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Thema : Verbraucherschutz

Produktbezeichnung: Fisch aus eigener Räucherei

Letzte Aktualisierung: 23.03.2026

Chargen-Nr./ MHD:

keine Kennzeichnung vorhanden

Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:

Fischräucherei Ralph Krause, Feldhusener Straße 26, 25548 Kellinghusen

Verstoß:

Bei einer anlassbezogenen amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrolle wurden unter Beteiligung der örtlichen Ordnungsbehörde am Sonntag, den 22. Februar 2026 in der Fischräucherei in 25548 Kellinghusen, Feldhusener Straße 26, Tatsachen festgestellt, die den Verdacht begründen, dass dort gegen Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts verstoßen wurde.

Räucherei mit Zubereitung

In einem Carport wurde gewerbsmäßig unter Einsatz von zwei Räucheröfen Fisch geräuchert. Dort wurden auch Lebensmittel unter Verwendung von Gerätschaften wie Fritteuse und Bräter gewerbsmäßig zubereitet. Der Raum wurde gleichzeitig zur Aufbewahrung von Utensilien wie Gasflaschen, Kunststoff-Stapelboxen, Heizstrahler und Rollwagen genutzt.

Der Carport erfüllte baulich nicht die Anforderungen, die an die Basishygiene in Räumen zu stellen sind, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig verarbeitet und zubereitet werden:

  • Der Fußboden des Carports war mit Pflastersteinen befestigt und zudem mit diversem Lagergut belegt. In Anbetracht der rauen Oberfläche war der Fußboden insgesamt nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren. Bedingt durch die Belegung mit dem diversen Lagergut war die Fußbodenoberfläche örtlich auch nicht frei zugänglich, was eine wiederkehrende Reinigung und Desinfektion zusätzlich erschwerte.

  • Der oberirdische Aufbau des Carports bestand in seinen wesentlichen Teilen aus Holz. Das Gebäude war nicht allseitig umschlossen. Die inneren Wände und die Decke waren nicht als glatte Flächen ausgebildet, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

  • Das Dach des Carports war undicht. Während der amtlichen Kontrolle tropfte Niederschlagswasser von der Decke in den Innenraum.

Die Lebensmittel waren bei ihrer offenen Handhabung in dem Carport der Gefahr ausgesetzt, durch abtropfendes Niederschlagswasser, durch Staub und Insekten nachteilig beeinflusst zu werden.

Kleiner Produktionsraum

Der Produktionsraum, wo Abschnitte von geräuchertem Fisch offen gehandhabt wurden, war dafür weder bauphysikalisch noch hinsichtlich seiner Ausstattung geeignet:

  • Der Wandputz war stellenweise abgängig. Die Wandflächen waren unsauber, auf dem Gesims auch stark verunreinigt.

  • Die Decke war mit Sichtholz belegt, dabei nicht als glatte Fläche ausgebildet und nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren. Im Deckenbereich waren Spinnweben vorhanden.

  • Der Raum verfügte für die Händereinigung, das Abspülen von Lebensmitteln und das Reinigen von Bedarfsgegenständen nur über ein einziges gemeinsames Spülbecken mit fließend Wasser. Das Brauchwasser aus diesem Spülbecken wurde in demselben Raum über einen freiliegenden Schlauch und ein daran angeschlossenes Rohr offen in einen Bodenablauf geleitet.
    Unmittelbar am Rand des Spülbeckens lag im Zeitpunkt der amtlichen Kontrolle eine in Folie eingeschlagene Verpackungseinheit mit Fisch zur Abholung für einen Kunden.

In dem kleinen Produktionsraum waren Lebensmittel bei ihrer offenen Handhabung der Gefahr ausgesetzt, durch unsauberes Spritzwasser und Einträge von Putzablösungen aus der Wand, von Spinnweben und von Schmutzpartikeln nachteilig beeinflusst zu werden.

Rückverfolgbarkeit

Es war kein betriebliches Verfahren eingerichtet, um zurückverfolgen zu können, bei welchem Hersteller/Lieferanten welcher Fisch zur Weiterverarbeitung bezogen worden war. Im Fall eines Rückrufs durch den Hersteller/Lieferanten war eine rasche Identifizierung und Sperrung des betreffenden Lebensmittels in dem Verarbeitungsbetrieb nicht gewährleistet.

Kennzeichnung von Lebensmitteln

Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in der Betriebsstätte verarbeitet und in Verkaufseinheiten vorverpackt worden waren, wurden gekühlt zur entgeltlichen Abgabe an Endverbraucher vorgehalten. Auf sämtlichen Verpackungseinheiten fehlten vorgeschriebene Kennzeichnungselemente wie die Angabe von Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum sowie die Bezeichnung von Stoffen im Lebensmittel, die beim Verzehr Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.

Rechtsgrundlage:

Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a, c und d, Nummer 4, Nummer 8 Sätze 1 und 2, Kapitel II Nummer 1 Buchstaben b und c, Kapitel IX Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; § 5 Absatz 1 Nummern 3 und 6 LMIDV

Maßnahmen/ Bemerkung:

Im Verlauf der amtlichen Kontrolle vom 22. Februar 2026 wurde dem Lebensmittelunternehmer auf Grundlage des öffentlichen Lebensmittelrechts behördlich vorläufig untersagt, in der Betriebsstätte Lebensmittel gewerbsmäßig zu verarbeiten, zuzubereiten und in den Verkehr zu bringen.

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