Chargen-Nr. / MHD:
keine Relevanz
Hersteller / Herkunft Inverkehrbringer:
City Pizza, Kieler Straße 78, 25551 Hohenlockstedt; Inhaber: Herr Ranjodh Singh
Verstoß:
Die Betriebsstätte des Unternehmens „City Pizza“ in 25551 Hohenlockstedt, Kieler Straße 78, wurde am Donnerstag, den 12. Juni 2025 anlassbezogen amtlich lebensmittelrechtlich kontrolliert. Bei der Kontrolle wurden Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts festgestellt.
Verkaufsraum/Tresenbereich:
Unter den Einrichtungsgegenständen war der Fußboden stark verunreinigt. In der Büro-Ecke war der Fußboden unter den Regalen stark verunreinigt.
Küche:
Der Raum, in dem Lebensmittel offen behandelt wurden, war massiv mit Schadinsekten (Schaben – hier: Deutsche Schabe) befallen. Infolgedessen waren die Lebensmittel, während sie in dem Raum offen behandelt wurden, der konkreten Gefahr ausgesetzt, kontaminiert oder anderweitig nachteilig beeinflusst zu werden, wenn Schaben oder Ausscheidungen von Schaben entweder direkt oder über Gerätschaften, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, auf oder in eines der Lebensmittel gelangten. Da erwartet werden kann, dass ein durchschnittlich verständiger und sensibler Verbraucher bei Kenntnis von dem Befall mit Schaben davon abgesehen hätte, Lebensmittel zu erwerben und zu verzehren, die in dem Betrieb hergestellt oder zubereitet wurden, waren die Lebensmittel ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall tatsächlich kontaminiert waren oder nicht, für den menschlichen Verzehr nicht geeignet. Daher hätten in dem Betrieb keine Lebensmittel, die dort offen behandelt wurden, zum menschlichen Verzehr gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen.
Die Saladette war innen verunreinigt. Bei der amtlichen Kontrolle am 12. Juni 2025 war in der Saladette eine einzelne Schabe vorhanden.
Spülküche/Lagerraum:
Der Betriebsteil war massiv mit Schaben befallen. Hinter den Kühlmöbeln war auf dem gefliesten Fußboden großflächig rotes Ameisenpulver (Insektizid) ausgebracht. Die Ausbringung des Ameisenpulvers war offenkundig nicht geeignet, um die Schaben effektiv zu bekämpfen.
Der Fußboden war stellenweise stark verunreinigt. Die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte war schimmelähnlich verunreinigt.
Es wurden Kunststoffschüsseln, die ineinander gestellt waren, als Lebensmittelbedarfsgegenstände zur Verwendung vorgehalten. Die Schüsseln waren teilweise substanziell abgängig – mithin verbraucht. Für einen unmittelbaren Kontakt mit Lebensmitteln waren die defekten Gegenstände nicht mehr geeignet. Im Übrigen waren die Schüsseln während ihrer Aufbewahrung innen feucht, was einer guten Hygienepraxis widersprach.
Ein Litermaß, das im Inneren nicht unerheblich verunreinigt war, wurde zur zweckentsprechenden Verwendung vorgehalten.
Mehrere Schneidebretter aus Kunststoff, die mit Einkerbungen überzogen und mithin verschlissen und die zudem verunreinigt waren, wurden zur zweckentsprechenden Verwendung vorgehalten.
An dem Handwaschbecken fehlten Verbrauchsmittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife) und Mittel zum Abtrocknen der Hände (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Eine hygienische Händereinigung und ein hygienisches Trocknen der Hände nach dem Abspülen waren in vermeidbarer Weise erschwert.
Auf dem gefliesten Fußboden unter dem Handwaschbecken waren zweckfremde Gegenstände – namentlich Maler-Utensilien – abgestellt. Die wiederkehrende Reinigung und das Sauberhalten des Fußbodens waren dadurch in vermeidbarer Weise erschwert.
Trockenlager:
Das unbewegliche Inventar – Wandflächen und Fußboden – waren in unterschiedlichem Grade verunreinigt.
Umkleideraum/Personal-WC:
Das Personal-WC war mit Schaben befallen. Auch dort wurde ein effektives betriebliches Verfahren zur Bekämpfung der Schadinsekten nicht angewendet.
Rechtsgrundlage:
Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2, Kapitel V Nummer 1 Buchstaben a und b, Kapitel IX Nummer 3 und Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 12 LFGB; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV
Maßnahmen / Bemerkung:
Im Verlauf der amtlichen Kontrolle vom 12. Juni 2025 wurde dem Lebensmittelunternehmer behördlich mit sofortiger Wirkung untersagt, in der Betriebsstätte Lebensmittel gewerbsmäßig herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen. Taggleich führte der Lebensmittelunternehmer die in der Betriebsstätte vorhandenen offenen und selbst zubereiteten Lebensmittel der Entsorgung zu und beauftragte einen Schädlingsbekämpfer.
Bei der amtlichen Nachkontrolle am Montag, den 23. Juni 2025 war in der Betriebsstätte kein Befall mit Schaben mehr festzustellen. Die behördliche Untersagung vom 12. Juni 2025 wurde außer Vollzug gesetzt.