zur Verhandlung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter entsendet, die oder der zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage ist und zur Abgabe von Prozesserklärungen, wie zum Beispiel einem Vergleichsabschluss, ermächtigt worden ist.

Kann das Gericht mich auch rechtlich beraten?

Eine Rechtsberatung durch das Gericht ist nicht zulässig und wird nicht gewährt. Eine Beratung kann durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Eine solche Beratung ist grundsätzlich kostenpflichtig. Sollten Sie über keine hinreichenden finanziellen Mittel verfügen, so besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu erhalten.

Ist es möglich, Eingaben per einfacher E-Mail zu machen?

Sie können Erklärungen zum Verfahren gegenüber dem Gericht nicht per einfacher E-Mail einreichen, da nach der Gesetzeslage eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist.

Sie können Schreiben auf dem Postwege oder per Fax übersenden. Zudem ist es Aufgabe der Rechtsantragstelle, Anträge und Erklärungen, die gegenüber dem Gericht abzugeben sind, formgerecht aufzunehmen.

Kann ich einen Termin mit den Geschäftsstellen vereinbaren?

Eine Terminvereinbarung auf den Geschäftsstellen ist grundsätzlich nicht möglich.

Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag erhalten. Was ist zu tun?

Nach dem Abschluss eines Verfahrens können die Beteiligten die Kosten des Rechtsstreites im sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen lassen. Wenn Sie einen Kostenfestsetzungsantrag erhalten, heißt dies noch nicht, dass dieser Betrag zu zahlen ist. Eine Zahlung ist erst zu veranlassen, wenn es einen Kostenfestsetzungsbeschluss und eine Zahlungsaufforderung durch das Gericht gibt.

Muss ich neben den Gerichtskosten auch den Streitwert zahlen?

Nein, dieser Wert dient lediglich der Bemessung der Gebühren und muss nicht gezahlt werden.

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