Chargen-Nr./ MHD:
zu 1 bis 4: keine Kennzeichnung; zu 5: Verbrauchsdatum „18.07.25“
Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:
Gaststätte „Taverna Keramos der Grieche am alten Bahnhofshotel“, Hauptstraße 24, 25548 Kellinghusen; Betreiberin: KERAMOS am alten Bahnhofshotel UG (haftungsbeschränkt)
Verstoß:
Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Routinekontrolle am Mittwoch, den 7. Januar 2026 wurden in der Gaststätte „Taverna Keramos der Grieche am alten Bahnhofshotel“ in 25548 Kellinghusen, Hauptstraße 24, Tatsachen festgestellt, die den Verdacht begründen, dass dort gegen Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts verstoßen wurde.
Küche
Der Raum mitsamt dem beweglichen Inventar war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Auch das Innere des Kühlschranks, in dem Lebensmittel gelagert werden, war hochgradig verunreinigt. Eine Schublade im Unterschrank war mit verunreinigten Gegenständen, wie Kunststoffschüssel, Messer und anderen Utensilien befüllt, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Lebensmittelbedarfsgegenstände). Durch die diversen, teils hochgradigen Verunreinigungen waren Lebensmittel während ihrer offenen Handhabung in der Küche der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Einträge von Schmutzpartikeln nachteilig beeinflusst zu werden.
Die freiliegende Abwasserleitung war defekt. An der Außenhaut der Leitung waren Verunreinigungen vorhanden, die auf eine Undichtigkeit hindeuteten. In dem Raum roch es nach Fäkalien. Lebensmittel waren während ihrer offenen Handhabung in der Küche der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch den Geruch in der Raumluft nachteilig beeinflusst zu werden.
Bei der Verarbeitung von Lebensmitteln wurden schadhafte oder verschlissene Utensilien eingesetzt, unter anderem ein Schneidebrett aus Kunststoff, dessen Arbeitsfläche mit Einkerbungen durchzogen war und bräunliche Verfärbungen aufwies. Lebensmittel, die auf dem Schneidebrett offen behandelt wurden, waren der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Abrieb von Kleinstpartikeln aus dem Kunststoffkörper und durch den Kontakt mit den verfärbten Partien der Arbeitsfläche nachteilig beeinflusst zu werden.
Außerhalb einer geeigneten Halterung waren direkt auf dem gefliesten Fußboden Reinigungsgeräte abgestellt, die bei der Nassreinigung eingesetzt werden – unter anderem ein Schrubber. Bei dieser Art der Aufbewahrung konnten die gebrauchsbedingt nassen Partien der Gerätschaften im Ruhezustand nicht rasch abtrocknen. Dadurch waren Fäulnisbildung, eine Vermehrung unerwünschter Mikroorganismen und eine Entstehung unangenehmer Gerüche begünstigt.
Der elektrische Geschirrspülautomat war im Inneren mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
An der Außenhaut betrieblichen Inventars, wie dem Tiefkühlschrank, waren Reste der Transportschutzfolie vorhanden. An dem Tiefkühlschrank hatte sich die Folie stellenweise abgelöst. Infolgedessen waren die wiederkehrende Reinigung der betroffenen Oberflächen in vermeidbarer Weise erschwert und eine unkontrollierte Freisetzung von Folienpartikeln begünstigt.
Auf dem gefliesten Fußboden war eine stark verschmutzte Kunststoff-Stapelbox abgestellt, die mit betriebsfremden Gegenständen, wie Textilien, befüllt war. Durch die betriebsfremde Nutzung war die betriebliche Hygiene in vermeidbarer Weise belastet – namentlich durch mögliche Einträge von Staub und Fremdpartikeln aus dem Lagergut und ferner deshalb, weil infolge der Belegung der Fußbodenpartie mit der Stapelbox dort die wiederkehrende Nassreinigung erschwert war.
Gastraum mit Tresen
Die Maschine zum Herstellen von Eiswürfeln war innen verunreinigt. Wegen des jederzeit möglichen Kontakts mit Verschmutzungen waren dort die lose gelagerten Eiswürfel für den menschlichen Verzehr nicht geeignet.
