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Thema : Verbraucherschutz

Produktbezeichnung: Burger-Pattys, unverpackt, vier Stück, tiefgekühlt; Mango-Püree, in der geöffneten Konservendose; Pizzasoße, im Kunststoffeimer; Reis, gekocht; Wildlachsfilet, roh, in einer Kunststoffdose

Letzte Aktualisierung: 22.10.2025

Chargen-Nr./ MHD:

keine Angabe oder keine Relevanz

Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:

Essen-Lieferservice „Shalimar“, Hauptstraße 51, 25548 Kellinghusen; Inhaber: Herr Ravinder Singh

Verstoß:

Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Verdachtskontrolle am Mittwoch, den 3. September 2025 wurden in der Betriebsstätte des Lebensmittelunternehmens „Shalimar“ in Kellinghusen, Hauptstraße 51, Tatsachen festgestellt, die den Verdacht begründen, dass dort gegen Vorschriften des öffentlichen Lebensmittelrechts verstoßen wurde.

Küche

Der Gefrierschrank war innen stark vereist. In die Schubladen des Gefrierschranks waren Gastronorm-Edelstahlbehälter eingestellt, die mit unverpackten Lebensmitteln – darunter auch solche tierischen Ursprungs – befüllt waren. Die Behälter waren an der Oberseite offen. Bei dieser Art der Tiefkühllagerung waren die Lebensmittel der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Gefrierbrand und durch Eiskristalle, die beim Betätigen der Schubladen niedergehen konnten, nachteilig beeinflusst zu werden.

In einem Kunststoffeimer mit einem Fassungsvermögen von 10 Litern wurde Pizzasoße vorrätig gehalten. In der Soße lag ein verunreinigter Messbecher aus Kunststoff, der zum Umfüllen genutzt wurde. Das Lebensmittel in dem Eimer war der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch den Kontakt mit den Schmutzanhaftungen an dem Messbecher nachteilig beeinflusst zu werden.

In der Tiefkühltruhe wurden auf Lebensmitteln, die in Beuteln verpackt waren, vier Burger-Pattys unverpackt gelagert. Die Lebensmittel waren der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Gefrierbrand und durch den direkten Kontakt mit der Tiefkühltruhe/der Innenseite ihres Deckels nachteilig beeinflusst zu werden.

Rohes Wildlachsfilet war zum Auftauen bei Raumtemperatur in eine Kunststoffdose gegeben worden und lag am Grund der Dose im Auftauwasser. Die Kerntemperatur des Lebensmittels betrug im Zeitpunkt der amtlichen Kontrolle 2,6 °C. Da erwartet werden kann, dass ein durchschnittlich verständiger und sensibler Verbraucher bei Kenntnis von den Lagerbedingungen davon abgesehen hätte, das Wildlachsfilet als Lebensmittel zu erwerben und zu verzehren, hätte das Lebensmittel nicht zum menschlichen Verzehr gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen.

In einer offenen Konservendose wurde Mango-Püree gelagert. An der Innenseite der Dose hatte sich das Weißblech stellenweise braun verfärbt, was auf korrosionsbedingte Eisenoxyd-Bildung hindeutete. Das Lebensmittel war bei seiner Lagerung der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, über den Kontakt mit der Blechhaut der Dose nachteilig beeinflusst zu werden. Da auch insoweit erwartet werden kann, dass ein durchschnittlich verständiger und sensibler Verbraucher bei Kenntnis von der Lagerbedingung davon abgesehen hätte, das Mango-Püree als Lebensmittel zu erwerben und zu verzehren, hätte es nicht zum menschlichen Verzehr gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen.

Eine Kunststoffschüssel, von der zu erwarten war, dass sie beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit Lebensmitteln in Berührung kommt, war substanziell beschädigt. Deshalb war zu besorgen, dass sich während der Behandlung eines Lebensmittels in der Schüssel unbemerkt Materialteilchen aus dem Kunststoffkörper lösen, auf oder in das Lebensmittel gelangen und jenes kontaminieren.

An dem Handwaschbecken fehlten Mittel – wie Einmalpapierhandtücher im Spender – zum hygienischen Abtrocknen der Hände. Vorhanden war in der Küche ein Handtuch aus Textilgewebe zur wiederkehrenden Benutzung. Das Textilgewebe war unsauber und für ein hygienisches Abtrocknen der Hände nicht geeignet.

