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Thema : Online-Versorgungsrechner

Gibt es Ausnahmen zum Versorgungsabschlag nach 45 Arbeitsjahren bzw. nach 35 Arbeitsjahren bei Dienstunfähigkeit?

Letzte Aktualisierung: 15.11.2016

Ja. Der Versorgungsabschlag entfällt, sofern Sie

1. zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag  (ohne Schwerbehinderung)

•     das 65. Lebensjahr vollendet haben und
•     anzurechnende Zeiten von mindestens 45 Jahren zu berücksichtigen sind

oder

2. zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

•     das 63. Lebensjahr vollendet haben und
•     anzurechnende Zeiten von mindestens 35 Jahren zu berücksichtigen sind. (bei einem Ruhestandsbeginn ab dem 01.01.2024 = 40 Jahre)

Anzurechnende Zeiten sind:

•     ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach  den §§ 6, 8 bis 10 SHBeamtVG (ohne Teilzeitfaktor)
•     berücksichtigungsfähige rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten (keine Arbeitslosigkeit)
•     Kindererziehungszeiten (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres)
•     Zeiten nach § 60 SHBeamtVG (Pflegezeiten)

Besonderer Hinweis: Der Versorgungsrechner berücksichtigt die vorstehenden  Ausnahmen nicht; es wird ein Versorgungsabschlag ausgewiesen.

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