Chargen-Nr./ MHD:
Zu 1 bis 15 und 18 bis 22: keine Angabe oder keine Relevanz; zu 16: Verbrauchsdatum: 8. September 2025; zu 17: Verbrauchsdatum 25. August 2025; zu 18: Verbrauchsdatum 8. September 2025
Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:
Pizzeria Rossini, Hauptstraße 6, 25563 Wrist; Inhaber: Herr Muhammad Ashfaq Cheema
Verstoß:
Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrolle am Mittwoch, den 3. September 2025 in dem Zeitraum von 15:15 Uhr bis 17:00 Uhr wurden in der Betriebsstätte des Lebensmittelunternehmens „Pizzeria Rossini“ in 25563 Wrist, Hauptstraße 6, Tatsachen festgestellt, die den Verdacht begründen, dass dort gegen Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts verstoßen wurde.
Küche
Das bewegliche und unbewegliche Inventar befand sich insgesamt in einem unter dem Aspekt der Lebensmittelhygiene inakzeptablen Zustand. Die betrieblichen Arbeitsprozesse der Herstellung, Verarbeitung und sonstigen offenen Handhabung von Lebensmitteln konnten nicht abgewickelt werden, ohne dabei in Kauf zu nehmen, dass die Lebensmittel der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt waren, durch einen Kontakt mit verunreinigten Bedarfsgegenständen oder verunreinigten Oberflächen sonstiger Sachausstattung nachteilig beeinflusst zu werden.
Die gefliesten Wände, der Backofen, die Saladette und die Regale waren verunreinigt. Der geflieste Fußboden war an den Aufstellorten von Gerätschaften und Mobiliar sowie in den Nischenbereichen zwischen den Rückseiten solchen beweglichen Inventars und der Wand mäßig bis hochgradig verunreinigt. Das Fensterelement war im Bereich einer Klebefolie, die flächenhaft auf die Verglasung aufgebracht war, und im Bereich der Fensterbank schimmelähnlich verunreinigt. Die Decke des Raumes war mit Fettrückständen verunreinigt.
Die Wandflächen im Bereich der Pizzastation waren stark verschmutzt und teils mit Holz belegt, das wegen seiner rauen Oberfläche nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war. An den Übergängen zwischen den Holzauflagen und dem darunter liegenden Wandputz war die Wandpartie nicht glatt, sondern profiliert, wodurch die wiederkehrende Reinigung erschwert und Ablagerungen von Staub und Schmutz begünstigt waren. Die Pizzen waren während ihrer offenen Handhabung der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch mögliche Einträge von Schmutzpartikeln von den Wandflächen nachteilig beeinflusst zu werden.
Auf einem Regalbrett wurde unmittelbar neben einem Netz mit rohen Zwiebeln und einer einzelnen Paprika-Frucht diverses Werkzeug in einem offenen Kunststoffbehälter aufbewahrt. Durch die Lagerung von Lebensmitteln und die Aufbewahrung von zweckfremden Gegenständen an einem gemeinsamen Ort waren die Lebensmittel der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Einträge aus Anhaftungen an den Werkzeug-Utensilien nachteilig beeinflusst zu werden.
In einem unsauberen Gastronorm-Edelstahlbehälter wurden Kochschinken in Scheiben und Salami in Scheiben vorgehalten. Diese Lebensmittel tierischen Ursprungs wiesen schmierige Oberflächen auf, was auf eine stoffliche Verschlechterung hindeutete. Da erwartet werden kann, dass ein durchschnittlich verständiger und sensibler Verbraucher bei Kenntnis von der Beschaffenheit der Lebensmittel davon abgesehen hätte, diese zu erwerben und zu verzehren, waren die Lebensmittel nicht zum menschlichen Verzehr geeignet, und sie hätten zu diesem Zweck nicht gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen.
In einem unsauberen Gastronorm-Edelstahlbehälter wurden Reste von Peperonis vorgehalten, und auf dem unsauberen Einlegeboden der Saladette befand sich eine unverpackte Bratwurst. Die Lebensmittel waren der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch einen möglichen Kontakt mit Schmutzpartikeln nachteilig beeinflusst zu werden.
Auf einem Papiertuch in einer unsauberen Kunststoffschüssel lag zerkleinertes Fleisch. Das Lebensmittel war der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Zellstoffanhaftungen aus dem Papiertuch und beim Kontakt mit Schmutzanhaftungen an der Oberfläche der Kunststoffschüssel nachteilig beeinflusst zu werden. Das Lebensmittel war nicht verkehrsfähig.
