Chargen-Nr./ MHD:
zu Nummern 1, 3 und 7: keine Angabe oder keine Relevanz; zu Nummern 2 und 4: keine Kennzeichnung; zu Nummer 5: MHD 10.05.2025; zu Nummer 6: MHD 03.06.2025
Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:
Imbissbetrieb „Orientinental“, Rudolf-Diesel-Straße 1, 25524 Itzehoe; Inhaber: Herr Ribar Osso
Verstoß:
Die Gewerberäume des Imbissbetriebs „Orientinental“ in 25524 Itzehoe, Rudolf-Diesel-Straße 1, wurden am Donnerstag, den 12. Juni 2025 einer amtlichen lebensmittelrechtlichen Verdachtskontrolle und am Montag, den 16. Juni 2025 einer amtlichen Nachkontrolle unterzogen. Dabei wurden Defizite im Umgang mit Lebensmitteln, in der betrieblichen Hygiene und Organisation sowie hinsichtlich der Schulung/Unterweisung von Personal festgestellt.
Feststellungen vom 12. Juni 2025
Produktionsraum
Das bewegliche und unbewegliche Inventar war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Unter den verunreinigten beweglichen Gegenständen befanden sich auch solche, bei denen zu erwarten ist, dass sie beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Vorverpackte Lebensmittel tierischen Ursprungs, deren Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) am 12. Juni 2025 überschritten war, wurden zur Verwendung als Zutaten in Enderzeugnissen vorgehalten. In diesem Zusammenhang wurde der Endverbraucher unternehmensseitig nicht deutlich darauf hingewiesen, dass infolge der Dauer der Lagerung die Qualität der Lebensmittel abweichend von der Verkehrsauffassung gemindert sein konnte.
Lebensmittel tierischen Ursprungs mit überschrittenem MHD:
- Putenschinken halal, Kaliber 120, aus Putenkeulen, aus Fleischstücken zusammengefügt, mit Würzlake, in einer geöffneten Kunststoff-Fertigpackung mit einer Nennfüllmenge von 1.000 g, MHD „bei +2° bis +7° C 10.05.2025“, gekühlt gelagert;
- Putenschinken halal, Kaliber 120, aus Putenkeulen, aus Fleischstücken zusammengefügt, mit Würzlake, in einer Kunststoff-Fertigpackung à 1.000 g, MHD „bei +2° bis +7° C 10.05.2025“, tiefgekühlt gelagert;
- Rindfleischsalami halal, Kaliber 80, mit Putenfleisch, in einer Kunststoff-Fertigpackung mit einer Nennfüllmenge von 1.000 g, MHD „bei +2° bis +7° C 03.06.2025“, tiefgekühlt gelagert.
Der vorverpackte Putenschinken in der Tiefkühllagerung sowie mehrere tiefgekühlt gelagerte Burgerpattys in Kunststoffbeuteln, die nicht sämtlich luftdicht verschlossen waren, waren durch Gefrierbrand nachteilig beeinflusst und dadurch in ihrer Qualität gemindert. Die Lebensmittel waren außen flächenhaft mit Eiskristallen überzogen.
In der Tiefkühltruhe befand sich auf einem Spieß eine Einheit Käse mit einem Schätzgewicht von 4 kg bis 5 kg. Dieses Lebensmittel war mit keinerlei Angaben – wie solchen zur Identifizierung, zu seiner Herkunft und MHD – gekennzeichnet. Die Herkunft des Lebensmittels konnte nicht zurückverfolgt werden. Ein betriebliches Verfahren, das die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel ab deren Übernahme am Wareneingang gewährleistet, wurde insoweit nicht angewendet.
Auf dem Grund der Tiefkühltruhe lag verschüttetes geschnittenes Gemüse unter und zwischen verpackten Lebensmitteln. Das Gemüse war infolge Austrocknung sowie wegen des unmittelbaren Kontakts mit den Verpackungen anderer Lebensmittel und mit den inneren, vereisten Wandungen der Truhe nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet.
Es wurde ein roher Salatkopf in Kunststofffolie vorgehalten, der außen dunkle fleckige Verfärbungen aufwies, was auf Verderb durch Fäulnis hindeutete.
Weitere Salatköpfe, die jeweils in Kunststofffolie eingeschlagen waren, wurden in zwei stark verschmutzten Lebensmittel-Kunststoffsatten gelagert, die auf einem verschmutzten Edelstahlbord abgestellt waren. Unmittelbar unter dem Bord standen vier Paar getragene Straßenschuhe. Da zu erwarten ist, dass ein durchschnittlich verständiger und sensibler Verbraucher bei Kenntnis von den Bedingungen, unter denen die Salatköpfe gelagert wurden, davon abgesehen hätte, diese Lebensmittel zu erwerben und zu verzehren, waren die Salatköpfe für den menschlichen Verehr nicht geeignet. Sie hätten deshalb nicht gewerbsmäßig als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen.
In dem Raum bestand ein erhebliches Aufkommen von Fruchtfliegen. Die Lebensmittel, die dort offen gehandhabt wurden oder abgestellt waren, waren für die Insekten zugänglich. Deshalb waren diese Lebensmittel der konkreten Gefahr ausgesetzt, durch einen direkten Kontakt mit Fruchtfliegen kontaminiert oder anderweitig nachteilig beeinflusst zu werden.
In der Raumluft war ein unangenehmer Geruch wahrzunehmen, wie er typischerweise aus offenen Brauchwasser-Abflussleitungen oder aus Bodenabläufen herrührt. Infolge der Geruchsentwicklung waren die Lebensmittel während ihrer offenen Behandlung der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, über die Raumluft nachteilig beeinflusst zu werden.
