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Amtsgericht Eckernförde : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Familiensachen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Familiensachen.

Letzte Aktualisierung: 27.09.2024

Zuständigkeit auf einen Blick

Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensart.

In der Regel kommt es auf den Wohnort der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners an; bei Kindschaftssachen ist regelmäßig der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich. Bei Scheidungen findet § 122 FamFG in der dortigen Reihenfolge Anwendung.

Die Landesregierung hat von der Verordnungsermächtigung nach § 240 Abs. 1 FamFG Gebrauch gemacht und mit Landesverordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 04.01.2023 die Zuständigkeit für vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach § 249 FamFG mit Wirkung zum 01.04.2023

  1. für den Bezirk des Landgerichts Flensburg dem Amtsgericht Niebüll,
  2. für den Bezirk des Landgerichts Itzehoe dem Amtsgericht Meldorf,
  3. für die Bezirke der Amtsgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Lübeck sowie
  4. für die Bezirke der anderen Amtsgerichte in den Bezirken der Landgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Ratzeburg

zugewiesen.

Familiensachen spezifisch

Kontaktinformationen auf einen Blick

Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Die "Kieler Praxis" in Familiensachen

Allgemeine Informationen zu Familiensachen

Innerhalb der Amtsgerichte sind jeweils besondere Abteilungen als Familiengerichte eingerichtet. Eine Übersicht über die Verfahren findet sich in § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Zu den Aufgaben zählen:

  • Ehesachen
  • Kindschaftssachen (z.B. Umgang, elterliche Sorge, Herausgabe des Kindes)
  • Abstammungssachen (Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung)
  • Adoptionssachen
  • Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen
  • Gewaltschutzsachen
  • Versorgungsausgleichssachen
  • Unterhaltssachen (z.B. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt)
  • Güterrechtssachen (z.B. Zugewinnausgleich)
  • Sonstige Familiensachen
  • Lebenspartnerschaftssachen

Hinweis auf Anwaltszwang

Ob Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen, hängt von dem jeweiligen Verfahrensgegenstand ab. Anwaltszwang herrscht grundsätzlich in selbständigen Familienstreitsachen, das sind Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und „sonstige Familiensachen“. Auf den Verfahrenswert kommt es dabei nicht an.

Für die Stellung des Antrags auf Ehescheidung ist ebenfalls eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt erforderlich. Hingegen kann die Antragsgegnerseite dem Scheidungsantrag zustimmen, ohne selbst anwaltlich vertreten zu sein. Erst wenn neben der Scheidung und dem Versorgungsausgleich eine weitere Folgesache, beispielsweise zum nachehelichen Unterhalt oder zum ehelichen Güterrecht, anhängig wird, müssen beide Ehegatten zwingend anwaltlich vertreten sein.

In Kindschaftssachen, namentlich in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren können Anträge hingegen ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden. Gleiches gilt für Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz. Vielfach werden indes auch ohne eine entsprechende Verpflichtung Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in diesen Verfahren eingeschaltet, weil deren fachliche Qualifikation angesichts oft komplizierter tatsächlicher und rechtlicher Fragestellungen eine wichtige Hilfestellung darstellt.

Anträge können innerhalb der Sprechzeiten des Gerichts auch persönlich bei der Rechtsantragstelle gestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Rechtsberatung leisten dürfen. Das Familiengericht darf Ihnen keinen Rechtsrat erteilen.

Beteiligte in Familiensachen

Der anspruchstellende Beteiligte wird im Familienverfahren als Antragsteller, die Gegenseite als Antragsgegner bezeichnet. Diese Bezeichnungen werden auch in einvernehmlichen Verfahrenskonstellationen sowie in Ehescheidungsverfahren gewählt, selbst wenn beide Beteiligte die Ehescheidung wünschen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden in Familiensachen als Verfahrensbevollmächtigte bezeichnet.

In Kindschaftssachen werden die Beteiligten häufig nach ihrer familiären Rolle (Kind, Mutter, Vater) bezeichnet. Zu den weiteren Beteiligten dort gehört der Verfahrensbeistand, den das Familiengericht zur besonderen Wahrnehmung der Interessen des Kindes bestellt. Auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamtes nimmt in der Regel an den Erörterungen in Kindschaftssachen teil. Mitunter werden auch Erziehungsbeistände, Familienhelferinnen und Familienhelfer sowie sonstige Personen zu Gerichtsterminen geladen und angehört, damit sich das Gericht ein vollständiges Bild der jeweiligen Situation machen kann.

In Kindschaftssachen wird das Kind grundsätzlich von der Richterin bzw. dem Richter angehört. Von der Kindesanhörung darf nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen werden.

Kosten

Die Verfahrenskosten sind diejenigen Kosten, die den Beteiligten unmittelbar für das Betreiben eines Verfahrens entstehen. Die Verteilung dieser Kosten erfolgt nach Abschluss des Verfahrens. Wie im Zivilprozess unterscheidet man bei den Verfahrenskosten zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.

Zu den Gerichtskosten gehören die Gebühren des Gerichts selbst, die sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) bemessen, sowie die so genannten Auslagen. Das sind unter anderem die Kosten für einen Verfahrensbeistand, Sachverständige, Dolmetscher usw. Zu den außergerichtlichen Kosten zählen vorrangig die Anwaltskosten.

In familiengerichtlichen Verfahren werden die Kosten oftmals gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten gleichmäßig auf die Beteiligten verteilt werden, sofern nicht von einer Erhebung abgesehen wird, und die Beteiligten ihre Rechtsanwaltskosten selbst tragen.

 Wirtschaftlich bedürftige Beteiligte können Verfahrenskostenhilfe beantragen.

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