Chargen-Nr./ MHD:
Zu 1 bis 3, 5 und 7 bis 11: keine Angabe oder keine Relevanz; zu 4: MHD 6. Juni 2025; zu 6: Verbrauchsdatum 18. Juni 2025
Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:
Dream Pizza Service, Königsberger Straße 20, 25348 Glückstadt; Inhaberin: Frau Evgenija Tuchscher
Verstoß:
Bei der planmäßigen amtlichen Routinekontrolle am Donnerstag, den 19. Juni 2025 wurden in der Betriebsstätte des Unternehmens „Dream Pizza Service“ in 25348 Glückstadt, Königsberger Straße 20, Tatsachen festgestellt, die darauf schließen lassen, dass dort gegen Vorschriften des öffentlichen Lebensmittelrechts verstoßen wurde.
Verkaufsraum
Die Tiefkühltruhe, in der Lebensmittel gelagert werden, war innen verunreinigt und stark vereist.
Küche
Das bewegliche und unbewegliche Inventar in dem Raum war derart verunreinigt, dass eine Grundreinigung sämtlicher Geräte und Oberflächen erforderlich war. Unter den verunreinigten Gegenständen befanden sich auch solche, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit Lebensmitteln in Berührung kommen – wie Kunststoff-Frischhaltedosen, elektrische Schneidemaschine und ein elektrischer Zerkleinerer. Deshalb bestand die konkrete Gefahr, dass Lebensmittel beim Kontakt mit verunreinigten Behältern oder Geräten durch Einträge von Schmutzpartikeln kontaminiert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden.
Am 19. Juni 2025 wurde rohes gemischtes Hackfleisch in einer Kunststoff-Fertigpackung mit einer Einwaage von 800 g zur Verwendung/Verarbeitung vorgehalten. Das Lebensmittel war auf der Verpackung gekennzeichnet mit der Angabe: "Ungeöffnet unter +2 °C zu verbrauchen bis: 18.06.25“. Da das Verbrauchsdatum mithin am 18. Juni 2025 abgelaufen war, hätte das Hackfleisch am Folgetag, dem 19. Juni 2025, nicht mehr gewerbsmäßig zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
In einem Gastronorm-Edelstahlbehälter im 1/3-Format wurden geschnittene rohe Champignons vorgehalten, um sie als Zutaten in Enderzeugnissen zu verwenden. Die Champignons waren anhand ihres muffigen Geruchs als verdorben zu identifizieren und hätten deshalb am 19. Juni 2025 nicht mehr als Lebensmittel zum menschlichen Verzehr gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen.
In einem weiteren Gastronorm-Edelstahlbehälter im 1/3-Format wurden geschnittene rohe Zwiebeln vorgehalten, um sie als Zutaten in Enderzeugnissen zu verwenden. Die Zwiebeln wiesen ein glasiges Aussehen und teilweise eine matschige Konsistenz auf und hatten sich stellenweise braun verfärbt. Anhand dieser Merkmale war das Lebensmittel als verdorben zu identifizieren, und es hätte deshalb am 19. Juni 2025 nicht mehr zum menschlichen Verzehr gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen.
In einem angebrochenen, zugeschraubten Konservenglas wurden saure Gurken in Lake gelagert. Die oberhalb des Flüssigkeitsspiegels der Lake freiliegenden Teile der Gurken waren mit einem Schimmelbelag überzogen. Die Lebensmittel waren infolge Schimmelbefalls nicht für den menschlichen Verzehr geeignet.
Geschnittener Thunfisch wurde in einem offenen Behälter gelagert, der mit Aluminiumfolie abgedeckt war. Aus der Aluminiumfolie war – augenscheinlich als Folge von Zersetzung beim Kontakt mit dem Lebensmittel – erkennbar Substanz auf die Oberfläche des Lebensmittels übergetreten. Das Lebensmittel war mithin durch den Eintrag metallischen Fremdstoffs kontaminiert und für den menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet.
Unverpackte Lebensmittel – namentlich Croquesoße, Pizzasoße und Tzatzikisoße – wurden ohne Abdeckung im Kühlschrank gelagert. Die Lebensmittel waren dabei der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Einträge über die Luft und durch Austrocknung nachteilig beeinflusst zu werden. An der Oberfläche der Soßen hatte sich bis vor der amtlichen Kontrolle vom 19. Juni 2025 bereits eine Haut gebildet und sich insofern die Konsistenz des Lebensmittels abweichend von der Verkehrsauffassung verändert.
In einem Tiefkühlfach wurden fünf Burgerpattys unverpackt tiefgekühlt gelagert. Die Lebensmittel waren durch Gefrierbrand nachteilig beeinflusst und nicht physisch gegen unerwünschte Einträge von Fremdpartikeln geschützt.
