Navigation und Service

Thema : Online-Versorgungsrechner

Bedienungsanleitung

für den Online-Versorgungsrechner

Hier werden Fragen zur Eingabe von Inhalten in den Versorgungsrechner beantwortet.

Letzte Aktualisierung: 19.06.2015

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Navigation innerhalb des eigentlichen Versorgungsrechners

Wenn Sie Ihre Eingaben korrigieren möchten, nutzen Sie dafür die "zurück"- bzw. "weiter"-Schaltfläche im Fenster des Online-Versorgungsrechners. Wenn Sie über den Zurück-Pfeil des Browsers gehen, könnten ggfs. bereits eingegebene Daten verloren gehen.

Rahmendaten verändern

Zur Veränderung der Rahmendaten klicken Sie einfach die „Zurück“- Schaltfläche an.

mehrere Beamten- bzw. Richterverhältnisse

Bitte tragen Sie das Datum der Begründung Ihres Beamten- bzw. Richterverhältnisses ein, aus welchem der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand erfolgt.

Beamtenkategorie

Wählen Sie aus der Auswahl die auf Sie zutreffende Kategorie:

  • Allgemeine Verwaltung / Richter/-in
  • Lehrer/-in
  • Professor/-in an Universitäten (Bitte auch dann auswählen, wenn Sie Hochschullehrkraft an einer Hochschule/Universität sind.)
  • Professor/-in FH (Bitte auch dann auswählen, wenn Sie Hochschullehrkraft an einer Fachhochschule sind.)
  • Professor/-in Muthesius Kunsthochschule (Bitte auch dann auswählen, wenn Sie Hochschullehrkraft sind.)
  • Professor/-in Musikhochschule Lübeck (Bitte auch dann auswählen, wenn Sie Hochschullehrkraft sind.)
  • Justizvollzugsbeamter/-in und Polizeivollzugsbeamter/-in (nur bei besonderer Altersgrenze 60. bis 62. Lebensjahr)

Besoldungsgruppe

Wählen Sie hier die Besoldungsgruppe aus, in die Sie zum voraussichtlichen Eintritt in Ihren Ruhestand mindestens zwei Jahre eingruppiert waren.

Ihre Erfahrungsstufe zum Ruhestandsbeginn

Wählen Sie hier bitte die Erfahrungsstufe aus, die Sie zum voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand erreicht haben werden. Bei einer Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls wählen Sie bitte immer die Endstufe zu Ihrer Besoldungsgruppe.

Allgemeine Stellenzulage

Je nach Besoldungsgruppe haben Sie hier die Möglichkeit, die dazugehörige allgemeine Stellenzulage auszuwählen.

Amtszulagen

Je nach Besoldungsgruppe haben Sie hier die Möglichkeit eine zustehende Amtszulage auszuwählen (z. B. Besoldungsgruppe A9z).

Ruhegehaltfähige Zulage manuell

Bitte tragen Sie hier Ihre ruhegehaltfähigen Zulagen ein (z. B. die allgemeine Stellenzulage). Bitte fragen Sie Ihre Personalverwaltung, ob weitere Zulagen ruhegehaltfähig sind. In der Regel trifft dies nur auf Professor/-innen zu.

Personenstandsabhängiger Familienzuschlag

Diese Information wird ausschließlich benötigt, um Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge korrekt zu berechnen. Angaben hierzu finden Sie auf Ihrem Abrechnungsblatt. Eine Berechnung ist grundsätzlich auch ohne die korrekte Angabe möglich. In diesem Fall würden jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht ganz korrekt errechnet werden.

Bitte wählen Sie zwischen:

  • ohne Familienzuschlag: wenn Sie keinen Anspruch auf Familienzuschlag haben
  • halber Familienzuschlag: wenn Ihnen ein hälftiger Familienzuschlag zusteht (z. B. wenn beide Ehegatten Anspruch auf Familienzuschlag haben)
  • voller Familienzuschlag: wenn Sie ausschließlich Anspruch auf Familienzuschlag haben

Ruhestandsgrund

Wählen Sie aus der Liste den auf Sie zutreffenden Ruhestandsgrund aus.

  • Regelaltersgrenze

    • Lehrkräfte an Schulen treten mit Ablauf des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
    • Lehrkräfte an Hochschulen treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
    • Für Polizeivollzugs-, Justizvollzugs- und feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte gelten unterschiedliche besondere Altersgrenzen. Auskunft hierzu geben Ihnen §§ 104 bis 107 LBG. §§ 39, 40, 41 LBG.
  • Antragsaltersgrenze

    • Auf Antrag kann eine Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit erfolgen (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG).
  • Schwerbehinderung

    • Dies kommt bei Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 60.Lebensjahres auf Antrag bei anerkannter Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 zum tragen (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 LBG).