In einem verunreinigten Kühlschrank stand eine unsaubere unverschlossene Kunststoffschüssel, die mit einem Lebensmittel teilbefüllt war, bei dem es sich nach unternehmensseitiger Aussage um Krautsalat mit Essig handelte. Das Lebensmittel war der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Einträge von Schmutz nachteilig beeinflusst zu werden.
In einem Gastronorm-Edelstahlbehälter wurden Paprikastreifen vorgehalten. Das Lebensmittel war angetrocknet und deshalb abweichend von der Verkehrsauffassung in der Qualität gemindert. Der Endverbraucher wurde auf die geminderte Qualität des Lebensmittels nicht deutlich hingewiesen, sondern über diesen Umstand im Unklaren gelassen. Insoweit wurde unternehmensseitig eine unlautere Informationspraxis angewendet.
In einem unsauberen, offenen Kunststoffbehälter, dessen Kunststoffkörper am oberen Rand abgängig war, wurde ein Rest Spinat vorgehalten. Das Lebensmittel war der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Kunststoffpartikel aus dem schadhaften Behälter oder durch einen möglichen Kontakt mit den Schmutzanhaftungen an diesem Behälter kontaminiert oder anderweitig nachteilig beeinflusst zu werden.
In einer geöffneten Fertigpackung aus Kunststoff wurde Gorgonzola vorgehalten, der vertrocknet und infolgedessen abweichend von der Verkehrsauffassung in der Qualität gemindert war. Der Endverbraucher wurde auf die geminderte Qualität nicht deutlich hingewiesen, sondern über diesen Umstand im Unklaren gelassen. Insoweit wurde unternehmensseitig eine unlautere Informationspraxis angewendet.
Es wurden Lebensmittel vorgehalten, die infolge Schimmelbefalls oder Verderbs nicht sicher und deshalb für den menschlichen Verzehr nicht geeignet waren und die für diesen Zweck nicht hätten gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen:
- schwarze Oliven, mit Schimmelbefall, in Lake, in einer Kunststoffschüssel;
- Spargel, verdorben und teils angeschimmelt, in Lake im geöffneten Schraubglas;
- Mozzarella, zerflossen, der eine übelriechende Flüssigkeit umgab, in einer Glasschale;
- Frischkäse, angetrocknet und teils mit schimmelähnlichem Belag behaftet, in einer angebrochenen Fertigpackung.
In einer offenen Haushaltsschüssel, die für einen direkten Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet war, wurde geschnittenes, stark angetrocknetes Fleisch vorgehalten. Infolge des Flüssigkeitsverlusts war das Lebensmittel abweichend von der Verkehrsauffassung in der Qualität gemindert. Zudem war es der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch mechanischen Abrieb von Kleinstpartikeln oder durch Herauslösen und Übertritt (Migration) von Molekülen aus dem Kunststoffkörper der Schüssel kontaminiert oder anderweitig nachteilig beeinflusst zu werden. Das Lebensmittel war nicht verkehrsfähig.
In einer Fertigpackung aus transparentem Kunststoff wurden rohe Champignons vorgehalten, die teilweise vertrocknet waren. Die vertrockneten Lebensmittel waren abweichend von der Verkehrsauffassung in der Qualität gemindert. Auf diesen Umstand wurde der Endverbraucher unternehmensseitig nicht deutlich hingewiesen, sondern im Unklaren gelassen. Insoweit wurde unternehmensseitig eine unlautere Informationspraxis angewendet.
In einem Gastronorm-Edelstahlbehälter wurden Küchengeräte – überwiegend aus Holz –, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch einen unmittelbaren Kontakt mit Lebensmitteln erwarten ließ, aufbewahrt. Die Geräte waren stark verschlissen und teils mit Schimmel befallen. Beim Einsatz der Geräte bestand die vermeidbare Gefahr, dass Schimmelsporen oder Partikel aus dem Material der verschlissenen Geräte auf das Lebensmittel gelangen und jenes nachteilig beeinflussen.
Unter diversen Kühlmöbeln befanden sich alte Holzpaletten, Holzbalken und -bretter sowie Pflastersteine. Außerdem war unter einem Kühlmöbel ein Brotkorb abgestellt. Die Gegenstände waren ob ihrer rauen Oberflächen nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren. Außerdem waren die Hohlräume unter den Holzpaletten schwer zugänglich und die dortigen Fußbodenpartien ebenfalls nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren. Durch den Einsatz der ungeeigneten Materialien waren Ansammlungen von Schmutz begünstigt und im Fall des unbehandelten Holzes ein rasches Abtrocknen nach der Nassreinigung nicht gewährleistet.