Lagerung von Lebensmitteln bei inadäquater Temperatur

Gekochter Reis wurde nach seiner Zubereitung nicht auf eine adäquate Lagertemperatur heruntergekühlt, sondern vom Vortag über Nacht bei Zimmertemperatur gelagert. Bei dem Lebensmittel wurde eine Temperatur von 21 °C gemessen. Die Temperaturbedingung bei der Lagerung war geeignet, eine mikrobielle Verschlechterung des Lebensmittels und Schimmelbefall zu begünstigen.

Trockenlagerraum

Das Fenster war nicht mit einem Insektengitter versehen.

Personal-WC

Am Handwaschbecken fehlten geeignete Mittel – wie Einmalpapierhandtücher im Spender – zum hygienischen Abtrocknen der Hände.

Personalhygiene

Es wurde Personal beschäftigt, das keine geeignete und saubere Arbeitskleidung trug.

Temperaturaufzeichnungen für die Kühl-/Tiefkühlmöbel

Die Dokumentation der unternehmensseitig gemessenen Temperaturen in den Geräten für die Kühllagerung oder Tiefkühllagerung von Lebensmitteln reichte nur bis zum 21. August 2025 und wurde somit nicht auf dem aktuellen Stand gehalten. Das betriebliche Verfahren zur Minimierung spezifischer Gefahren, die sich als Folge einer Temperaturüberschreitung bei der Lagerung kühlpflichtiger oder tiefgekühlter Lebensmittel realisieren können, wurde nicht konsequent angewendet.

Rechtsgrundlage:

Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2, Kapitel II Nummer 1 Buchstabe d Satz 2, Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b, Kapitel VIII Nummer 1 und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung und Artikel 14 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b, Anhang II Kapitel IX Nummer 3 (EG) Nr. 852/2004; § 12 LFGB; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV

Maßnahmen/ Bemerkung:

Im Verlauf der amtlichen Verdachtskontrolle aufgrund einer Verbraucherbeschwerde am 3. September 2025 wurden der gekochte Reis, die vier tiefgekühlten Burger-Pattys, die Mango-Creme in der Konservendose und das Wildlachsfilet in der Kunststoffdose unternehmensseitig der unschädlichen Beseitigung zugeführt.

Im Verlauf dieser Kontrolle wurden Verdachtsproben von Hähnchengeschnetzeltem, gegartem Langkornreis, Pizzasoße, Broccoli, Dosenthunfisch, rohen Champignons und einem Stoffhandtuch zum Trocknen der Hände zur mikrobiologischen Untersuchung gezogen.

Das untersuchte Hähnchenfleisch weist nach gutachterlicher Beurteilung durch mikrobiologische Untersuchung einen inakzeptabel hohen aeroben Gesamtkeimgehalt auf. Der untersuchte Langkornreis weist dies ebenfalls auf – hinzu kommt hier zusätzlich eine inakzeptabel hohe Kontamination mit Escherichia coli, präsumtiven Bacillus cereus und koagulase.positiven Staphylokokken auf. Aufgrund dieser mikrobiellen Kontamination waren diese Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und entsprachen nicht den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe b VO (EG) Nr. 178/2002.

Die Proben der Pizzasoße, des Broccolis, des Thunfischs wie auch der Champignons eine vermeidbare Kontamination mit aeroben Gesamtkeimen auf. Diese in den Verkehr gebrachten Lebensmittel entsprachen somit nicht den rechtlichen Vorgaben aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 3 S. 1 LMHV und waren demnach nicht für den Verzehr durch den Menschen geeignet.

Die mikrobiologische Untersuchung des zum Hände abtrocknen genutzten Stoffhandtuchs ergab neben der optischen Verschmutzung ebenfalls den Nachweis von präsumtiven Bacillus cereus auf der Oberfläche. Bei Verzehr von Speisen, die mit Bacillus cereus kontaminiert sind, werden Keime und/oder Toxine aufgenommen, die zu Magen-Darm-Erkrankungen führen können. Das untersuchte Stoffhandtuch war zum hygienischen Händetrocknen gemäß den rechtlichen Anforderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ungeeignet.

Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Nachkontrolle am Dienstag, den 23. September 2025 waren, abgesehen von dem Insektenschutzgitter im Lagerraum, alle zuvor erhobenen Beanstandungen, die für die Lebensmittelhygiene relevant sind, ausgeräumt. Die Ausstattung des Lagerraums mit einem Insektenschutzgitter hat der Lebensmittelunternehmer am 4. Oktober 2025 nachgewiesen.

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