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Thema : Verbraucherschutz

Produktbezeichnung: Eiswürfel, Heißgetränke (Kaffee), alkoholfreie Kaltgetränke (Schankgetränke)

Letzte Aktualisierung: 19.03.2026

Chargen-Nr. / MHD:

keine Angabe

Hersteller / Herkunft Inverkehrbringer:

RANCHO GRANDE Steak- & Burgerbar RGS Gastro GmbH & Co. KG, Großflecken 1, 24534 Neumünster

Verstoß:

Es wurden schwerwiegende Hygienemängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb hergestellten und abgegebenen Lebensmittel zur Folge hatten:

  1. Eiswürfelmaschine: Im Innenraum wurden massive, dunkle und schleimige Biofilme an den Decken- und Wandflächen sowie im Auswurfbereich festgestellt. Das produzierte Eis wird für die ausgeschenkten Getränke genutzt.

  2. Getränkeausgabe: Die Zapfköpfe der Post-Mix Schankanlage für Softgetränke wiesen erhebliche, schimmelähnliche Verunreinigungen auf. Des Weiteren war der Auslauf des Kaffeevollautomaten durch alte weiße und braune Verkrustungen deutlich verunreinigt.

  3. Küchenhygiene: Diverse Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt (unter anderem Mikrowelle, Tellerwärmer) waren zum Teil hochgradig verschmutzt.

Rechtsgrundlage:

  1. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a und Kap. VII Nr. 4; § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 178/2002. Ordnungswidrig nach: § 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sowie § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB i. V. m. § 2 Nr. 5 und Nr. 7 LMRStrafVO.

  2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 178/2002; Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a.
    Ordnungswidrig nach: § 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sowie § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB i. V. m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO.

  3. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a; § 3 LMHV. Ordnungswidrig nach: § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB i. V. m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO sowie § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i. V. m. § 10 Nr. 1 LMHV.

Maßnahmen/Bemerkung:

Die Nutzung der Eiswürfelmaschine wurde unmittelbar untersagt. Eine Grundreinigung und Desinfektion aller betroffenen Geräte und Anlagenteile wurde angeordnet. Die Zapfköpfe der Postmix-Schankanlage sowie die Kaffeemaschine wurden noch während der Kontrolle gereinigt und desinfiziert. Die Nachkontrolle vom 02.02.2026 ergab, dass die Hygienemängel an den Geräten behoben wurden; Die Eiswürfelmaschine war wie angeordnet außer Betrieb gesetzt. Nach Auskunft des Personals vor Ort wird die Maschine nicht mehr instandgesetzt, sondern sie soll durch eine Neuanschaffung ersetzt werden.

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