Das Handwaschbecken war mit Edelstahl-Behältern belegt und deshalb nicht zweckentsprechend nutzbar. Eine hygienische Händereinigung zwischen den Arbeitsgängen war dadurch erschwert.
Auf einem Regalboden unter dem Handwaschbecken war ein angebrochenes, verschlossenes Schraubglas mit Essiggurken abgestellt. Das Glas stand direkt neben Reinigungsmitteln und einem offenen Kunststoffeimer, in dem Reinigungsutensilien aufbewahrt wurden. Bei dieser Art der Lagerung bestand die Gefahr, dass flüssiges oder mit Wasser verflüssigtes Reinigungsmittel unbeabsichtigt auf das mit Gurken befüllte Schraubglas und mit diesem auf Arbeitsflächen mit Lebensmittelkontakt gelangt, wenn das Glas zwecks Entnahme von Gurken auf solchen Arbeitsflächen abgestellt würde. Deshalb war die vermeidbare Gefahr begünstigt, dass Lebensmittel bei ihrer offenen Handhabung auf den betrieblichen Arbeitsflächen durch Einträge von Reinigungsmitteln kontaminiert werden.
Es bestand ein hohes Aufkommen von Fruchtfliegen. Dadurch waren Lebensmittel während ihrer offenen Behandlung der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, über den Kontakt mit Fruchtfliegen kontaminiert zu werden.
Spülküche
Die gefliesten Wände waren teilweise hochgradig und der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und neben den Einrichtungsgegenständen verunreinigt.
In dem Raum waren zwei Kühlschränke aufgestellt. Diese waren innen und außen verunreinigt. Auf dem Boden im Inneren eines dieser Kühlschränke hatte sich Kondenswasser angesammelt. Auf der stark verschmutzten Abdeckung eines der Kühlschränke wurden verpackte Lebensmittel – Salat-Mayonnaise im Kunststoffeimer und Sandwich-Brötchen in zwei Folienbeuteln – gelagert. Da erwartet werden kann, dass die Verpackungseinheiten mit den Lebensmitteln im gewöhnlichen Betriebsablauf auch auf Arbeitsflächen abgestellt werden, auf denen Lebensmittel offen behandelt werden, war eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln während ihrer Behandlung auf solchen Arbeitsflächen in vermeidbarer Weise begünstigt, wenn zuvor Schmutzpartikel von der Abdeckung des Kühlschranks über die Verpackungseinheit auf die Arbeitsfläche gelangte.
In drei geöffneten Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von jeweils 500 g wurde rohes Puten-Brustschnitzel vorgehalten. Dieses leicht verderbliche Lebensmittel tierischen Ursprungs war auf der Verpackung mit dem Verbrauchsdatum „25.08.25“ gekennzeichnet. Am Tag der amtlichen Kontrolle, dem 3. September 2025, war das Verbrauchsdatum mithin abgelaufen. Infolgedessen war das Puten-Brustschnitzel als nicht sicheres, für den menschlichen Verzehr nicht geeignetes Lebensmittel zu beurteilen.
In je einer geöffneten Fertigpackung à 1.000 g Nennfüllmenge wurden rohes Puten-Brustfilet und rohes Putenschnitzel vorgehalten. Auf den Verpackungen der Lebensmittel war als Verbrauchsdatum der 8. September 2025 angegeben. Die Angabe bezog sich auf die Verwendbarkeit bei ungeöffneter Verpackung. Am Tag der amtlichen Kontrolle, dem 3. September 2025, waren die Lebensmittel in den geöffneten Verpackungen stark angetrocknet, verdorben und zum menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet.
Ein hochgradig verschmutztes Gerät für die Nassreinigung von Fußböden war außerhalb einer geeigneten Halterung unmittelbar auf dem Fliesenbelag des Fußbodens abgestellt. Bei dieser Art der Aufbewahrung konnte das Gerät nach seiner Verwendung nicht rasch abtrocknen. Dadurch waren Fäulnisbildung, die Vermehrung unerwünschter Mikroorganismen und die Entstehung unangenehmer Gerüche begünstigt.
