Chargen-Nr./ MHD:
keine Relevanz
Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:
Imbissbetrieb und Lieferservice „Pizza King“, Hinter dem Klosterhof 2a, 25524 Itzehoe; Inhaber: Herr Fawzi Hasan
Verstoß:
Die Betriebsstätte des Lebensmittelunternehmens „Pizza King“ in 25524 Itzehoe, Hinter dem Klosterhof 2a, wurde am Mittwoch, den 30. April 2025 anlässlich einer Verbraucherbeschwerde amtlich lebensmittelrechtlich kontrolliert. Bei der Kontrolle wurden Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts festgestellt.
Kennzeichnung der Lebensmittel
In dem Preisaushang für Kunden war die Zutat „Schafskäse“ aufgeführt, obwohl tatsächlich Käse aus Milch von Kühen verwendet wurde. Der Verbraucher wurde dabei über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der verzehrfertigen Speise getäuscht.
Küche
Das unbewegliche und bewegliche Inventar des Raumes war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
An der Decke des Raumes hatte sich der weiße Farbanstrich stellenweise abgelöst. Infolgedessen waren dort Lebensmittel, während sie offen behandelt wurden, der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Eintrag von niedergehenden Farbpartikeln kontaminiert zu werden.
Lebensmittel wurden unter Einsatz von Geräten verarbeitet, die mit alten Lebensmittelresten behaftet und teilweise auch damit verkrustet waren. Ein Kunststoffbecher, der ebenfalls mit Anhaftungen alter Lebensmittelreste überzogen und zudem am oberen Rand an mehreren Stellen eingerissen war, wurde zum Anmischen von Lebensmittelzutaten verwendet. Infolgedessen waren Lebensmittel bei ihrer Verarbeitung der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Eintrag alter Lebensmittelreste nachteilig beeinflusst zu werden.
Verkaufsraum mit Verkaufstresen
Leicht verderbliche Lebensmittel – namentlich Currywurst, Nudeln und Tomatensoße – wurden unter einer inadäquat hohen Umgebungstemperatur in Gastronorm-Edelstahlbehältern gelagert. Die Lebensmittel wiesen eine Kerntemperatur von 16,4 °C auf. Bei dieser Art der Lagerung waren die Lebensmittel der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch eine Belastung mit unerwünschten Mikroorganismen nachteilig beeinflusst zu werden.
Lagerraum
Das bewegliche und unbewegliche Inventar des Raumes war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Roher Rotkohl und roher Weißkohl, die stellenweise mit Schimmel befallen waren, wurden ohne vorheriges Abspülen geschnitten und als Zutaten für Lebensmittel-Enderzeugnisse weiterverarbeitet. Da erwartet werden kann, dass ein durchschnittlich verständiger und sensibler Verbraucher bei Kenntnis von der Beschaffenheit der Rohware und von den Bedingungen ihrer Verarbeitung davon abgesehen hätte, die unter Verwendung dieser Zutaten hergestellten Enderzeugnisse zu erwerben und zu verzehren, waren die betreffenden Enderzeugnisse für den menschlichen Verzehr nicht geeignet.
Flur
Ein Gerät, das für die Nassreinigung des Fußbodens bestimmt ist, war auf dem Fußboden abgestellt. Durch diese Art der Aufbewahrung – außerhalb einer geeigneten Halterung – konnte das Reinigungsgerät zwischen den Arbeitsgängen nicht so rasch wie möglich abtrocknen. Infolgedessen waren Fäulnis und die Entstehung unerwünschter Gerüche begünstigt.
Personal-WC
Das Handwaschbecken war verunreinigt. Der Spender für Flüssigseife am Handwaschbecken war leer. Dadurch war ein hygienisches Händewaschen erschwert.
Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Ein Gerät, das für die Nassreinigung des Fußbodens bestimmt ist, war auf dem Fußboden abgestellt. Durch diese Art der Aufbewahrung – außerhalb einer geeigneten Halterung – konnte das Reinigungsgerät zwischen den Arbeitsgängen nicht so rasch wie möglich abtrocknen. Infolgedessen waren Fäulnis und die Entstehung unerwünschter Gerüche begünstigt.
Am Montag, den 5. Mai 2025 wurde die Betriebsstätte des Lebensmittelunternehmens einer amtlichen lebensmittelrechtlichen Nachkontrolle unterzogen. Dabei wurden neuerlich Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts festgestellt.
Küche
Das unbewegliche und bewegliche betriebliche Inventar war stellenweise mit Anhaftungen von weißer Wandfarbe verunreinigt. Solche Farbanhaftungen befanden sich an den Wandfliesen, auf dem gefliesten Fußboden und an Bedarfsgegenständen, von denen erwartet werden kann, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Auf drei Gastronorm-Edelstahlbehältern, von denen einer mit geschnittener Wurst und zwei mit geschnittenem Gemüse befüllt waren, hatten sich punktförmige weiße Farbpartikel niedergeschlagen. Die Lebensmittel in den Behältern waren mit Farbpartikeln kontaminiert und mithin während der Renovierungsarbeiten der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Einträge von Wandfarbe nachteilig beeinflusst zu werden.
Das Fenster der Küche war nicht mit einem für Reinigungsarbeiten leicht entfernbaren Gitter ausgestattet, das Insekten fernhält.
Flur
Der Fußboden war mit Resten weißer Wandfarbe von den vorangegangenen Renovierungsarbeiten verunreinigt.
Rechtsgrundlage:
Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2, Kapitel II Nummer 1 Buchstabe d Satz 2, Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a, Kapitel IX Nummer 2, Nummer 3, Nummer 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 11 Absatz 1 LFGB in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; § 12 LFGB; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV
Maßnahmen/ Bemerkung:
Die unter dem Aspekt der Hygiene beanstandeten Lebensmittel wurden im Verlauf der amtlichen Kontrollen vom 30. April 2025 und 5. Mai 2025 der unschädlichen Beseitigung zugeführt. Dem betriebsangehörigen Personal wurde behördlich aufgegeben, das Inventar der Betriebsstätte gründlich zu reinigen. Das Herstellen von Lebensmitteln in dem Lagerraum wurde behördlich untersagt. Bei der zweiten amtlichen Nachkontrolle am Dienstag, den 6. Mai 2025 war die Betriebsstätte gereinigt; Mängel in der betrieblichen Hygiene wurden nicht mehr festgestellt.