Erlass des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 1. November 2025 - III 334, III 217
1. Vorbemerkung
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 der Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung (NuNVO) haben Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Leistungsbewertung einen Anspruch auf Gewährung von Nachteilsausgleich, wenn ihre Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, lang andauernd oder vorübergehend erheblich beeinträchtigt ist und die Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen der Gewährung des Nachteilsausgleichs nicht entgegensteht. Dies gilt in allen Schularten und Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler in den Fächern, in denen sie nach den Lehrplan- und Fachanforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet oder geprüft werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 NuNVO).
Als vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung gelten auf der Grundlage einer sinngemäßen Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 NuNVO auch unzureichende Kompetenzen in der deutschen Sprache, wenn diese in erster Linie darauf beruhen, dass die Schülerin oder der Schüler erst im Verlauf der Sekundarstufe I erstmalig eine deutsche Schule besucht. Vorhandene Kompetenzen werden bei diesen Kindern nahezu vollständig durch den Mangel an Kenntnis der deutschen Sprache verdeckt. Diese Barriere wird erst im Laufe der Zeit - z. B. durch DaZ-Unterricht - abgebaut. Die Beeinträchtigung ist daher „vorübergehend“.
2. Verfahren
Im Falle besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit der Unterrichtssprache Deutsch bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann die Schulleiterin oder der Schulleiter über angemessene und im Folgenden formulierte Ausgleichsmaßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs beschließen.
Bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen ist zu beachten, dass sich diese nicht auf die fachlichen Anforderungen auswirken dürfen. Änderungen an den Aufgaben sind nicht zulässig. Die Ausgleichsmaßnahmen werden protokollarisch festgehalten.
Die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs werden angewandt. In die Bewertungen von Leistungen dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden (s. § 2 Abs. 2 S. 3 NuNVO) und dürfen insbesondere nicht als Vermerk im Zeugnis erscheinen.
3. Voraussetzungen
Eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann Ausgleichsmaßnahmen genehmigt bekommen, wenn sie oder er
(1) den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht und
(2) fünf vollständige Schuljahre oder weniger am Unterricht in Deutsch und in Deutsch als Zweitsprache teilnimmt.
Für Personen ohne Schulbesuch, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, und die an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder Mittleren Schulabschluss teilnehmen, können entsprechende Ausgleichsmaßnahmen genehmigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung fünf vollständige Jahre oder weniger in Deutschland leben und über unzureichende Deutschkenntnisse verfügen.
Über die Voraussetzungen muss durch die Betroffenen oder deren Eltern ein entsprechender Nachweis erbracht werden.
4. Formen der Ausgleichsmaßnahmen bei den zentralen schriftlichen Prüfungen
können insbesondere sein:
1. Verlängerte Einlese- und Arbeitszeiten,
2. Zulassen von Verständnisfragen zu Schlüsselbegriffen in den Aufgabenstellungen,
3. Vorlesen von Textpassagen oder Aufgabenstellungen (Betonung),
4. Benutzung eines Wörterbuchs in der Herkunftssprache,
5. Formen der Ausgleichsmaßnahmen bei den mündlichen Prüfungen und der Projektpräsentation
können insbesondere sein:
1. Schriftliche Vorlage von planbaren Fragen,
2. Nachfragen des Prüflings und eine unangemessene Verwendung von Fachtermini und anderen schwierigen deutschen Begriffen dürfen sich nicht nachteilig auf die Leistungsbeurteilung auswirken. Dies gilt auch für auftretende Grammatikfehler bei der Verwendung von Fachtermini.
6. Englisch/Fremdsprachenprüfung
Nach § 15 Abs. 1 GemVO kann eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, auf Antrag die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen als der ersten Fremdsprache (gewöhnlich die Herkunftssprache) ersetzen. Die dortigen Voraussetzungen bleiben unberührt.
7. Inkrafttreten, Geltungsdauer
Dieser Erlass tritt am 1. November 2025 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Oktober 2030.