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Thema : Verbraucherschutz

Veröffentlichung von bestimmten Verstößen gegen das Lebensmittelrecht

Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Überwachungsbehörden in bestimmten Fällen verpflichtet, die Öffentlichkeit über Mängel bei Lebensmitteln zu informieren.

Letzte Aktualisierung: 15.04.2024

Dies ist etwa der Fall, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 

  1. festgelegte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen in Lebensmitteln überschritten wurden oder
  2. ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel vorhanden ist oder
  3. gegen sonstige Vorschriften im Lebensmittelrecht verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen; dieses in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt festgestellt wurde und ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Im Bereich der Lebensmittelüberwachung sind nach Landesrecht in Schleswig-Holstein die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte die für die Überwachung generell und die Veröffentlichung der o. a. Verstöße zuständigen Behörden.

Die Veröffentlichungen erfolgen auf der Seite des Verbraucherschutzministeriums um eine einheitliche und zentrale Veröffentlichungspraxis im Land zu ermöglichen. Die Veröffentlichung erfolgt in Form einer Tabelle für die Dauer von sechs Monaten.

Wichtiger Hinweis

Diese Veröffentlichungen dienen nach der Absicht des Gesetzgebers der Transparenz und der Information der Verbraucher. Sie sind keine öffentlichen Warnungen vor den aufgeführten Lebensmitteln oder Unternehmen. Von den hier aufgeführten Erzeugnissen geht keine akute Gesundheitsgefahr aus.

Derartige Fälle werden an anderer Stelle unter veröffentlicht.

Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 1 LFGB

Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 2 LFGB

Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 3 LFGB

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Datum Titel
24.04.2025 [1.] Ente, gegart; [2.] Frittierfett in der Fritteuse; [3.] Frühlingsrollen im offenen Edelstahlbehälter, tiefgefroren; [4.] Heidelbeeren, roh, in einer 250-g-Packung; [5.] Himbeeren, roh, in einer Kunststoffschale; [6.] Huhn, gegart; [7.] Lachs, verzehrfertig zubereitet, in Kunststoffbeuteln, tiefgefroren; [8.] Rinder-Hackfleisch, roh, in einer Verpackungseinheit à 2.506 g, tiefgefroren; [9.] Sushi Lachs; [10.] Sushi Tunfisch; [11.] Sushirolle Huhn
27.05.2025 [1.] Fleisch vom Rind, Lamm und von Geflügel sowie Hackfleisch, roh, im Kühltresen; [2.] Lammfleisch, roh, am Stück, in der Kühllagerung; [3.] Hähnchen-Leber, roh, gekühlt, in einer 5-kg-Vakuumverpackung; [4.] Geflügelherzen, roh, ca. 1 kg, unverpackt, in der Kühlung; [5.] Wassermelone, 1 Stück, ungeschnitten
03.01.2025 1. Obst und Gemüse (roh, unverarbeitet oder verarbeitet)2. Gemüse, Brot und Lebensmittel tierischen Ursprungs (tiefgefroren)
20.03.2025 Bäckereierzeugnisse aus eigener Herstellung
18.03.2025 Bier aus eigener Abfüllung; Lebensmittelzutat Hopfen im Kühlschrank; Honigmet in Holzfässern
07.04.2025 Bubble Tea, diverse Bowls, Ramensuppen, Fructosesirup
03.01.2025 diverse Lebensmittel
25.02.2025 Frisches Rindfleisch
02.06.2025 Käse als Zutat in verzehrfertigen Speisen; Currywurst, Nudeln und Tomatensoße in Gastronorm-Edelstahlbehältern; Rotkohl, roh, und Weißkohl, roh, zur Verarbeitung in Enderzeugnissen; Gemüse und Wurst, geschnitten, in Gastronorm-Edelstahlbehältern; diverse Lebensmittel in der Verarbeitung/Zubereitung
25.03.2025 Produktbezeichnung: [1.] Hackfleisch, 2,556 kg in der Fertigpackung, tiefgefroren; [2.] Hinterkochschinken in der Fertigpackung, tiefgefroren; [3.] Frühstücksbacon, 0,942 kg im Stück, vorverpackt, tiefgefroren; [4.] Hinterkochschinken, 500 g in der Fertigpackung, tiefgefroren; [5.] Grillbratwurst, ca. 1,5 kg, in einer angebrochenen Fertigpackung, tiefgefroren

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