Der Getränkekühltresen war großflächig mit Rückständen von verschütteter Flüssigkeit verunreinigt.
Der Gläserspülautomat war innen verunreinigt.
Lagerraum für Getränke und Bedarfsgegenstände im Obergeschoss
Die Ordnung und Struktur der Lagernutzung in dem Raum war mangelhaft. Durch das Abstellen zahlreicher einzelner Gegenstände, wie Gastronorm-Edelstahlbehälter und Reinigungsmittel in Kunststoffflaschen, auf dem Fußboden war die wiederkehrende Reinigung der Fußbodenoberfläche erschwert. Außerdem war die Fußbodenfläche vor dem Regal so zugestellt, dass das Regal nicht auf ganzer Länge problemlos zugänglich war, um auf das Lagergut zugreifen und die Regalböden wiederkehrend reinigen zu können.
In einer Tiefkühltruhe wurde Wurst in zweiundzwanzig Verpackungseinheiten mit einem Nettogewicht von jeweils 365 g zur gewerbsmäßigen Abgabe an Endverbraucher vorgehalten. Die Verpackungseinheiten waren gekennzeichnet mit der Angabe „ZU VERBRAUCHEN BIS 18.07.25“. Das Verbrauchsdatum dieser leicht verderblichen Lebensmittel tierischen Ursprungs war mithin seit mehr als fünf Monaten abgelaufen. Ausweislich einer nachgereichten Stellungnahme der Lieferantin vom 19. Januar 2026 will jene die Würste am 15. Juli 2025 eingefroren und am 26. August 2025 tiefgefroren an des Restaurant Keramos geliefert haben. Eine der zweiundzwanzig Verpackungseinheiten wurde unter Verantwortung der Betreiberin der Gaststätte nachträglich mit einem Zusatzetikett beklebt, das die herstellerseitige Angabe des Verbrauchsdatums teilweise überdeckt und wie folgt beschrieben ist:
„Bauernwurst griechischer Art
Hergestellt in: Griechenland
Geschlachtet: Griechenland
Mindesthaltbarkeit: 15.07.2026
Eingefroren am: 15.07.2025
Charge: 15072025“
Da die Wurst am Tag der amtlichen Kontrolle, dem 7. Januar 2026, nach Ablauf des Verbrauchsdatums über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten in der Betriebsstätte tiefgekühlt gelagert worden war, musste damit gerechnet werden, dass das Geschmacksprofil des Lebensmittels infolge der Dauer dieser Lagerung Einbußen erlitten hatte und nicht mehr der Verkehrsauffassung entsprach. Das Lebensmittel hätte deshalb am 7. Januar 2026 nicht mehr gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen, ohne den Endverbraucher deutlich auf den Ablauf des Verbrauchsdatums und die anschließende mehrmonatige Dauer der Tiefkühllagerung hinzuweisen.
Trockenlager im Kellergeschoss
Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Der Fußboden war extrem verunreinigt. Vor der Tür des Kühlschranks lagen auf der Fußbodenoberfläche neben Ansammlungen von Schmutz auch Teile von Gemüsepflanzen ungeordnet herum.
Auf dem Fußboden befand sich eine größere Ansammlung von Gegenständen wie Akten, Eimer mit Wandfarbe und Kunststoffbehälter. Durch die unstrukturierte Belegung des Fußbodens mit beweglichen Sachen war dessen wiederkehrende Reinigung in vermeidbarer Weise erschwert.
In dem Gemüsekühlschrank wurden rohes Obst und Gemüse wie Auberginen, Gemüsepaprika, Tomaten und Zitronen zur gewerbsmäßigen Abgabe an Endverbraucher vorgehalten, obwohl viele der Früchte mit Schimmel befallen waren oder sie auch braune Verfärbungen aufwiesen, was auf Verderb hindeutete. Bei der gemeinsamen Lagerung von Früchten mit Schimmelbefall zusammen mit Früchten ohne optische Anzeichen von Verderb waren die optisch unauffälligen Früchte der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Eintrag von Schimmelsporen nachteilig beeinflusst zu werden und ihrerseits vorzeitig zu verderben. Da erwartet werden kann, dass ein durchschnittlich verständiger und sensibler Verbraucher bei Kenntnis von den Lagerbedingungen davon abgesehen hätte, Früchte aus der Kühllagerung zu erwerben und zu verzehren, waren diese Früchte sämtlich nicht für den menschlichen Verzehr geeignet, und sie hätten deshalb am 7. Januar 2026 in der Betriebsstätte nicht zur gewerbsmäßigen Abgabe als Lebensmittel an Endverbraucher vorgehalten werden dürfen.