    • Bei einer Versetzung in den Ruhestand bis Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgt dies mit Versorgungsabschlag; ohne Versorgungsabschlag geschieht dies bei einer Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 63. Lebensjahres.

  • Dienstunfähigkeit

    • Hiermit ist die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen aufgrund der Feststellung einer Dienstunfähigkeit (§§ 39, 40, 41 LBG) gemeint.
      Dies kann mit Versorgungsabschlag bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres oder auch ohne Versorgungsabschlag bei einer Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 63. Lebensjahres geschehen.

Weitere Informationen erhalten Sie im Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein und im Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein.

Versorgungsausgleich

Wurde in einem Scheidungsverfahren zu Lasten Ihres Anrechts beim Land Schleswig-Holstein ein Versorgungsausgleich zu Gunsten Ihres geschiedenen Ehepartners/Ihrer geschiedenen Ehepartnerin begründet, so können Sie anhand dieser Angaben herausfinden, wie sich dieser Betrag seit dem Ende der Ehezeit in etwa entwickelt hat. Der Versorgungsrechner stellt dies in einer vereinfachten Berechnung dar, die der groben Orientierung dient. Die endgültige Berechnung wird beim Ruhestandseintritt vorgenommen.

Dienstzeiten und Dienstzeitenschlüssel

Geben Sie hier bitte die Beginn- und Ende-Daten im Format TT.MM.JJJJ (Tag.Monat.Jahr) ein. Die jeweils zutreffende Dienstzeit entnehmen Sie bitte dem Dienstzeiten-Schlüsselkatalog.

Die Berücksichtigung von

  • Beamtendienstzeiten / Richterzeiten (§ 6 SHBeamtVG),
  • berufsmäßigem Wehrdienst und vergleichbaren Zeiten (§ 8 SHBeamtVG) und
  • nichtberufsmäßigem Wehrdienst und vergleichbaren Zeiten (§ 9 SHBeamtVG)

als ruhegehaltfähige Dienstzeit erfolgt kraft Gesetzes und bedürfen keiner besonderen Anerkennung. Sie können diese Dienstzeiten anhand Ihrer Unterlagen bzw. des von Ihnen ausgefüllten Erfassungsbogens eingeben.

Die Berücksichtigung von

  • Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (Angestelltenzeiten), die zu Ihrer Ernennung geführt haben (§ 10 SHBeamtVG),
  • sonstigen Zeiten (§ 11 SHBeamtVG),
  • Ausbildungszeiten und sonstigen förderlichen Zeiten (§ 12 SHBeamtVG),
  • Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 14 SHBeamtVG) und
  • geforderter und förderlicher Berufspraxis für Professoren (§ 78 SHBeamtVG)

als ruhegehaltfähige Dienstzeit bedürfen einer formellen Vordienstzeitenentscheidung. Jedoch ist auch ohne eine formelle Anerkennung die Eingabe solcher Zeiten möglich.

Jede Veränderung wird als eigene Dienstzeit gewertet.
Bitte vermeiden Sie die Angabe zeitlicher Überschneidungen, da sie zu fehlerhaften Berechnungen führen. Der letzte Zeitraum muss direkt vor dem Versorgungsbeginn liegen.

Nach jeder einzelnen Dienstzeiteneingabe klicken Sie auf den Button „Speichern“. Dadurch wird die Dienstzeit gespeichert. Bisher eingegebene Dienstzeiten können durch Anklicken der Button „Dienstzeit bearbeiten“ oder „Dienstzeit löschen“ verändert oder gelöscht werden.

Um weitere Dienstzeiten einzugeben, klicken Sie auf den Button „Dienstzeit hinzufügen“

Teilzeitbeschäftigung

Für die Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung (TZ) ist es erforderlich, zusätzlich den Beschäftigungsumfang als Bruch in dem dafür vorgesehenen Feld zu erfassen.
Zur richtigen Angabe benötigen Sie im Zweifel die Bewilligungsbescheide, die die Angaben der betreffenden Zeiträume sowie den Umfang der reduzierten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit enthalten.

Im Online-Versorgungsrechner ist grundsätzlich zunächst eine volle Berücksichtigung der Dienstzeit vorgegeben. Dieser Wert kann übersteuert werden, wenn Teilzeitbeschäftigung vorliegt; bei Halbtagstätigkeit also z. B. 50,00/100,00 oder auch 1/2. Möglich ist ebenfalls die Angabe eines Verhältnisses von bewilligter verminderter Stundenzahl zur Sollstundenzahl (z.B. bei Lehrern 20/27 etc.).
Die vorgegebene Gewichtung darf jedoch nicht verändert werden, wenn aus rechtlichen Gründen nur eine teilweise Berücksichtigung in Frage kommt (wie bei Altersteilzeit zu 9/10, DZS 610) bzw. eine Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen ist (wie bei Fällen von Aufbauhilfe, DZS 301).
Treffen derartige Dienstzeiten jedoch mit Teilzeitbeschäftigungen zusammen, muss der tatsächliche Anteil der Teilzeitbeschäftigung entsprechend eingetragen werden. Der Zähler muss gleich oder kleiner als der Nenner sein.