Verkaufsraum
Das Fenster, über das die gesamte Betriebsstätte mit Zuluft versorgt wird, war nicht mit einem Insektenschutzgitter ausgestattet. Insoweit wurde keine hinreichende Vorsorge gegen ein Eindringen von Schadinsekten getroffen.
Es bestand ein erhebliches Aufkommen von Fruchtfliegen.
Lagerraum
Drei Kühlmöbel waren auf alten, verschmutzten Holzpaletten abgestellt.
Der Fußboden war hinter den Kühlmöbeln hochgradig, im Übrigen mäßig verunreinigt.
In einem Kühlschrank, der innen verunreinigt war, lagen auf den Einlegeböden einzelne rohe Feldfrüchte wie ein Kopf Weißkohl und eine Möhre sowie zwei Bananen und zwei Zitronen in einem Netz. Die Möhre wies dunkle Schimmelflecken auf. Die Lebensmittel waren der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Schimmelsporen nachteilig beeinflusst zu werden und deshalb vorzeitig zu verderben.
In dem Raum wurden betriebs- und zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. In einem Regal befand sich darüber hinaus eine Ansammlung von Abfällen wie ausgediente Verpackungsmaterialien.
Zwei einzelne geschlossene Konservendosen mit Lebensmitteln standen auf dem Fußboden – und dort unmittelbar neben einem Kunststoffkanister, der mit Motorenöl befüllt war. Weitere verpackte Lebensmittel, wie ein Gebinde mit sechs Getränkeflaschen aus Kunststoff und ein Gebinde Konservendosen, standen an anderer Stelle auf dem Fußboden. Da erwartet werden kann, dass die Konservendosen im gewöhnlichen Betriebsablauf auch auf Arbeitsflächen zu stehen kommen, auf denen Lebensmittel offen behandelt werden, war eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln während ihrer Behandlung auf derlei Arbeitsflächen in vermeidbarer Weise begünstigt, wenn zuvor Schmutzpartikel von dem Fußboden über die Außenhaut der Dosen auf die Arbeitsfläche gelangten.
Insektenklebefallen wurden zum Teil direkt in Bereichen platziert, in denen Lebensmittel verarbeitet werden oder wo leere Behälter wie Frischhaltedosen aus Kunststoff und Gastronorm-Edelstahlbehälter offen und ohne Abdeckung aufbewahrt wurden. Durch diese Art der Schädlingsbekämpfung bestand die vermeidbare Gefahr, dass durch Einträge von Partikeln aus den Insekten-Klebefallen Lebensmittel direkt oder auf dem Umweg über die Behälter, die zur späteren Befüllung mit Lebensmitteln vorgesehen waren, kontaminiert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden.
Personal-WC
Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Trocknen der Hände. Für eine angemessene Personalhygiene war insoweit keine Vorsorge getroffen.
Infektionsschutz
Zu Beginn der amtlichen Kontrolle am 3. September 2025 war in der Betriebsstätte eine einzige betriebsangehörige Person allein anwesend. Für diese Person konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie durch das Gesundheitsamt oder einen von ihm beauftragten Arzt über allgemein gültige infektionsschutzrechtliche Tätigkeitsverbote belehrt worden war, bevor sie ihre Tätigkeit gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln aufgenommen hatte.
Rechtsgrundlage:
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2, Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b, Kapitel V Nummer 1 Buchstaben a und b, Kapitel IX Nummern 2, 3 und 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 11 Absatz 1 Nummer 1 LFGB in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; § 12 LFGB; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV; 43 Absatz 5 Satz 2 IfSG
Maßnahmen/ Bemerkung:
Im Verlauf der amtlichen Kontrolle am 3. September 2025 wurde dem Lebensmittelunternehmer mit sofortiger Wirkung behördlich untersagt, in der Betriebsstätte Lebensmittel gewerbsmäßig herzustellen, zu verarbeiten und in Verkehr zu bringen. Die nicht verkehrsfähigen und die qualitativ geminderten Lebensmittel wurden unternehmensseitig der unschädlichen Beseitigung zugeführt.
Bei der amtlichen Nachkontrolle am 5. September 2025 war die Betriebsstätte grundlegend gereinigt. Die behördliche Untersagung vom 3. September 2025 wurde außer Vollzug gesetzt.
Bei der letzten amtlichen Kontrolle am 29. September 2025 war die Betriebsstätte renoviert. Alle wesentlichen Mängel mit lebensmittelrechtlicher Relevanz waren behoben.