In einer angebrochenen Kunststoff-Fertigpackung mit einem Füllgewicht von 400 g wurde Gouda-Käse in Scheiben vorgehalten, um ihn als Zutat in Enderzeugnissen zu verwenden. Die Verpackung des Lebensmittels war mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) „06.06.25“ gekennzeichnet. Am Tag der amtlichen Kontrolle, dem 19. Juni 2025 war das MHD mithin um zwölf Tage überschritten, und es war damit zu rechnen, dass das Lebensmittel als Folge der Lagerdauer qualitative Einbußen erlitten haben und insofern abweichend von der Verkehrsauffassung beschaffen sein konnte. Auf diesen Umstand wurde der Endverbraucher unternehmensseitig nicht deutlich hingewiesen.
An der vorderen Kante einer furnierten Spanplatte, die als Regalboden an die geflieste Wand montiert war, war das Furnier in erheblicher Ausdehnung abgängig. Dort lag die Faserstruktur der Spanplatte offen zutage. Die schadhafte Oberfläche war nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren, und eine unbemerkte Freisetzung von Spanpartikeln in dem Raum, wo Lebensmittel offen behandelt werden, war begünstigt.
Der Deckenanstrich löste sich stellenweise ab. Nicht auszuschließen war, dass sich Partikel aus dem abgängigen Farbanstrich lösen und unkontrolliert in dem Raum niedergehen, wo Lebensmittel offen behandelt werden. Die betriebliche Hygiene war dadurch in vermeidbarer Weise belastet.
Mehrere Utensilien – wie Spülbürste und Schwämme –, die zur Reinigung von Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt bestimmt waren, waren ihrerseits erheblich verunreinigt.
Geräte, die für die Reinigung von Bodenflächen bestimmt sind – darunter auch ein solches zur Nassreinigung –, waren außerhalb geeigneter Halterungen unmittelbar auf dem gefliesten Fußboden abgestellt. Bei dieser Art der Aufbewahrung war ein rasches Abtrocknen des Geräts für die Nassreinigung nicht gewährleistet. Dadurch waren Fäulnisbildung, eine Vermehrung unerwünschter Mikroorganismen und die Entstehung unangenehmer Gerüche begünstigt.
Das Handwaschbecken war mit Kunststoffbehältern und einer Steckdosenleiste belegt und infolgedessen nicht zweckentsprechend nutzbar. Dadurch war ein hygienisches Händewaschen in vermeidbarer Weise erschwert.
Nebenraum an der Küche
Das bewegliche und unbewegliche Inventar in dem Raum war derart verunreinigt, dass eine Grundreinigung sämtlicher Geräte und Oberflächen erforderlich war. Unter anderem war auch der Kühlschrank innen und an der Dichtung des Türblatts verunreinigt.
Unverpackte Pizza-Teigböden wurden übereinandergestapelt unter einer verunreinigten Abdeckfolie so gelagert, dass eine Kontamination oder anderweitige nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel durch Schmutzpartikel aus der Folie nicht auszuschließen war.
Lager vor dem Personal-WC
Der Betriebsteil befand sich in einem unaufgeräumten Zustand und war schlecht strukturiert. Durch das Abstellen von betriebs-/zweckfremden Gegenständen auf dem gefliesten Fußboden war dessen wiederkehrende Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion in vermeidbarer Weise erschwert.
Geräte, die zur Fußbodenreinigung bestimmt sind, waren außerhalb geeigneter Halterungen direkt auf dem gefliesten Fußboden abgestellt. Unter diesen Geräten befand sich auch eines für die Nassreinigung, das wegen der unsachgemäßen Art der Aufbewahrung im Ruhezustand nicht rasch abtrocknen konnte. Dadurch waren Fäulnisbildung, eine Vermehrung unerwünschter Mikroorganismen und die Entstehung unerwünschter Gerüche in vermeidbarer Weise begünstigt.
Personal-WC
Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Ein hygienisches Händetrocknen nach dem Abspülen war dadurch erschwert.
Schulung des Personals
In der Betriebsstätte wurde mit Tätigkeiten, die den Umgang mit unverpackten Lebensmitteln einschließen, auch solches Personal beschäftigt, für das eine gültige Schulung in Fragen der Lebensmittelhygiene nicht nachgewiesen werden konnte.
Rechtsgrundlage:
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 2, Kapitel IX Nummer 3 und Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 11 Absatz 1 Nummer 1 LFGB in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV
Maßnahmen/ Bemerkung:
Im Verlauf der amtlichen Kontrolle vom 19. Juni 2025 wurde der Inhaberin des Lebensmittelunternehmens bis auf Weiteres untersagt, in der Betriebsstätte Speisen gewerbsmäßig herzustellen, zu behandeln und in Verkehr zu bringen. Die beanstandeten Lebensmittel wurden unternehmensseitig der unschädlichen Beseitigung zugeführt.
Bei der amtlichen Nachkontrolle am Freitag, den 20. Juni 2025 befand sich die Betriebsstätte des Lebensmittelunternehmens in einem hygienisch einwandfreien Zustand. Die behördliche Untersagung vom Vortag, dem 19. Juni 2025, wurde außer Vollzug gesetzt.