Grundsätzlich kann die Eingabe der Teilzeitbeschäftigung auch als ausgerechneter Dezimalwert eingegeben werden (z. B. Umfang 20/27 = 0,74). Es wird darauf hingewiesen, dass es hier zu Rundungsdifferenzen kommen kann.

Sabbatjahr

Sabbat ist eine andere Form der Teilzeitbeschäftigung. Der gesamte Zeitraum, bestehend aus Anspar- und Freistellungsphase, ist dabei als ein Zeitraum einzugeben und entsprechend dem bewilligten Sabbatmodell (z. B. 2/3 oder 6/7) in dem dafür vorgesehenen Feld als Teilzeit vorzugeben.

Erfolgt die Bewilligung des Sabbatjahres aus einer Teilzeitbeschäftigung heraus, so ist bei der Eingabe zu beachten, dass der Bruchteil entsprechend vermindert wird, das heißt z. B. bei einem bewilligten Sabbatmodell von 3/4 aus 30/41 Stunden müsste die Eingabe als Teilzeit mit 22,5/41 Stunden erfolgen. 

Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit

Die Zeit, in welcher während einer Elternzeit gearbeitet wurde, ist zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Sie ist unter dem Dienstzeitschlüssel 601 Beamtendienstzeit mit Vorgabe des entsprechenden Teilzeitfaktors einzugeben.

Bei einer Eingabe mit dem Dienstzeitschlüssel 641 Erziehungsurlaub würde keine entsprechende Berücksichtigung dieser Zeit erfolgen.

Höchstanrechenbarkeit / Beschränkung

Höchstanrechenbarkeit

Bei einigen Dienstzeiten-Schlüsseln (z.B. bei Studienzeiten, sonstigen Zeiten) ist automatisch eine Höchstanrechenbarkeit vorgegeben (s. auch Dienstzeitenschlüsselkatalog). 

Beschränkung

Grundsätzlich wird eine eingegebene Beschränkung sowohl im neuen Recht, als auch im Übergangsrecht berücksichtigt.

Sollte Ihre Vordienstzeitenentscheidung einen Zeitraum in der Anrechnung beschränken, ist eine entsprechende Eingabe in dem Feld „Beschränkung“ zu tätigen. 

Beispiel  : Zeiten einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit – vom 01.09.1970 bis 31.08.1973 (3 Jahre)  -   anrechenbar im Umfang von 1 Jahr 

•  Eingabe des Zeitraumes vom 01.09.1970 bis 31.08.1973
mit einer „Beschränkung“ von 1 Jahr

Beschränkungen bei getrennten Zeiträumen

Hier ist eine maschinelle Beschränkung durch das Programm nicht möglich. Sie müssen daher den Zeitraum, welchen Sie eingeben entsprechend anpassen. 

Beispiel :  Zeiten einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit – vom 01.09.1970 bis 30.09.1970 (30 Tage) und 01.10.1972 bis 30.09.1975  (3 Jahre)  - zusammen anrechenbar im Umfang von 2 Jahren

•  Eingabe des Zeitraum 01.09.1970 bis 30.09.1970 ohne Beschränkung
•  Eingabe des Zeitraum 01.10.1972 bis 30.09.1975 mit Beschränkung
auf 1 Jahr 335 Tage

Hinweis zur Beschränkung des Studiums

Die Anrechnung des Studiums im neuen Recht (§16 Abs.1 SHBeamtVG) wird automatisch auf 2 Jahren 125 Tagen (855 Tage) beschränkt. Die Eingabe einer Beschränkung hat hier nur Auswirkungen auf die Berechnung im Übergangsrecht (§ 84 Abs.1 SHBeamtVG). Eine Eingabe unter „Beschränkungen“ ist daher nur zu tätigen, wenn Sie vor dem 01.01.1992 bereits im Beamtenverhältnis standen, aus dem Sie in den Ruhestand versetzt werden/treten und Ihnen eine Vordienstzeitenentscheidung vorliegt, in welcher nach § 84 Abs.1 SHBeamtVG Fassung 1992 (Übergangsrecht) nicht die volle Studienzeit als ruhegehaltfähig anerkannt wurde.

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