Anlieferung/Kühllager/Vorbereitungsküche im Kellergeschoss
Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Der Fußboden war extrem verunreinigt.
In einem Mörtelkasten aus Kunststoff wurden unverpackte Fleischabschnitte gelagert. In einem weiteren Mörtelkasten wurde rohes Gemüse wie ungeschälte Kartoffeln gelagert. Die Mörtelkästen waren herstellerseitig nicht für die Lagerung von unverpackten Lebensmitteln vorgesehen und für diese Art der Nutzung auch nicht geeignet. Die Fleischabschnitte waren beim Kontakt mit dem Kunststoffkörper des Mörtelkastens der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Ausdünstungen oder Kleinstpartikel aus Kunststoff oder durch Übertritt (Migration) von Molekülen aus dem Kunststoffkörper in das Lebensmittel kontaminiert zu werden.
Die obere Abdeckung des Fasskühlers war unsauber und auch nicht leicht zu reinigen, weil sie als Ablage/Abstellfläche für Gegenstände, wie Teile eines Fleischwolfs und eine elektrische Schleifmaschine, genutzt wurde.
Personal-WC
Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Abtrocknen der Hände, wie Einmalpapierhandtücher im Spender. Eine der Art und Größe des Betriebs angemessene Personalhygiene war insoweit nicht gewährleistet.
Schulung/Unterweisung des Personals
In der Betriebsstätte war mit Tätigkeiten, die den Umgang mit Lebensmitteln einschließen, auch solches Personal beschäftigt, für das eine diesen Tätigkeiten entsprechende Schulung oder Unterweisung in Fragen der Lebensmittelhygiene nicht nachgewiesen werden konnte.
Zudem war nicht für sämtliches Personal, das in Ausübung seiner Tätigkeit Lebensmittel handhabt und das dabei mit Lebensmitteln in Berührung kommt, eine gültige Belehrung über die Beschäftigungsverbote bei übertragbaren Krankheiten dokumentiert.
Rechtsgrundlage:
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2, Kapitel II Nummer 2, Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b, Kapitel IX Nummer 3, Kapitel XII Nummer 1, Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b und g der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; § 12 LFGB; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV; § 43 Absatz 5 Satz 2 IfSG
Maßnahmen/ Bemerkung:
Im Verlauf der amtlichen Kontrolle am 7. Januar 2026 wurden die offen gelagerten Lebensmittel aus dem Gemüsekühlschrank unternehmensseitig der unschädlichen Beseitigung zugeführt.
Dem Lebensmittelunternehmen wurde behördlich untersagt
-
die zweiundzwanzig Packungen mit Wurst, die mit einem abgelaufenen Verbrauchsdatum gekennzeichnet waren, und die in dem Betrieb selbst hergestellten Eiswürfel als Lebensmittel zum menschlichen Verzehr gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;
Eine sofortige Grundreinigung der Betriebsstätte wurde angeordnet.
Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Nachkontrolle am Donnerstag, den 8. Januar 2026 war die Betriebsstätte grundgereinigt. Die Mängel in der betrieblichen Hygiene waren überwiegend behoben, und die am Vortag unzugänglichen Nachweise über die Schulung des Personals und seine gültige Belehrung über infektionsschutzrechtliche Beschäftigungsverbote konnten behördlich eingesehen werden. Die behördliche Untersagung vom Vortag wurde außer Vollzug gesetzt.
Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Nachkontrolle am Mittwoch, den 11. Februar 2026 waren die zweiundzwanzig Packungen mit Wurst, die mit abgelaufenem Verbrauchsdatum gekennzeichnet waren, aus der Betriebsstätte entfernt. Die Kellerräume waren umfangreich renoviert. Alle zuvor erhobenen Beanstandungen der amtlichen Lebensmittelüberwachung waren ausgeräumt.