Der Raum, in dem Lebensmittel offen verarbeitet und zubereitet werden, wurde nebenher zweckwidrig als Umkleide genutzt. Deshalb waren die offen gehandhabten Lebensmittel der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, im Zusammenhang mit dem Ab- und Anlegen der Freizeitkleidung durch Einträge nachteilig beeinflusst zu werden, die von Anhaftungen an den Kleidungsutensilien oder von Textilfasern daraus herrühren konnten.
Gastraum/Tresenbereich
Betriebliches Inventar war verunreinigt, und zwar:
- die Oberfläche und der Innenraum des Kühltisches, wobei in dem Innenraum anstelle eines Gitterrostes eine verunreinigte Pappe in die Führung eingeschoben war;
- der Kaffeevollautomat an seinem Auslauf und im Innenraum des Milchkühlers;
- der Innenraum des Mikrowellengeräts, in den zudem ein nicht abgedeckter Teller mit durchgegartem, erkaltetem Dönerfleisch eingestellt war.
Mais in einer geöffneten Konservendose und rohe Champignons in einer offenen Kunststoffschale wurden ohne Abdeckung gelagert. Bei dieser Art der Lagerung waren die Lebensmittel nicht wirksam davor geschützt, durch Einträge – beispielsweise von Schmutzpartikeln aus dem unsauberen Inventar – nachteilig beeinflusst zu werden.
In je einem offenen Edelstahlbehälter wurden zubereiteter Bulgur und zubereiteter Reis bei Raumtemperatur über eine Dauer von ca. drei Stunden vorgehalten. Mangels angemessener Kühlung waren die Lebensmittel der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, während ihrer Lagerung eine stoffliche Verschlechterung zu erfahren und dadurch nachteilig beeinflusst zu werden.
Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Deshalb war ein hygienisches Trocknen der Hände nach der Händereinigung in vermeidbarer Weise erschwert.
Schulung/Unterweisung des Personals, Infektionsschutz
In dem Betrieb wurde Personal beschäftigt, das mit Lebensmitteln umging, dafür aber nicht einschlägig geschult/unterwiesen war, und das nicht nachweisen konnte, vom Gesundheitsamt in der vorgeschriebenen Weise darüber belehrt worden zu sein, in welchen Fällen es infektionsschutzrechtlich verboten ist, bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen außerhalb privater Haushaltungen zu verrichten.
Feststellungen vom 16. Juni 2025
Produktionsraum
In der Tiefkühltruhe wurden drei Drehspieße mit Hackfleisch und ein Drehspieß mit Geflügelfleisch in Klarsichtfolie gelagert, die bereits am vorangegangenen Sonnabend, dem 14. Juni 2025, auf dem Grill gestanden hatten. Bei den Drehspießen wurden Kerntemperaturen von -3,3 °C, -3,0 °C und +0,6 °C gemessen. Die Drehspieße, die nach mündlicher Aussage des Lebensmittelunternehmers zur Entsorgung vorgesehen gewesen sein sollen, befanden sich zusammen mit Lebensmitteln, die zum menschlichen Verzehr bestimmt waren, in einer gemeinsamen Tiefkühltruhe. Ein betriebliches Verfahren, welches gewährleistet, dass Abfälle getrennt von Lebensmitteln gelagert werden und nicht in die Lebensmittelkette gelangen können, wurde insoweit nicht angewendet.
Gastraum/Tresenbereich
Der Innenraum des Milchkühlers des Kaffeevollautomaten war verunreinigt.
Es waren mehrere Gastronorm-Edelstahlbehälter im 1/6-Format in den Verkaufstresen eingestellt, die mit Lebensmitteln vom Sonnabend, dem 14. Juni 2025, befüllt waren. Die Lebensmittel waren teilweise eingetrocknet und entsprachen nicht mehr der Verkehrsauffassung.
Der Durchlaufkühler/Ayran-Maschine war innen am Zulauf und am Ablauf stark verunreinigt. Die mit dem Gerät zubereiteten Getränke waren deshalb der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Einträge aus den stofflichen Anhaftungen (Verunreinigungen) nachteilig beeinflusst zu werden.
Rechtsgrundlage:
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Nummer 4 Satz 2, Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a, Kapitel VI Nummer 1, Kapitel IX Nummer 3, Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 11 Absatz 1 Nummer 1 LFGB in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; § 12 LFGB; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV
Maßnahmen/ Bemerkung:
Am 12. Juni 2025 wurde dem Lebensmittelunternehmer mit sofortiger Wirkung behördlich untersagt, in der Betriebsstätte so lange keinerlei Speisen herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen, bis dort die hygienischen Mängel abgestellt worden sein würden. Die nicht verkehrsfähigen Lebensmittel und die Lebensmittel, die abweichend von der Verkehrsauffassung in der Qualität gemindert waren oder gemindert sein konnten, wurden im Verlauf der amtlichen Kontrolle am 12. Juni 2025 unternehmensseitig der unschädlichen Beseitigung zugeführt. Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Nachkontrolle vom 13. Juni 2025 waren die Mängel in der betrieblichen Hygiene überwiegend, jedoch nicht in Gänze behoben. Die behördliche Untersagung vom Vortag, dem 12. Juni 2025, wurde am 13. Juni 2025 außer Vollzug gesetzt. Für die Behebung der Restmängel wurde dem Lebensmittelunternehmer am 13. Juni 2025 eine behördliche Frist bis zum 20. Juni 2025 eingeräumt. Im Verlauf der amtlichen Nachkontrolle vom 16. Juni 2025 wurde der nicht gekennzeichnete Käse auf dem Spieß aus der Tiefkühllagerung unternehmensseitig der unschädlichen Beseitigung zugeführt.