Navigation und Service

Thema : Vergaberecht

Dringlichkeitsvergaben und Besonderheiten von Notlagen


In Notlagen müssen diverse akut notwendige Lieferungen und Leistungen möglichst zügig beschafft werden. Das Vergaberecht bietet dafür entsprechende Werkzeuge.

Letzte Aktualisierung: 22.05.2023

Was sind Notlagen?

In der Regel handelt es sich hierbei um Situationen, in denen ein plötzlich eintretendes Ereignis, welches von außen kommt, die Bevölkerung oder einen Teil der Bevölkerung in ihrem Leben beeinträchtigt, bedroht, etc. Ein schnelles Handeln der öffentlichen Hand wird erforderlich. Ein Einhalten von "normalen“ vergaberechtlichen Fristen oder die Gewährleistung von Wettbewerb ist nicht mehr möglich.

Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

Die in einer Notlage akut notwendigen Leistungen können im Wege von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden, die verschiedene Erleichterungen beinhalten.

Grundsätzlich sollen zwar mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. In Notlagen darf für besonders eilige und relevante Beschaffungen aber auch jeweils nur ein Unternehmen angesprochen werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV, § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A = "singuläres Verhandlungsverfahren").

Voraussetzungen hierfür sind, dass:

  1. ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt,
  2. äußerst dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen,
  3. ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen anderer Vergabeverfahren einzuhalten.

Vergaben unterhalb der Schwellenwerte

In Schleswig-Holstein gilt unterhalb der Schwellenwerte nach VGSH und SHVgVO die Anwendung der UVgO und der VOB/A, 1. Abschnitt (2019).

§ 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO regelt die Dringlichkeitsvergaben, sodass auch hier für Eilbedarfe zulässig ist, nur ein Unternehmen aufzufordern (§ 12 Abs. 3 UVgO).

Zudem zulässig ohne weitere Voraussetzungen sind Direktaufträge (d.h. ohne Vergabeverfahren und nur mit einem Bieter) bei

  • Bauleistungen/Bauaufträge bis 3.000 EUR (ohne USt.)
  • Liefer- und Dienstleistungen bis 1.000 EUR (ohne USt.)
  • Bestimmte freiberufliche Leistungen bis 25.000 EUR (ohne USt.)

Zusätzlich besteht in Schleswig-Holstein die Möglichkeit, Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 EUR (ohne USt.) im Wege der freihändigen Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe (grundsätzlich mit mehreren Bietern) zu beschaffen (s. SHVgVO).

Für Vergaben zugunsten schutzsuchender Menschen (Flüchtlinge) gelten noch weitergehende Erleichterungen nach der Schutzsuchenden-VgVO.

Auf die in jedem Fall erforderliche Dokumentation der Situation und der ergriffenen Maßnahmen (Vergabevermerk) wird hingewiesen.

In aktuellen Notsituationen hat die Bundesregierung besondere vergaberechtliche Hinweise mitgegeben. Im Folgenden finden Sie solche zu den aktuellen Krisen.

Angriffskrieg auf die Ukraine

Corona

Achtung: Bitte beachten Sie die weiteren Hinweise des BMWK: Die dem Rundschreiben zugrundeliegende Ausgangssituation hat sich in tatsächlicher Hinsicht weiterentwickelt und entwickelt sich fortlaufend weiter. Der Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen für ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren vorliegen, kommt zunehmend höhere Bedeutung zu.

  • Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2: Rundschreiben des BMWi vom 19. März 2020

Hinweise des BMWK 

  • Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation (2020/C 108 I/01) (Zur Mitteilung der Europäischen Kommission)
  • Bauvergaberecht
    Hierzu verweisen wir Sie auf den Erlass des BMI vom 27.03.2020: zur Seite des BMI
    • Eröffnungstermin (§ 14a VOB/A) – Ziffer VI. des o.g. Erlasses
      Grundsätzlich dürfen Bieter im Eröffnungstermin anwesend sein. Sollte Ihre Dienst-/Vergabestelle geschlossen sein oder Zugangsbeschränkungen haben, steht dies einem Submissionstermin mit Bietern entgegen.
    • Gleiches gilt, sofern die Dienst-/Vergabestelle auch keine räumliche oder technische Möglichkeit hat, die Submission kontaktlos und mit ausreichend Sicherheitsabstand durchzuführen, um eine Übertragung des Corona-Virus auszuschließen. In diesen Fällen empfehlen wir, die Bieter zu informieren und entsprechend des Erlasses des BMI zu verfahren.
    • Schleswig-Holstein hat die VOB/A 1. Abschnitt (2019) für verbindlich erklärt.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon