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Thema : Verbraucherschutz

[1.] Chicken Wings, in einer geöffneten Verkaufsverpackung und lose außerhalb dieser Verpackung, in der SB-Tiefkühltruhe; [2.] Limetten, roh, in zwei Verkaufsverpackungen à sechs Stück; [3.] Semmel, ein Stück, lose unverpackt, in der SB-Tiefkühltruhe; [4.] Wiener Kalbsschnitzel, in einer Verkaufsverpackung à 360 g, tiefgekühlt; [5.] Zitronen, roh, drei Stück im Netz

Letzte Aktualisierung: 24.09.2025

Chargen-Nr./ MHD:

 Zu Nummern 1 bis 3 und 5: keine Kennzeichnung oder keine Relevanz; zu Nummer 4: Mindesthaltbarkeitsdatum „21.07.2025“

Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:

Netto Marken-Discount, Breite Straße 8–10, 25551 Hohenlockstedt; Betreiberin: Netto Marken-Discount Stiftung & Co. KG, 93142 Maxhütte-Haidhof

Verstoß:

Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Routinekontrolle am Montag, den 25. August 2025 in dem Zeitraum von 14:15 Uhr bis 17:00 Uhr wurden in der „Netto“-Einzelhandelsfiliale in 25551 Hohenlockstedt, Breite Straße 8–10, Tatsachen festgestellt, die den Verdacht dafür begründen, dass dort gegen Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts verstoßen wurde.

Verkaufsraum

Rohe Limetten in zwei Packungen à 6 Stück und rohe Zitronen in einem Netz à drei Stück wurden in Selbstbedienung feilgehalten, obwohl die Limetten infolge Fäulnis verdorben und die Zitronen stellenweise mit Schimmel befallen waren. Die Lebensmittel waren nicht für den menschlichen Verzehr geeignet, infolgedessen nicht sicher, und sie hätten am 25. August 2025 nicht für den menschlichen Verzehr gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen.

In einer Tiefkühltruhe, die in Selbstbedienung für den Endverbraucher zugänglich war, wurden Chicken Wings in einer geöffneten Verpackung (Kunststoffbeutel) und lose neben dieser Verpackungseinheit feilgehalten. Das Lebensmittel war bei der offenen Lagerung nicht physisch vor Berührung, Einträgen von Staub und anderen Kleinstpartikeln und nicht physikalisch vor Gefrierbrand geschützt, sondern der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch einen oder mehrere dieser Faktoren nachteilig beeinflusst zu werden.

In der Tiefkühlung wurde in Selbstbedienung Wiener Kalbsschnitzel in einer Verkaufsverpackung à 360 g vorgehalten. Die Verpackung war mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum „21.07.2025“ gekennzeichnet. Am Tag der amtlichen Kontrolle, dem 25. August 2025, war das Mindesthaltbarkeitsdatum mithin um mehr als einen Monat überschritten. Infolge der Dauer der Lagerung war damit zu rechnen, dass die Qualität des Lebensmittels abweichend von der Verkehrsauffassung gemindert sein konnte. Zwar war auf die Verpackung mit dem Lebensmittel ein roter Aufkleber als Hinweis auf eine Preisreduzierung („-30%“) aufgebracht, aber der Endverbraucher wurde darüber hinaus nicht deutlich über das überschrittene Mindesthaltbarkeitsdatum und die damit möglicherweise verbundene geminderte Qualität der Ware informiert. Insoweit wurde unternehmensseitig eine unlautere Informationspraxis angewendet.

Die SB-Tiefkühltruhe war bei dem verpackten Beerenobst und bei den vorverpackten Bäckereierzeugnissen verunreinigt. Eine Semmel lag unverpackt auf dem Grund der Truhe; das Lebensmittel war dort nicht physisch vor Berührung und Einträgen von Staub und anderen Kleinstpartikeln geschützt, sondern der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Faktoren dieser Art nachteilig beeinflusst zu werden.

Der geflieste Fußboden war im Bereich des Backofens und der Brotschneidemaschine verunreinigt.

Bake-off-Vorbereitungsraum

Der Fußboden war unter der Spüle verunreinigt.

Kühlraum 1

Der geflieste Fußboden war verunreinigt.

Lagerraum Leergut

Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine sofortige Grundreinigung und im Bereich des gefliesten Fußbodens zusätzlich eine Desinfektion erforderlich waren.

Umkleideraum und Aufenthaltsraum Personal

Der Umkleideraum und der danebenliegende Aufenthaltsraum für das Personal befanden sich nicht in einem sauberen, hygienisch einwandfreien Zustand. An der Decke des Aufenthaltsraums und in einem in diesem Raum auf dem Fußboden abgestellten Abfallbehälter waren Fruchtfliegen in großer Anzahl vorhanden.

Personal-WC Damen/Herren

Das Handwaschbecken im Damen-WC war defekt und zudem verunreinigt. Eine funktionstüchtige Einrichtung zum hygienischen Händewaschen stand in dem Raum nicht zur Verfügung.

Im Damen WC und im Herren-WC war jeweils der Abfallbehälter neben dem Waschbecken bis zum oberen Rand befüllt. Da diese Tatsache an einem Montagnachmittag, dem 25. August 2025 in dem Zeitraum von 14:15 Uhr bis 17:00 Uhr, festgestellt wurde, kann darauf geschlossen werden, dass die Ansammlungen von Abfällen in den beiden Behältern mindestens aus der Vorwoche – der vierunddreißigsten Kalenderwoche 2025 – herrührten und folglich die Behälter nicht spätestens zu Beginn des Geschäftsbetriebs in der neuen Arbeitswoche, der fünfunddreißigsten Kalenderwoche 2025, geleert worden waren.

Eigenkontrollen zur Gewährleistung der Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel und zur betrieblichen Hygiene sowie Dokumentation der Eigenkontrollen

Das jüngste Protokoll über die wiederkehrenden unternehmensseitigen Begehungen/Hygienekontrollen in der Betriebsstätte, das am 25. August 2025 vorgelegt werden konnte, datierte vom 11. August 2025, 11:00 Uhr. Die Aufzeichnung konstatierte nur wenige Mängel. Der Lagerraum für Leergut war nicht als Gegenstand der unternehmensseitigen Begehung vom 11. August 2025 aufgeführt.

Nach Aussage der Verkaufsleitung vom 25. August 2025 habe die Verkaufsleitung am Morgen dieses Tages die Einzelhandelsfiliale in Hohenlockstedt begangen. Ein Bericht sei darüber nicht gefertigt worden.

Die am 25. August 2025 amtlich festgestellten Mängel im Umgang mit Lebensmitteln und hinsichtlich der Sauberkeit des Inventars konnten mit den unternehmensseitigen Aufzeichnungen und Aussagen zu den betrieblichen Eigenkontrollen nicht in Einklang gebracht werden. Ein zuverlässiges betriebliches Verfahren, das jederzeit die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel im Verkauf und die Einhaltung der Mindeststandards an die betriebliche Hygiene gewährleistet, wurde am 25. August 2025 nicht angewendet.

Rechtsgrundlage:

Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Nummer 4 Satz 2, Kapitel VI Nummer 4, Kapitel IX Nummer 3, Kapitel XIa Nummer 2 Buchstaben c und d, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV; Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 1 LFGB; § 12 LFGB

Maßnahmen/ Bemerkung:

Die am 25. August 2025 in der Betriebsstätte vorgefundenen Lebensmittel, die nicht verkehrsfähig waren oder von denen zu erwarten war, dass sie abweichend von der Verkehrsauffassung in der Qualität gemindert sein konnten, wurden unternehmensseitig taggleich noch im Verlauf der amtlichen Kontrolle der unschädlichen Beseitigung zugeführt.

Unabhängig von der amtlichen Kontrolle hielt sich am 25. August 2025 in der Betriebsstätte ein Schädlingsbekämpfer auf, der unternehmensseitig damit beauftragt war, die Fruchtfliegen zu bekämpfen.

Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Nachkontrolle am Montag, den 8. September 2025 waren alle zuvor erhobenen Beanstandungen, die für die Lebensmittelhygiene relevant sind, ausgeräumt.

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