Chargen-Nr./ MHD:
zu 1: Verbrauchsdatum 08.02.2025; zu 3: MHD 11.01.2025; zu 4: MHD 07.02.2025; zu 5: MHD 07.02.2025
Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:
MOYO CARE Westholstein UG (haftungsbeschränkt), Schloßstraße 13, 25524 Heiligenstedten
Verstoß:
Bei der planmäßigen amtlichen Routinekontrolle am Dienstag, den 25. Februar 2025 wurden in den Betriebsräumen in 25524 Heiligenstedten, Schloßstraße 13, Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts festgestellt.
Eine ungeöffnete Fertigpackung Hackfleisch à 2,556 kg wurde tiefgekühlt gelagert. Das Lebensmittel war mit dem Verbrauchsdatum „08.02.25“ gekennzeichnet. Wann das Hackfleisch in die Tiefkühlung gegeben worden war und ob dieser Zeitpunkt vor oder nach dem Ablauf des Verbrauchsdatums lag, war unternehmensseitig nicht dokumentiert. Mit Ablauf des Verbrauchsdatums galt das Lebensmittel als nicht sicher, und es hätte deshalb seither nicht mehr zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Ohnedies war die ungeöffnete Verpackungseinheit mit einer Einwaage von 2,556 kg nicht zum Einfrieren in einem haushaltsüblichen Tiefkühlgerät geeignet, weil sowohl das Durchgefrieren als auch das spätere Auftauen des Lebensmittels in Anbetracht seiner Masse voraussehbar erhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde. Das Lebensmittel war während der Temperaturabsenkung beim Einfrieren der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt und es wäre während des späteren Temperaturanstiegs beim Auftauen abermalig der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt gewesen, durch eine mikrobielle Verschlechterung nachteilig beeinflusst zu werden.
Eine ungeöffnete Fertigpackung Hinterkochschinken, die eine sichtbare Bombagenbildung aufwies, wurde tiefgekühlt gelagert. Die Bombagenbildung ließ darauf schließen, dass das Lebensmittel während seiner Lagerung der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt war.
Verderbliche Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten war, wurden tiefgekühlt gelagert:
- ein Stück Frühstücksbacon à 0,942 kg, in einer verschweißten Kunststofffolie vorverpackt, gekennzeichnet mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum „11.01.25“;
- eine Fertigpackung Hinterkochschinken à 500 g, gekennzeichnet mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum „07.02.25“;
- eine angebrochene Fertigpackung Grillbratwurst mit einem ursprünglichen Füllgewicht von 2,5 kg und einem Restgewicht am 25. Februar 2025 von ca. 1,5 kg, gekennzeichnet mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum „07.02.2025“.
Bei diesen Lebensmitteln war am Tag der amtlichen Kontrolle das Mindesthaltbarkeitsdatum jeweils um mehrere Wochen überschritten. Wann die Lebensmittel an dem Betriebsstandort eingefroren worden waren, war unternehmensseitig nicht protokolliert. Ein betriebliches Verfahren, das gewährleistet, dass verderbliche Lebensmittel nicht erst nach Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums in die Tiefkühlung gegeben werden, wurde insoweit nicht angewendet.
In das Handwaschbecken in der Küche im Erdgeschoss war im Zeitpunkt der amtlichen Kontrolle eine Kunststoffschüssel eingestellt, in der Bedarfsgegenstände gereinigt wurden. Infolgedessen war das Becken nicht entsprechend seiner Zweckbestimmung zum Händewaschen nutzbar. Die zweckwidrige Belegung des Beckens war geeignet, eine vermeidbare nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln zu begünstigen, wenn jene von Personal mit unzureichend gewaschenen Händen offen gehandhabt wurden.
In das Handwaschbecken in der Küche im ersten Obergeschoss war eine offene, mit Spülwasser teilgefüllte Kunststoffdose eingestellt, in der sich zuvor Lebensmittel befunden hatten. Während der zweckwidrigen Nutzung des Handwaschbeckens zum Einstellen und Reinigen des Lebensmittelbedarfsgegenstands war das Händewaschen dort nur unter Inkaufnahme der vermeidbaren Gefahr möglich, dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand mit Brauchwasser aus der Händereinigung in Berührung kommt.
An dem Spülbecken in der kalten Küche im zweiten Obergeschoss wurden Verbrauchsmittel zur Reinigung, Desinfektion und zum Trocknen der Hände vorgehalten, obwohl das Becken ausschließlich der Reinigung von Lebensmitteln vorbehalten ist. Wegen der gemeinsamen Nutzung des Beckens sowohl zum Händewaschen als auch zur Reinigung von Lebensmitteln waren dort die Lebensmittel der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch verunreinigtes Spritzwasser aus der Händereinigung sowie durch Rückstände von Seife und Desinfektionsmittel nachteilig beeinflusst zu werden.
Die Dokumente und Aufzeichnungen des betrieblichen Verfahrens zur Minimierung von Gefahren für die menschliche Gesundheit wurden nicht auf dem aktuellen Stand gehalten. Die Aufzeichnungen zu den Umgebungstemperaturen bei der Lagerung der Lebensmittel in der Küche im ersten Obergeschoss reichten nur bis zum Oktober 2024. Für die verzehrfertig zubereiteten warmen Speisen waren die Ausgabetemperaturen lediglich in der Küche im Erdgeschoss, nicht jedoch in der Küche im Obergeschoss aufgezeichnet worden.
In den Betriebsräumen, wo mit Lebensmitteln umgegangen wird, wurde Personal beschäftigt, das nicht nachweisen konnte, entsprechend seiner Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln geschult zu sein.
Rechtsgrundlage:
Artikel 14 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 10, Kapitel IX Nummer 3, Kapitel XII Nummer 1 sowie Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 12 LFGB, auch in Verbindung mit § 3 Satz 1 LMHV; § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 LMHV
Maßnahmen/ Bemerkung:
Das Hackfleisch, das mit dem Verbrauchsdatum „08.02.25“ gekennzeichnet war, der Hinterkochschinken, der eine Bombagenbildung aufwies, sowie die Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten war, wurden im Verlauf der amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrolle vom 25. Februar 2025 unternehmensseitig der unschädlichen Beseitigung zugeführt. Das anwesende betriebliche Personal wurde behördlich belehrt, inwiefern und weshalb die Betriebsorganisation an die Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts anzupassen ist.