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Thema : Verbraucherschutz

Produktbezeichnung: Gemüse, roh, in offenen Kartons, Kunststoffboxen oder Säcken

Letzte Aktualisierung: 24.11.2025

Chargen-Nr./ MHD:

keine Angaben

Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:

Memeh Markt, Feldschmiede 15, 25524 Itzehoe; Inhaberin: Frau Batoul Ghaza

Verstoß:

Bei einer anlassbezogenen lebensmittelrechtlichen Kontrolle des Einzelhandelsgeschäfts „Memeh Markt“ in 25524 Itzehoe, Feldschmiede 15, am Donnerstag, den 16. Oktober 2025 wurden Tatsachen festgestellt, die den Verdacht begründen, dass dort gegen Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts verstoßen wurde.

Auf der Hofseite hinter dem Ladenlokal des Einzelhandelsgeschäfts war ein Transportfahrzeug abgestellt, dessen Laderaum als gewerbliches Lager für verpackte und für nicht vorverpackte Lebensmittel genutzt wurde. Bei den nicht vorverpackten Lebensmitteln handelte es sich um Galia-Melonen, Granatäpfel, Kartoffeln, rote Spitzpaprika, Tafeläpfel, Weißkohl und Zitronen.

Der Laderaum des Transportfahrzeugs war für die Lagerung von Lebensmitteln nicht geeignet. Die Blechhaut des Laderaums war stellenweise substanziell schadhaft und deshalb undicht. Auf der Blechhaut waren an diversen Stellen Schwarzschimmelansatz und an der Unterseite der Dachfläche auch Ansammlungen von Kondenswasser vorhanden. Beim Öffnen der Hecktür waren ein unangenehmer Geruch von Fäulnis und die Anwesenheit von Fruchtfliegen festzustellen. Unter dem rohen Obst und Gemüse befanden sich zahlreiche Stücke, die mit Schimmel befallen, teils auch braun verfärbt waren und die eine weiche bis matschige Konsistenz aufwiesen. Diese Lebensmittel waren wegen eingetretener Kontamination mit Schimmelsporen oder infolge Fäulnis für den menschlichen Verzehr nicht geeignet. Sämtliches rohes Obst und Gemüse in dem Laderaum des Transportfahrzeugs war zudem der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Schimmelsporen, Fruchtfliegen, abtropfendes Kondenswasser und unangenehme Gerüche nachteilig beeinflusst und dabei auch kontaminiert zu werden. Da zu erwarten ist, dass ein durchschnittlich verständiger und sensibler Verbraucher bei Kenntnis von den unsachgemäßen Bedingungen der Lagerung davon abgesehen hätte, rohes Obst und Gemüse aus dem Warenbestand in dem Transportfahrzeug zu erwerben und zu verzehren, waren auch diejenigen der nicht vorverpackten Lebensmittel, die am 16. Oktober 2025 noch nicht offenkundig verdorben waren, für den menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet.

Rechtsgrundlage:

Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel IX Nummer 3 und Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 LMHV

Maßnahmen/ Bemerkung:

Im Verlauf der amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrolle am 16. Oktober 2025 wurde der Laderaum des Transportfahrzeugs, in dem gewerbsmäßig Lebensmittel gelagert wurden, dienstlich versiegelt, um zu verhindern, dass daraus das verdorbene Obst und Gemüse für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gelangt. Eine spätere Aufhebung der Versiegelung wurde davon abhängig gemacht, dass die nicht verkehrsfähigen Lebensmittel unmittelbar nach dem Öffnen des Laderaums der unschädlichen Beseitigung zugeführt werden.

Das nicht verkehrsfähige Obst und Gemüse aus dem Laderaum des Transportfahrzeugs wurde am 28. Oktober 2025 und am 29. Oktober 2025 unter amtlicher Aufsicht der unschädlichen Beseitigung zugeführt. Im Zusammenhang damit wurde die dienstliche Versiegelung aufgehoben. Die Wiederingebrauchnahme des Transportfahrzeugs für die Beförderung von Lebensmitteln wurde am 29. Oktober 2025 behördlich davon abhängig gemacht, dass der Laderaum zuvor gründlich gereinigt und desinfiziert worden ist und er daraufhin behördlich für eine neuerliche Beförderung von Lebensmitteln freigegeben worden ist.

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